Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 111, 113 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 1, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal: a.

der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2 (RVOG);

b.

der Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 3;

c.

der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 19974, solange diese ihr Personal bei der Pensionskasse des Bundes versichert;

d.

der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

e.

der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a­71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes5;

f.

der Eidgenössischen Gerichte nach dem Bundesrechtspflegegesetz6;

g.

der angeschlossenen Organisationen nach Artikel 2.

2

Dieses Gesetz gilt nicht für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 Absatz 1 der Bundesverfassung gewählten Personen.

1 2 3 4 5 6

BBl 1999 5223 SR 172.010 SR 171.11 SR 783.1 SR 172.021 SR 173.110

1999-4581

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PKB-Gesetz

Art. 2

Angeschlossene Organisationen

1

Die Pensionskasse des Bundes kann mit Organisationen, die dem Bund besonders nahe stehen, Anschlussverträge abschliessen.

2 Zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Anschlussverträgen ist die Kassenkommission (Art. 11). Ihr Entscheid bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten, namentlich über die Voraussetzungen des Anschlusses und der Kündigung des Vertrags sowie über das Führen gesonderter Rechnungen.

Art. 3

Arbeitgeber

Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: a.

der Bundesrat für das Personal nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f sowie für die dezentralisierten Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

b.

die Schweizerische Post, solange diese ihr Personal bei der Pensionskasse des Bundes versichert;

c.

die dezentralisierten Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit;

d.

die angeschlossenen Organisationen.

2. Kapitel: Vorsorgeordnung Art. 4

Grundsätze

1

Versicherte Verdienste bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind im Leistungsprimat versichert (Kernplan).

2

Jeder Arbeitgeber bestimmt für sein Personal, welche Lohnteile, die über dem Betrag von Absatz 1 liegen, versicherbar sind und in welchem vom Kernplan gemäss Absatz 1 finanziell getrennten Versicherungsplan diese Lohnbestandteile versichert werden; er konsultiert vorgängig die Kassenkommission.

3

Für besondere Kategorien von Personen und für variable Lohnbestandteile kann der Bundesrat abweichende Versicherungspläne vorsehen.

4

Die Pensionskasse des Bundes kann für angeschlossene Organisationen zusätzliche Versicherungspläne anbieten.

5 Der Bundesrat kann eine Unterstützungskasse errichten, namentlich in Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung. Er regelt deren Zweck und Finanzierung.

7

SR 831.40

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PKB-Gesetz

Art. 5

Leistungen

1

Die Rente beträgt im Kernplan bei voller Versicherungsdauer und dem durch den Bundesrat festgesetzten Rücktrittsalter: a.

60 Prozent des versicherten Verdienstes für die Alters- und die Invalidenrente;

b.

zwei Drittel der Alters- oder der Invalidenrente für die Ehegattenrente;

c.

einen Sechstel der Alters- oder der Invalidenrente für die Kinder- und die Waisenrente.

2

Der Bundesrat bestimmt die volle Versicherungsdauer. Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten wird die Versicherungsdauer angenommen, die das Mitglied im Zeitpunkt des reglementarischen Rücktrittsalters erreicht hätte.

3

Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rentenberechtigt sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren.

4

Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, können in besonderen Fällen auch Invalidenrenten ausgerichtet werden, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

5

Die Höhe des Teuerungsausgleiches auf den Renten bestimmt sich nach dem Vermögensertrag auf dem vorhandenen Deckungskapital. Die Arbeitgeber können ihren Rentnerinnen und Rentnern den Ausgleich der Teuerung ganz oder teilweise garantieren. Soweit der für den Teuerungsausgleich zur Verfügung stehende Vermögensertrag die garantierte Höhe des Teuerungsausgleiches nicht deckt, entrichten sie der Pensionskasse den entsprechenden Differenzbetrag. Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben a­c garantieren ihrem Personal den Teuerungsausgleich zu 50 Prozent.

6

Solange keine Altersrente der AHV bezogen wird, längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, richtet die Pensionskasse des Bundes den Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente auf Verlangen eine Überbrückungsrente aus. Die Überbrückungsrente ist ganz oder teilweise rückzahlbar.

