Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Entwurf

(ELG) (Anrechenbare Mietzinsmaxima) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 20141, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 1 Bst. b, 1bis, 1ter , 1quater, 1quinquies und 1sexies Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

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b.

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt: 1. für eine alleinlebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3, 2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen: ­ für die zweite Person zusätzlich: 3000 Franken in allen 3 Regionen, ­ für die dritte Person zusätzlich: 2160 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1800 Franken der Region 3, ­ für die vierte Person zusätzlich: 1920 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken der Region 3.

3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 3600 Franken.

1bis Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in der gemeinsamen EL-Berechnung zu berücksichtigende Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt

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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. BG

lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.

1ter Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.

1quater Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.

Die Kantone können beantragen, dass Gemeinden in eine Region mit tieferen Höchstbeträgen umgeteilt werden. Dem Antrag wird entsprochen, wenn der Mietzins von 90 Prozent der EL-beziehenden Personen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

1quinquies

1sexies Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der EL-beziehenden Personen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung.

Art. 13 Abs. 2 Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.

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II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...3 Für EL-beziehende Personen, bei denen aufgrund dieser Änderung weniger Mietzins als Ausgabe anerkannt wird, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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