G Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Entwurf

(UVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Art. 54a (neu) Auskunftspflicht des Leistungserbringers Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

Art. 97a (neu) Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Prämien zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;

d.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

e.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

f.

Statistiken zu führen.

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BBl 2000 255 SR 832.20 1999-5679

Unfallversicherung. BG

Art. 98 1

Akteneinsicht

Sofern schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person, für die sie betreffenden Daten;

b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;

e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer, für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der Unfallversicherung erforderlichen Daten.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 101

Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos die Daten bekannt, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Prämien, für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte oder für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlich sind.

Art. 102

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 102a (neu) Datenbekanntgabe 1

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Beurteilung von Begehren um Sozialhilfe erforderlich sind;

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Unfallversicherung. BG

b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 3 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

die für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

d.

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19595 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;

e.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

f.

den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 19767 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Bundesgesetzes vom 21. März 19698 über den Verkehr mit Giften, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19839 über den Umweltschutz sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199410, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

g.

die nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

h.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

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SR 281.1 SR 642.11 SR 661 SR 431.01 SR 819.1 SR 813.0 SR 814.01 SR 814.501

Unfallversicherung. BG

3

Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196511 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4

Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Schutzwürdige Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

5

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

6

Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.

7

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem schutzwürdigen Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

8

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

9

Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

10

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.

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SR 642.21

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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