7

Sofern die Pensionskasse eine Invalidenrente nach Absatz 4 ausrichtet, wird den Bezügerinnen und Bezügern längstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente der IV oder auf eine Altersrente der AHV ein fester Zuschlag ausgerichtet. Der Arbeitgeber übernimmt die volle Finanzierung. Der feste Zuschlag muss von den Versicherten nicht zurückbezahlt werden.

Art. 6

Beiträge

1

Die Beiträge sind so festzulegen, dass die nach den Artikeln 4 und 5 zugesagten Leistungen versicherungstechnisch finanziert werden können.

2

Die wiederkehrenden Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 werden je zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern finanziert. Sie werden nach Alter gestaffelt.

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PKB-Gesetz

3

Erhöht sich bei gleich bleibendem Beschäftigungsgrad der versicherte Verdienst, so leisten die Versicherten einen nach Alter gestaffelten einmaligen Beitrag. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entrichten. Soweit der zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung zusätzlich erforderliche Betrag nicht durch dafür zur Verfügung stehende Gewinne finanziert werden kann, wird er von den Arbeitgebern auf den Zeitpunkt der Erhöhung des versicherten Verdienstes bezahlt.

Art. 7

Freiwillige Arbeitgeberbeiträge

Die Arbeitgeber können Beiträge für besondere Zwecke entrichten.

3. Kapitel: Durchführung der beruflichen Vorsorge 1. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes und andere Vorsorgeeinrichtungen Art. 8

Pensionskasse des Bundes

1

Die Pensionskasse des Bundes ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann im Handelsregister eingetragen werden.

2

Der Bundesrat bestimmt die Firma und den Geschäftssitz.

3

Die Pensionskasse des Bundes führt für ihre Mitglieder die berufliche Vorsorge nach diesem Gesetz durch. Sie ist an die zwingenden Bestimmungen des BVG8 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19939 gebunden und im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

4

Der Bundesrat kann der Pensionskasse des Bundes weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bund trägt die entsprechenden Kosten.

5 Die Pensionskasse des Bundes kann die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind Aufgaben nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 3.

Art. 9

Andere Vorsorgeeinrichtungen

1

Der Bundesrat kann, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, dezentralisierte Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit ermächtigen:

8 9

a.

eine eigene Pensionskasse zu führen; oder

b.

ihr Personal bei einer Pensionskasse Dritter zu versichern.

SR 831.40 SR 831.42

3618

PKB-Gesetz

2

Mit der Ermächtigung entscheidet der Bundesrat, ob für die Versicherung des betroffenen Personals die Vorsorgeordnung nach diesem Gesetz Anwendung findet.

2. Abschnitt: Organisation der Pensionskasse des Bundes Art. 10

Organe

Die Organe der Pensionskasse des Bundes sind: a.

die Kassenkommission;

b.

die Direktion.

Art. 11

Kassenkommission

1

Die Kassenkommission übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der Pensionskasse aus. Im Übrigen hat sie folgende Aufgaben: a.

Sie ernennt die Direktion der Pensionskasse.

b.

Sie wählt die Kontrollstelle und die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.

c.

Sie genehmigt die Jahresrechnung.

d.

Sie erlässt die Statuten und Reglemente.

2

Die Kassenkommission ist paritätisch zusammengesetzt. Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung und die Sitzverteilung. Er regelt auf Vorschlag der Kassenkommission das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertretung in die Kassenkommission.

3 Die Kassenkommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Sie kann Fachleute beiziehen und Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.

Art. 12

Direktion

1

Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte der Pensionskasse und nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kassenkommission und deren Ausschüssen teil.

2

Sie ernennt das Personal der Pensionskasse.

3

Die Direktion und das Personal der Pensionskasse unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Sie sind für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

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PKB-Gesetz

Art. 13

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Kontrolle der Pensionskasse betrauten Personen richtet sich nach dem BVG 10.

Art. 14

Datenbearbeitung

1

Die Pensionskasse bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten der Versicherten und deren Angehörigen.

2 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

a.

Daten über die Gesundheit;

b.

