Verfügung über das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47 PatG Europäisches Patent Nr. 01 582 657 Antragstellerin: Adeva Environnement Piscines, F-68530 Buhl Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verfügt am 5. Dezember 2014: 1.

Die Antragstellerin hat kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet.

2.

Die Wiedereinsetzungsgebühr in der Höhe von 500 Franken wurde nicht bezahlt.

3.

Auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand wird nicht eingetreten.

4.

Dieser Entscheid wird der Antragstellerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

17. März 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Recht & Internationales

2015-0308

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