Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016 ­ 2019 Vom Bundesrat am 18. November 2015 verabschiedet.

Durch die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen am 18. Dezember 2015 genehmigt.

Der Schweizerische Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), gestützt auf die E-Government-Strategie Schweiz vom 18. Dezember2015, die dem Leitbild folgt «E-Government ist selbstverständlich: transparente, wirtschaftliche und medienbruchfreie elektronische Behördenleistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung», treffen die folgende Vereinbarung:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Diese Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz ab 2016.

1

2

Sie schafft dazu die Organisation «E-Government Schweiz» mit ihren Organen.

Art. 2

Zusammenarbeit

Bund, Kantone und Gemeinden (Gemeinwesen) stellen eine koordinierte Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz sicher. Sie unterstützen einander im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung in der Erfüllung des gemeinsamen Leitbildes.

Sie richten sich für ihren Bereich an den Entscheidungen der in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Organe aus und stellen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben den Partnern Ideen, Methoden und Lösungen zur Verfügung.

1

Die Kantone bewahren ihre Eigenständigkeit; durch die Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung wird nicht in ihren Kompetenz- und Organisationsbereich eingegriffen.

2

3

Die Kantone beziehen die Gemeinden in die Zielerfüllung ein.

Die Organisation «E-Government Schweiz» mit ihrem Steuerungsausschuss, ihrem Planungsausschuss und ihrer Geschäftsstelle stellt die koordinierte Umsetzung sicher.

4

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Art. 3

Mehrfachnutzung von Daten und Lösungen

Die Gemeinwesen sind dafür besorgt, dass keine unnötigen rechtlichen oder tatsächlichen Schranken die Nutzung ihrer Daten oder Lösungen durch andere Schweizer Gemeinwesen behindern, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben über die Geheimhaltung, den Datenschutz, das öffentliche Beschaffungswesen und die Übertragung von Nutzungsrechten.

1

Bei Entwicklungsleistungen Dritter lassen sich die Gemeinwesen zu diesem Zweck, soweit möglich, die notwendigen Nutzungsrechte an Immaterialgütern einräumen.

2

Art. 4

Standards

Bei der Erarbeitung von E-Government-Leistungen oder Teilen davon orientieren sich die Gemeinwesen an internationalen oder nationalen Standards.

1

Als nationale Standards gelten grundsätzlich diejenigen des Vereins eCH. Die Gemeinwesen erklären diese in der Regel für verbindlich. Dies gilt insbesondere bei Beschaffungen und Lösungsentwicklungen.

2

Die Gemeinwesen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erarbeitung von Standards des Vereins eCH mit.

3

Art. 5

Koordination und fachlicher Austausch

Für die Koordination in technischen und fachlichen Bereichen der Informationsund Kommunikationstechnologie stellt die Schweizerische Informatikkonferenz1 die entsprechenden Gefässe wie Fachgruppen als Plattformen zur Verfügung.

1

Die Gemeinwesen berücksichtigen die Empfehlungen der SIK über die technische Zusammenarbeit.

2

Für den fachlichen Austausch im Bereich E-Government setzt die Schweizerische Staatsschreiberkonferenz eine entsprechende Fachgruppe, bestehend aus den E-Government-Verantwortlichen aller Kantone, ein.

3

Der Bund setzt einen E-Government-Koordinator oder eine E-Government Koordinatorin Bund ein, der oder die den fachlichen Austausch im Bereich E-Government unter den Verwaltungseinheiten des Bundes sicherstellt und als primäre Ansprechstelle des Bundes dient.

4

Art. 6

Datenschutz und Informationssicherheit

Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten gewährleisten bei der Bearbeitung von Daten die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 2 über den Datenschutz beziehungsweise nach den jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen.

1

1 2

SIK, Arbeitskonferenz nach Art. 5 der Vereinbarung vom 14. Mai 2009 über die Zusammenarbeit schweizerischer Gemeinwesen auf dem Gebiet der Informatik; www.sik.ch SR 235.1

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Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

2

Art. 7

Rechtsetzung

Bund und Kantone stellen sicher, dass der Rechtsetzungsbedarf frühzeitig evaluiert wird und neu zu schaffende Rechtsgrundlagen zeitgerecht als Teilprojekte in die Projektplanung und -abwicklung aufgenommen werden.

Art. 8

Zugang zu Behördenleistungen

Bund und Kantone stellen sicher, dass ein einfacher und sicherer Zugang zu den elektronischen Behördenleistungen gewährleistet ist.