Daten über Sozialmassnahmen, Betreibungen sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

3 Zum Zweck der Kontrolle der Angaben von Versicherten kann die Pensionskasse insbesondere elektronisch Daten mit in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen, im Besonderen mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der zentralen Ausgleichsstelle, der schweizerischen Ausgleichskasse, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, vergleichen.

4

Der Bundesrat regelt: a.

die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Daten;

b.

die Aufbewahrungsfrist;

c.

die Organisation und den Betrieb automatisierter Systeme;

d.

die Datensicherheit.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Finanzierung und Rechnungslegung Art. 15

Bilanzierung

Die Pensionskasse wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt. Der Bundesrat legt den technischen Zinssatz fest.

Art. 16

Sanierungsmassnahmen

1

Sinkt der Deckungsgrad der Pensionskasse unter Hinzurechnung des Fehlbetrages unter 90 Prozent, so ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes an.

2 Gewährt der Bund keine Garantien mehr, so werden Sanierungsmassnahmen ab einer Unterdeckung von 5 Prozent angeordnet.

10

SR 831.40

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Art. 17

Anlage der Gelder der Pensionskasse und Verwendung der Vermögenserträge

1

Die Pensionskasse legt das Vermögen im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in eigener Verantwortung an. Sie gewährleistet bei der Anlage des Vermögens: a.

die erforderliche Sicherheit;

b.

einen marktkonformen Ertrag;

c.

eine angemessene Verteilung der Risiken;

d.

ausreichende Liquidität.

2

Der Bundesrat legt die Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge; er achtet dabei in erster Linie auf die Äufnung der notwendigen Reserven und Rückstellungen. Soweit darüber hinaus Vermögenserträge zur Verfügung stehen, sind die Erträge auf dem Deckungskapital insbesondere für den Einbau der Teuerung zu verwenden.

Art. 18

Rechnungslegung

Die Pensionskasse kann nach Arbeitgebern getrennte Rechnungen führen.

Art. 19

Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Gegenüber Dritten, die ein Ereignis verursachen, das Versicherungsleistungen auslöst, tritt die Pensionskasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.

4. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen, Statuten und Reglemente Art. 20

Ausführungsbestimmungen

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Die Kassenkommission ist vor Erlass oder Änderung der Ausführungsbestimmungen anzuhören.

2

Die Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere: a.

die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Beschränkungen der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse;

b.

die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten;

c.

die Leistungen der Pensionskasse sowie deren Abtretung, Vorbezug, Verpfändung, Rückzahlung, Rückforderung, Verrechnung und Anrechnung;

d.

den versicherten Verdienst, insbesondere dessen Anpassung an die Teuerung;

e.

die Modalitäten für den Einkauf in die Pensionskasse;

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PKB-Gesetz

f.

die Voraussetzungen und Modalitäten für den reglementarischen vorzeitigen Rentenbezug;

g.

die Beitragspflicht der Arbeitgeber sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für den ausserreglementarischen vorzeitigen Rentenbezug;

h.

die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung;

i.

die Beitragspflicht, insbesondere die Höhe der Beiträge und deren Staffelung;

j.

die Voraussetzungen für die Leistung einer Invalidenrente und die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines festen Zuschlages;

k.

die Fälle, in denen im Einverständnis mit den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können.

3

Der Bundesrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz der Kassenkommission übertragen. Er kann sich die Genehmigung solcher Regelungen vorbehalten.

Art. 21

Statuten und Reglemente

1

Die Kassenkommission erlässt im Rahmen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen: a.

die Statuten der Pensionskasse;

b.

die Anlagerichtlinien;

c.

das Anlagereglement;

d.

die Grundsätze über die Risikopolitik;

e.

das Geschäfts- und Organisationsreglement.

2

Die Regelungen nach Absatz 1 Buchstaben a­d bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Die Statuten regeln insbesondere: a.

die Überwälzung von Verwaltungskosten;

b.

die Gebühren für besondere Dienstleistungen der Pensionskasse;

c.

die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber;

d.

das Verfahren bei Austritt eines Arbeitgebers oder Wechsel seines Status;

e.

die Pflicht zur Übernahme der Rentnerinnen und Rentner, die einem Arbeitgeber zuzuordnen sind, wenn dieser Arbeitgeber aus der Pensionskasse austritt;

f.

die Meldepflichten der Arbeitgeber;

g.

die versicherungsmathematischen Aspekte.

