Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A1 Kanton Aargau vom 25. Februar 2015

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse A1 in Fahrtrichtung Zürich wie folgt: ­

von km 91.900 bis km 92.700: 60km/h (Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird nur im Bereich Fly-Over von ca.

Mitte August 2015 bis ca. Mitte September 2015 benötigt).

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der A1 in Fahrtrichtung Zürich, von km 90.920 bis km 93.100.

Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der A1 in Fahrtrichtung Bern, von km 93.100 bis km 90.920.

III Die Verkehrsbehinderungen der Bauphase 0 bis 4 dauern von Mitte März 2015 bis ca. Ende Oktober 2015.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2015-0642

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

17. Februar 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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