1

Für den Betrieb von staatsebenenübergreifenden Portalen ergreifen Bund und Kantone zweckmässige Massnahmen.

2

Grundlagen hierfür sind der Schwerpunktplan sowie Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22.

3

Art. 9

Betriebliche Abwicklung gemeinsamer E-Government-Vorhaben

Bund und Kantone schaffen die Voraussetzungen für die Organisation, die Finanzierung und den Betrieb gemeinsamer E-Government-Vorhaben wie Basisinfrastrukturen und weiterer Leistungen.

2. Kapitel: Organisation «E-Government Schweiz» 1. Abschnitt: Steuerungsausschuss Art. 10

Aufgaben und Kompetenzen

Der Steuerungsausschuss ist verantwortlich für die Umsetzung der E-GovernmentStrategie Schweiz.

1

2

Er hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen: a.

Er genehmigt den Schwerpunktplan.

b.

Er steuert die Umsetzung der Strategie und überprüft jährlich die Fortschritte der Umsetzung.

c.

Er genehmigt den Jahresbericht.

d.

Er sorgt gemäss Artikel 24 für die Evaluation dieser Vereinbarung.

e.

Er informiert den Bundesrat, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den Schweizerischen Städteverband (SSV), den Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) und weitere interessierte Stellen über seine Beschlüsse.

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f.

Art. 11

Er nimmt zu strategischen Themen aus dem Bereich E-Government Stellung.

Zusammensetzung

Der Steuerungsausschuss besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, nämlich je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

1

2

Die Mitglieder werden wie folgt bestimmt: a.

Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen aus den weiteren Departementen und der Bundeskanzlei. Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des EFD diese beiden Personen.

b.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch die Konferenz der Kantonsregierungen bestimmt.

c.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden durch den SSV und den SGV bestimmt.

Art. 12

Vorsitz, Konstituierung und Arbeitsweise

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Steuerungsausschuss selbst.

1

Der Steuerungsausschuss trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Er trifft sich zudem, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

2

3

Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch die Geschäftsstelle.

Die oder der Vorsitzende des Planungsausschusses und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme teil.

4

Der Steuerungsausschuss bemüht sich um konsensuelle Meinungsfindung. Im Falle von Abstimmungen bedarf ein Beschluss: 5

a.

der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; und

b.

der Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und derjenigen der Kantone.

Der Steuerungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

6

Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Steuerungsausschusses möglich.

7

Ein Beschluss des Steuerungsausschusses kommt ausserhalb seiner Sitzungen zustande, wenn sich innerhalb einer gesetzten Frist kein Mitglied gegen einen Antrag ausspricht und kein Mitglied seine konferenzielle Behandlung verlangt.

8

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2. Abschnitt: Planungsausschuss Art. 13

Aufgaben und Kompetenzen

Der Planungsausschuss plant und koordiniert die Umsetzung der E-GovernmentStrategie und ist für die Umsetzung des Schwerpunktplans verantwortlich.

1

2

Er hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen: a.

Er verabschiedet die Geschäfte zuhanden des Steuerungsausschusses.

b.

Er bereitet den Schwerpunktplan zuhanden des Steuerungsausschusses vor.

c.

Er ist für die Umsetzung des Schwerpunktplans, namentlich das Controlling und das Risikomanagement des laufenden Schwerpunktplans, verantwortlich.

d.

Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien der Leistungsvereinbarungen und setzt sich für eine gütliche Einigung ein.

e.

Er überwacht die Arbeiten der Geschäftsstelle.

Art. 14

Zusammensetzung

Der Planungsausschuss setzt sich aus je drei E-Government-Fachleuten der Bundesverwaltung, der kantonalen Verwaltungen und der kommunalen Verwaltungen zusammen.

1

2

Die Mitglieder werden wie folgt bestimmt: a.

Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus dem Koordinator oder der Koordinatorin für E-Government sowie zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern aus den Departementen und der Bundeskanzlei. Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des EFD diese beiden Personen.

b.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch die KdK bestimmt.

c.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden durch den SSV und den SGV bestimmt.

Der Bundesrat, die KdK sowie der SSV und der SGV bestimmen für ihre Delegierten zusätzlich je zwei permanente Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

3

Art. 15

Beizug von Fachpersonen

Der Planungsausschuss kann Fachpersonen aus der Wirtschaft und der Wissenschaft beiziehen.