3622

PKB-Gesetz

4. Kapitel: Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Vorsorgeordnung Art. 22

Übergangsrenten und Teuerungsausgleich

1

Personen, deren versicherter Verdienst nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 herabgesetzt wird und die bei Inkrafttreten der neuen Ausführungsbestimmungen das 55. Altersjahr vollendet haben, können ihren bisherigen versicherten Verdienst beibehalten.

2

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pensionskasse des Bundes eine Invalidenrente oder einen festen Zuschlag beziehen, erhalten diese Renten weiterhin, auch wenn die Voraussetzungen für den Bezug dieser Renten nach neuem Recht nicht mehr erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Gesundheitszustandes der betroffenen Personen.

3 Bis die Anlagen nach Artikel 24 getätigt sind, garantiert der Bund den Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f den gleichen prozentualen Teuerungsausgleich wie dem aktiven Bundespersonal.

Art. 23

Übergangsgenerationen nach bisherigem Recht

Versicherte, deren Rechtsstellung durch die Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, behalten diese auch unter dem neuen Recht bei. Der Bundesrat erlässt die Übergangsbestimmungen.

2. Abschnitt: Finanzierungsordnung Art. 24

Anlage des Vermögens

1

Die Gelder der Pensionskasse sind bis zum 31. Dezember 2005 vollständig nach der vom Bundesrat festgelegten Anlagestrategie anzulegen. Vorbehalten bleiben die Guthaben der Pensionskasse aus dem Fehlbetrag der bisherigen Pensionskasse.

2

Für Gelder, die noch nicht nach dieser Anlagestrategie angelegt sind, entrichtet der Bund der Pensionskasse einen Zinsertrag, der der Durchschnittsrendite der Bundesobligationen entspricht, mindestens aber 4 Prozent pro Jahr beträgt.

3

Für die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse des Bundes nach Artikel 17 Absatz 2 bleibt die Eidgenössische Finanzverwaltung bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig. Der Bundesrat kann der Pensionskasse des Bundes die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung früher übertragen.

4

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse des Bundes in deren Auftrag auch nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist weiterführen.

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PKB-Gesetz

Art. 25

Schwankungsreserven

Bis die Schwankungsreserven 10 Prozent des Deckungskapitals der Eröffnungsbilanz beziehungsweise der Deckungskapitalien gemäss Artikel 29 Absatz 3 betragen, garantiert der Bund die fehlenden Schwankungsreserven der Pensionskasse. Er zieht die Arbeitgeber gemäss ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner zur Deckung entstehender Kosten heran. Sofern der Kostenbeitrag für den einzelnen Arbeitgeber eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat, kann der Bund ganz oder teilweise darauf verzichten.

Art. 26

Fehlbetragsschuld

1

Auf den Zeitpunkt der Errichtung der Pensionskasse legt der Bundesrat die Verteilung des Fehlbetrages der bisherigen Pensionskasse (PKB) auf die Arbeitgeber definitiv fest. Dabei übernimmt der Bund den ausschliesslich durch die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199311 bedingten Fehlbetragsanteil der angeschlossenen Organisationen.

2

Der Bund verzinst seine Fehlbetragsschuld gemäss Absatz 1 mit 4 Prozent. Der Bundesrat kann den Zinssatz auf höchstens 4,5 Prozent erhöhen. Der Bund trägt seine Fehlbetragsschuld innert höchstens 8 Jahren nach Errichtung der Pensionskasse gegenüber der Pensionskasse ab.

3 Die angeschlossenen Organisationen verzinsen ihre Fehlbetragsschuld mit dem gleichen Zinssatz wie der Bund (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt die Frist und die Modalitäten für die Bezahlung der Fehlbetragsschuld an die Pensionskasse.

4 Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen angeschlossenen Organisationen ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Begrenzung der Übernahme.

