Bundesbeschluss über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Übereinkommens vom ...2 zur Errichtung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20153, beschliesst:

Art. 1 Für die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen InfrastrukturInvestitionsbank wird ein Gesamtkredit für das einzuzahlende Kapital und ein Verpflichtungskredit für das Garantiekapital im Umfang von insgesamt 735,51 Millionen Franken bewilligt.

1

Der Gesamtkredit für das einzuzahlende Kapital von 144,96 Millionen Franken wird unterteilt in einen Verpflichtungskredit für das einzahlbare Kapital von 134,22 Millionen Franken und einen Verpflichtungskredit für Reserven für Wechselkursschwankungen von 10,74 Millionen Franken. Zulasten des Gesamtkredits können Verpflichtungen bis 31. Dezember 2018 eingegangen werden.

2

Die DEZA, im Einvernehmen mit dem SECO, kann Verschiebungen vom Verpflichtungskredit für Reserven für Wechselkursschwankungen hin zum Verpflichtungskredit für das einzuzahlende Kapital zur Abdeckung von Zusatzkosten aus Wechselkursschwankungen vornehmen.

3

Der Verpflichtungskredit für das Garantiekapital beläuft sich auf 590,55 Millionen Franken. Er umfasst eine Reserve für Wechselkursschwankungen von 53,67 Millionen Franken.

4

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR ...; BBl 2015 7363 BBl 2015 7331

2015-2516

7399

Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank. BB

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