00.033 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Mongolei vom 6. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 20. September 1999 unterzeichnete Abkommen mit der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. März 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1999-5970

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Übersicht Nach nur einer Verhandlungsrunde konnte am 20. September 1999 mit der Mongolei ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen werden.

Die Mongolei entwickelte sich seit Ende 1989 rasch und gewaltfrei von einem Einparteienstaat zu einem demokratischen Mehrparteiensystem. Nach der Unterzeichnung eines Investitionsschutzabkommens am 29. Januar 1997 gelangte die Mongolei mit dem Begehren um Aufnahme von Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen an die Schweiz. Am Schluss einer einzigen Verhandlungsrunde konnte im Juni 1998 das vorliegende Abkommen paraphiert werden. Im September 1999 ergab sich anlässlich eines Arbeitsbesuches der mongolischen Aussenministerin in Bern die Gelegenheit zur Unterzeichnung des Staatsvertrags.

Das nun abgeschlossene Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Die Mongolei entwickelte sich ab 1990 gewaltfrei von einem kommunistischen Einparteienstaat zu einer parlamentarischen Demokratie mit rechtsstaatlicher Verfassung und einem Einkammersystem. Das Land ist mit einer Fläche von 1 566 500 Quadratkilometern und einer Einwohnerzahl von 2 387 000 einer der am wenigsten dicht besiedelten Staaten der Erde.

Bis zur Auflösung der Sowjetunion war die Mongolei stark in deren Güter- und Leistungsaustausch eingebunden. Die politische Umwälzung führte danach zu Restrukturierungsmassnahmen mit dem Ziel, eine marktwirtschaftlich ausgerichtete Gesetzgebung einzuführen und Privatisierungsvorhaben, eine teilweise Preisliberalisierung sowie eine Sanierung des Finanzsektors durchzuführen.

Die bisher wichtigsten Exportgüter Kupfer und Kaschmir sollen um weitere Produkte, hauptsächlich Rohstoffe, ergänzt werden. Der Schwerpunkt der mongolischen Wirtschaft liegt zurzeit noch auf der Landwirtschaft und hier vor allem auf der Viehwirtschaft. Die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei bewegten sich bisher auf sehr bescheidenem Niveau, zogen aber seit 1996 kräftig an. Wenn auch gegenwärtig die Bedeutung der Mongolei für schweizerische Direktinvestitionen noch gering ist, besteht doch ein Interesse, den in diesem Land tätigen Unternehmen einen steuerlichen Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber der Konkurrenz aus anderen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen.

Nach früheren Vorsondierungen gelangte die Mongolei im Jahr 1997 im Anschluss an die Unterzeichnung eines Investitionsschutzabkommens an die Schweiz mit dem Begehren um Aufnahme von Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen. Am Ende einer einzigen Verhandlungsrunde in Bern konnte im Juni 1998 das vorliegende Abkommen paraphiert werden. Nachdem die Kantone und Wirtschaftsverbände sich gegenüber dem Abkommen positiv geäussert hatten, wurde das Vertragswerk am 20. September 1999 in Bern unterzeichnet.

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Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens

Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitestgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis mit Entwicklungsländern. Es werden deshalb im Folgenden nur die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen und die wichtigen Besonderheiten des Abkommens erläutert.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Das Abkommen findet Anwendung auf alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die Mongolei kennt gegenwärtig noch keine Vermögenssteuer, es wird aber die Einführung einer solchen erwogen. In Artikel 2 wird zudem festgehalten, 2475

dass das Abkommen auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen nicht Anwendung finde.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Ins Protokoll wird der Hinweis aufgenommen, dass Personengesellschaften in der Mongolei steuerlich wie juristische Personen behandelt werden. Alle Bestimmungen des Abkommens betreffend den internationalen Verkehr werden auf den Strassentransport ausgedehnt.

Art. 5

Betriebstätte

Eine Bau- oder Montageausführung oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten begründen bereits eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt. Eine solche Regelung findet sich in zahlreichen schweizerischen Abkommen mit Entwicklungs- und Schwellenländern. Die Mongolei verzichtete im Gegenzug auf die ursprünglich geforderte Aufnahme einer Bestimmung, wonach die Erbringung von Dienstleistungen während einer bestimmten Dauer eine Betriebstätte begründet.

