Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 564/95 Widersprechende/r Jan Beerend Rothfos, Sandtorkai 5, D-20 457 Hamburg, Internationale Marke Nr. 464 688 AROMAT, Vertreter/in E. Blum & Co., Patentanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Aromat ­ Spólka ZO.O, 11/13, ul. Jana z Kolna, PL-81 351 Gdynia, Internationale Marke Nr. IR 624 980 AROMAT.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 17. Mai 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Sistierung des Widerspruchsverfahrens wird aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. IR 624 980 AROMAT der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr im Betrage von 500 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung im Betrag von 1500 Franken zu bezahlen.

6. Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 14. Juni 1995 gegenüber der internationalen Marke Nr. IR 624 980 AROMAT wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

7.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art. 44 VwVG). Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

30. Mai 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2998

2000-1085