Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom
Tarifvorlage der
20. August 2013
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG versicherten Helvetia Sammelstiftung für die betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein.
Demnach sollen die Umwandlungssätze bei Pensionierungen im Rückversicherungsverhältnis geschlechtsneutral gestalten werden, so dass ab dem 1. Juli 2013 einheitlich für Männer und Frauen der aktuelle Umwandlungssatz für Männer und ab dem 1. Januar 2016 einheitlich der aktuelle Umwandlungssatz für Frauen angewandt wird.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für Ihren Kollektivtarif ein.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.
Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 20. August 2013 zugestimmt hat.
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) der Helvetia Sammelstiftung für die betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein anzuwenden.
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2015-0111
Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.
27. Januar 2015
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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