Art. 7

Unternehmensgewinne

Der Entwurf folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können.

Der Grundsatz, wonach bei der Bemessung des Betriebstättengewinns einzig von den aus der effektiven Tätigkeit der Betriebstätte resultierenden und ihr zurechenbaren Einkünften und nicht vom Prinzip der Attraktivkraft der Betriebstätte ausgegangen werden darf, wird zudem in einer Protokollbestimmung festgehalten.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

Wie bei den meisten in letzter Zeit vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen gelang es auch hier, die der schweizerischen Praxis entsprechende Formulierung von Absatz 2 einzubringen. Der Abkommensentwurf sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten über die Vornahme von Gewinnaufrechnungen konsultieren können.

Art. 10

Dividenden

Die Steuer zu Gunsten des Quellenstaates beträgt 5 Prozent bei Beteiligungen von mindestens 25 Prozent, die von einer Gesellschaft gehalten werden. In den übrigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15 Prozent begrenzt.

Art. 11

Zinsen

Die Steuer zu Gunsten des Quellenstaates ist nach dem Abkommensentwurf grundsätzlich auf 10 Prozent begrenzt. Zudem sind Zinsen auf Kreditlieferungen von Ausrüstungen und Warenlieferungen sowie Zinsen auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden, ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.

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Art. 12

Lizenzgebühren

Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren wurde im Abkommen auf 5 Prozent begrenzt.

In einer Protokollbestimmung wurde jedoch vereinbart, dass solche Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem der Nutzungsberechtigte dieser Lizenzgebühren ansässig ist, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erhebt. Im Weiteren fallen Leasingerträge nicht unter den Begriff der Lizenzgebühr. Damit konnte eine Lösung getroffen werden, die den schweizerischen Interessen in optimaler Weise Rechnung trägt.

Art. 14

Selbstständige Arbeit

Wie schon in anderen Abkommen musste auch im Abkommen mit der Mongolei neben dem Kriterium der festen Einrichtung dasjenige der Aufenthaltsdauer von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr aufgenommen werden. Das bedeutet, dass der Staat, in dem die selbstständige Arbeit ausgeübt wird, solche Erwerbseinkünfte nicht nur dann besteuern kann, wenn dort eine feste Einrichtung vorliegt, sondern auch dann, wenn die Ausübung dieser Arbeit länger als 183 Tage pro Kalenderjahr dauert.

Art. 17

Künstler und Sportler

Entsprechend der schweizerischen Vertragspraxis erfolgt die Besteuerung am Tätigkeitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen. Diese Besteuerung tritt jedoch nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser anderen Person direkt beteiligt sind.

Art. 20

Studenten

Auf Wunsch der Mongolei wurde in diesen Artikel die Gleichbehandlungsvorschrift des UN-Musterabkommens für aus dem Aufenthaltsstaat stammende Einkünfte aufgenommen.

Art. 21

Andere Einkünfte

Diese Einkünfte können ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Mongolei vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode; die Schweiz wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.

Art. 26

Informationsaustausch

Entsprechend der neueren Tendenz hat sich die Schweiz bereit erklärt, einen Artikel über den Informationsaustausch in das Abkommen aufzunehmen. In Übereinstimmung mit der ständigen schweizerischen Abkommenspraxis sieht die Bestimmung

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vor, dass nur Auskünfte ausgetauscht werden können, die für die korrekte Anwendung des Abkommens notwendig sind.

Art. 28

Inkrafttreten

Der Entwurf sieht eine rückwirkende Anwendbarkeit auf Anfang des Jahres des Inkrafttretens des Abkommens vor.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in der Mongolei auf Dividenden und Zinsen gestützt auf die Artikel 10 und 11 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Mongolei ansässige Personen ergeben, dürften nur geringfügig ins Gewicht fallen. Andererseits wird die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung eine gewisse Belastung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus der Mongolei stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die mongolische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

Im hier vorliegenden Abkommen konnten Lösungen vereinbart werden, die für die Schweiz, aber auch für die schweizerische Wirtschaft ausserordentlich günstig sind.

Das neue Abkommen bringt wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen gegenüber dem bisherigen abkommenslosen Zustand. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in der Mongolei beitragen und sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung und die politische Neuausrichtung des Landes auswirken wird. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben dessen Abschluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher 2478

nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den mongolischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei auswirken.

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