4 Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20151, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 20062 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom ...3 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d Für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes, die Beseitigung von Engpässen in diesem Netz, Bundesbeiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen und Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen wird ein Gesamtkredit von 20,8 Milliarden Franken (Preisstand 2005, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) bewilligt.

1

2

Der Kredit wird wie folgt auf die einzelnen Aufgaben aufgeteilt: Aufgabe

d. Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen

1 2 3

Investitionen in Mio. Fr.

1. Periode freigegeben

weitere Perioden gesperrt

Total

800

0

800

BBl 2015 2065 BBl 2007 8553 SR ...; BBl 2015 2065 2191

2014-3107

2209

Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds. BB

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2210