Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 13. April 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19653 wird wie folgt geändert: Antrag der Mehrheit Art. 16 Abs. 2bis 2bis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:

a.

Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen; oder

b.

dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen.

Art. 20 2. Bei Kapitalerträgen

Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.

1

Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Das Meldeverfahren ist insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen.

2

1 2 3

BBl 2015 5331 BBl 2015 5365 SR 642.21

2015-1303

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3 Erfolgt in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis die Deklaration der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Meldung oder die Meldung nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 gewährt.

Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert) Art. 16 Abs. 1 Bst. c 1

Die Steuer wird fällig: c.

auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 90 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);

Art. 20 2. Bei Kapitalerträgen

Würde bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen, so kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden, ihre Steuerpflicht innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung durch deren Meldung zu erfüllen, sofern die Leistung innerhalb der Frist nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c deklariert wurde.

1

Die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist.

2

Antrag der Mehrheit Art. 70c V. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Artikel 16 Absatz 2bis und 20 sind auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom ... eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

1

Erfüllt die steuerpflichtige Person die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 2bis, so wird auf ihr Gesuch der bereits bezahlte Verzugszins ohne Vergütungszins zurückerstattet.

2

Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung zu stellen.

3

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Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert) Art. 70c Streichen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert) Nichteintreten

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