Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A02 Kanton Nidwalden und Uri vom 18. Dezember 2014

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt und genehmigt das ASTRA die für die Baustelle notwendigen Signale und Markierungen auf der Autbobahn A02 zwischen dem Anschluss Beckenried Nr. 35 und der Verzweigung Altdorf Nr. 36: I Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der Nationalstrasse A02 in Fahrtrichtung Süd, von km 119.250 bis km 128.530.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

13. Januar 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21 2014-3423