5

Die dem Bund aus der Rückzahlung der Fehlbetragsschuld entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

6 Der Bund garantiert die Leistungen der Pensionskasse, solange eine Fehlbetragsschuld des Bundes besteht. Er zieht die Arbeitgeber gemäss ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner zur Deckung entstehender Kosten heran. Sofern der Kostenbeitrag für den einzelnen Arbeitgeber eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat, kann der Bund ganz oder teilweise darauf verzichten.

11

SR 831.42

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PKB-Gesetz

3. Abschnitt: Kompetenzordnung Art. 27 Bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt der Bundesrat die Kompetenzen der Kassenkommission wahr. Er kann einzelne Befugnisse der Direktion der Pensionskasse übertragen. Die Kassenkommission ist vor Erlass der Ausführungsbestimmungen, der Statuten und Reglemente sowie vor wichtigen Entscheidungen anzuhören.

4. Abschnitt: Errichtung der Anstalt und Übergang Art. 28

Errichtung

1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Pensionskasse des Bundes Rechtspersönlichkeit. Sie übernimmt auf diesen Zeitpunkt gemäss Eröffnungsbilanz die Aktiven und Passiven der bestehenden Pensionskasse.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes trifft der Bundesrat folgende Vorkehren: a.

Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der Pensionskasse.

b.

Er bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen und die Wertschriften, die auf die Pensionskasse übergehen.

c.

Er sorgt dafür, dass die Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte des Bundes, welche auf die Pensionskasse übergehen, im Grundbuch umgeschrieben werden. Die Umschreibung erfolgt steuer- und gebührenfrei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Weisungen zum Vollzug der grundbuchlichen Umschreibungen erlassen.

d.

Er lässt die Pensionskasse des Bundes in das Register für berufliche Vorsorge eintragen.

3 Die Anstalt tritt als Arbeitgeberin in die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein. Der Übergang der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse von der bisherigen Pensionskasse auf die Pensionskasse des Bundes kann gestaffelt erfolgen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 29

Übergang der Vorsorgeverhältnisse

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Übertrittes der einzelnen Arbeitgeber von der bisherigen Pensionskasse auf die Pensionskasse des Bundes. Bis zum Zeitpunkt des Übertrittes in die Pensionskasse des Bundes oder in eine andere Pensionskasse gelten für die Versicherten weiterhin die PKB-Statuten.

2 Er regelt den Übergang aller Versicherten, die einem bereits aus der bisherigen Pensionskasse ausgetretenen Arbeitgeber oder keinem bestimmten Arbeitgeber mehr zuzuordnen sind.

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PKB-Gesetz

3 Er scheidet das entsprechende Deckungskapital zum jeweiligen Zeitpunkt aus der bisherigen Pensionskasse aus und überträgt es auf die Pensionskasse des Bundes.

Den einzelnen versicherten Personen wird beim Übertritt der Barwert der erworbenen Leistungen gutgeschrieben.

4 Der Bundesrat hebt die bisherige Pensionskasse nach Austritt des letzten Arbeitgebers und des Rentnerbestandes im Sinne von Absatz 2 auf. Er veranlasst mit der Aufhebung die Löschung im Register für berufliche Vorsorge.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 30

Aufhebung der PKB-Statuten

Die Aufhebung der PKB-Statuten vom 24. August 199412 durch den Bundesrat wird genehmigt.

Art. 31

Änderung bisherigen Rechts

1. Beamtengesetz vom 30. Juni 192713 Art. 48 Abs. 1­5 ter Aufgehoben 2. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198914 Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1, 2 und 10 der Bundesverfassung15, ...

Art. 36 Abs. 4 4 Die Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.

12 13 14 15

AS 1995 533 3705, 1999 2450 2451 BS 1 489 [ SR 172.221.10 ] SR 611.0 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 167 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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PKB-Gesetz

3. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199716 Ingress gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung17, ...

Art. 15 Abs. 1 dritter Satz 1

... Die Post kann mit Zustimmung des Bundesrates eine eigene Pensionskasse führen oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.

Art. 32

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Juni 2000

Ständerat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 18 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

10433

16 17 18

SR 783.1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 92 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

BBl 2000 3615

3627