Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021) Schürmann Guido, geb. 10. März 1971, 25/3 Mahrat Road, Tambon Krabiyai, Mung Krabi, TH-81000 Krabi, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 20. Januar 2015 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2015 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

14. April 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

3202

2015-0976