Bundesgesetz

Entwurf

über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20151, beschliesst: I Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und f belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.

4

Art. 7 Abs. 4bis 4bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f nicht anwendbar.

Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Verwaltungssanktionen 2

1 2

Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann: a.

bei Verstössen gegen Artikel 1a Absatz 2, gegen Artikel 3 oder gegen Artikel 6 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht;

b.

bei Verstössen gegen Artikel 2 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die: 1. eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht, oder 2. den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

BBl 2015 5845 SR 823.20

2015-1632

5861

Entsendegesetz

c.

bei Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 Absatz 3 eine Verwaltungssanktion aussprechen: 1. die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht, oder 2. den betreffenden Unternehmen verbietet, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

d.

bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a, b oder c den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

e.

gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR3 vorgeschrieben sind, verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 30 000 Franken vorsieht;

f.

den fehlbaren Unternehmen die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.

Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. Das SECO führt eine Liste der Unternehmen, gegen die in einem rechtskräftigen Entscheid eine Sanktion verhängt worden ist. Diese Liste ist öffentlich.

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Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2 und 4 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches4 vorliegt, wer:

1

c.

2

einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d nicht Folge leistet;

und 4 Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 220 SR 311.0

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