Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 4. Mai 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die folgenden Pflanzenschutzmittel werden, befristet bis zum 1. August 2015, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Bellator Rex

W-4499-1

Bi 58

D-4052

Bi 58 Insektenvernichter

D-3836

Danadim Progress

W-6701

Danadim Progress

D-3837

Dimethoat Burri

W-1425

Dimethoat Realchemie

W-6534

Dimethoat S

W-4499

Dimethoat S

W-6701-1

Diméthoate

W-4510

Format

W-6701-2

Perfekthion

W-2329

Perfekthion

W-5183

Rogor 40

W-1866

Rogor 40

W-1212

Rogor PIPC 400

F-4589

Roxion

W-1309

1

SR 916.161

3598

2015-1325

Zugelassene Anwendung: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kirsche

Kirschenfliege

Konzentration: 0,04 % Aufwandmenge: 0,64 l/ha Wartefrist: 4 Woche

Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 1 Behandlung.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

3 SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen). Darf nicht angewendet werden, wenn sich in benachbarten Parzellen blühende Pflanzen befinden.

4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

5 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

6. Zum Schutz von Vögeln ein System zur Abschreckung installieren.

7. Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe und Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe, Schutzanzug, Visier und Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

8 Der Kirschen-Produzent beteiligt sich an den spezifischen Kontrollen, die sicherstellen, dass die Rückstandshöchstkonzentration von 0,2 mg/kg zum Zeitpunkt der Vermarktung nicht überschritten ist.

9 Der Kirschen-Produzent beiteiligt sich auf Verlangen an Versuchen zur Erweiterung der Erfahrung mit Alternativprodukten in der Praxis.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. Mai 2015

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

3599