Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 16. Dezember 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-FI; SR 0.672.934.51) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Finnish Tax Administration, Tax Auditing Unit, Steering and development unit, P.O. Box 325, FI-00052 TAX, Finnland, Amtshilfe betreffend der Atlantic Real Estate Holding AG, Satamakatu 14, 20100 Turku, Finnland, sowie Rami Virtanen, geboren am 29. Oktober 1971, letzte bekannte Adresse: Karttukalliontie 12 A, 21600 Parainen, Finnland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Finnish Tax Administration, Tax Auditing Unit, Steering and development unit, P.O. Box 325, FI-00052 TAX, Finnland, folgende von der [...] edierte Informationen, welche auch Informationen betreffend die Atlantic Real Estate Holding AG, letzte bekannte Adresse: c/o Terrafarm Consulting AG, Gewerbestrasse 5, 6330 Cham, umfassen: [...]

Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschwärzt.

3.

2015-0150

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Finnish Tax Administration, Tax Auditing Unit, Steering and development unit, P.O. Box 325, FI-00052 TAX, Finnland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Atlantic Real Estate Holding AG, Satamakatu 14, 20100 Turku, Finnland, sowie Rami Virtanen, geboren am 29. Oktober 1971, letzte bekannte Adresse: Karttukalliontie 12 A, 21600 Parainen, Finnland, für den im Ersuchen vom 9. Dezember 2013 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des finnischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 26 des schweizerisch-finnischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Dezember 1991 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

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4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. Februar 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung