Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe Änderung vom 19. März 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 10 Lohnanpassung (Art. 39 LGAV) Mindestlöhne (Art. 37 LGAV) II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

19. März 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2014 3981 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe. BRB

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