Art. 16 1

Konstituierung und Arbeitsweise

Der Planungsausschuss konstituiert sich selbst. Er bestimmt den Vorsitz.

Er trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber viermal jährlich. Er trifft sich zudem, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

2

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3

Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch die Geschäftsstelle.

Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil.

4

Der Planungsausschuss bemüht sich um konsensuelle Meinungsfindung. Im Falle von Abstimmungen bedarf ein Beschluss: 5

a.

der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; und

b.

der Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und derjenigen der Kantone.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

6

Eine Stellvertretung ist durch eine permanente Stellvertreterin oder einen permanenten Stellvertreter möglich.

7

3. Abschnitt: Geschäftsstelle Art. 17

Aufgaben und Kompetenzen

Die Geschäftsstelle ist das Stabsorgan des Steuerungsausschusses und des Planungsausschusses. Sie unterstützt die Projekt- und Leistungsverantwortlichen im Rahmen des Schwerpunktplans.

1

2

Sie hat namentlich folgende Aufgaben: a.

Sie bereitet die Geschäfte des Steuerungsausschusses und des Planungsausschusses vor. Bei der Vorbereitung der wichtigsten Geschäfte stellt sie den Einbezug des Bundesrates und der KdK sicher. Sie führt das Protokoll der Sitzungen. Sie stellt die Umsetzung der Entscheide des Steuerungsausschusses und des Planungsausschusses sicher.

b.

Sie erarbeitet die Leistungsvereinbarungen und die Grundlagen für den Schwerpunktplan zuhanden des Planungs- und des Steuerungsausschusses.

c.

Sie ist Anlaufstelle für die Projekt- und die Leistungsverantwortlichen und zuständig für den Aufbau und die Pflege des Beziehungsnetzes mit den involvierten Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden.

d.

Sie schliesst gemäss dem Schwerpunktplan mit den Projekt- und Leistungsverantwortlichen Leistungsvereinbarungen ab und stellt den Kommunikationsfluss zum Planungs- und zum Steuerungsausschuss sicher.

e.

Sie stellt im Auftrag des Steuerungs- oder des Planungsausschusses durch geeignete Kommunikationsmassnahmen die notwendige Transparenz sicher.

f.

Sie arbeitet mit der Schweizerischen Staatschreiberkonferenz, namentlich mit deren Fachgruppe E-Government, und mit der Geschäftsstelle der SIK als Kommunikations- und Koordinationsdrehscheibe zu den Kantonen und den Gemeinden zusammen.

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g.

Sie stellt das Controlling für die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen sicher.

h.

Sie beobachtet die E-Government-Aktivitäten in der Schweiz und im Ausland, erkennt Doppelspurigkeiten und mögliche Synergien.

i.

Sie erstellt und betreibt zur Unterstützung der Steuerung ein schweizweites Leistungsinventar, das den Umsetzungsstand und die erreichte Reife der elektronischen Behördenleistungen zeigt.

j.

Sie unterstützt insbesondere die Projekt- und Leistungsverantwortlichen in rechtlichen Fragen des Datenschutzes und der Informationssicherheit.

k.

Sie fördert und koordiniert den Kulturwandel in der Verwaltung aller föderalen Ebenen in Absprache mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie mit dem SSV und dem SGV durch geeignete Massnahmen gemäss der E-Government-Strategie Schweiz.

l.

Sie erstellt zuhanden des Planungsausschusses die Grundlagen für die Erstellung des Jahresberichts.

Art. 18

Organisation

Die Geschäftsstelle wird administrativ durch das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) geführt. Auf Antrag einer Partei dieser Rahmenvereinbarung finden Gespräche im Steuerungsausschuss statt, um eine andere administrative Zuordnung und eine entsprechende Änderung dieser Rahmenvereinbarung zu prüfen.

1

Der Steuerungsausschuss genehmigt auf Antrag des Planungsausschusses das Budget und die Rechnung der Geschäftsstelle.

2

Die Anstellung der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle bedarf der Bestätigung durch den Steuerungsausschuss.

3

3. Kapitel: Schwerpunktplan Art. 19

Inhalt und Organisation

Die Umsetzung der E-Government-Strategie wird durch den Schwerpunktplan vorangetrieben. Im Schwerpunktplan werden strategisch wichtige Projekte und Leistungen aufgeführt und die für ihre Realisierung wesentlichen kurz-, mittel- und langfristigen Massnahmen festgelegt.

1

Der Steuerungsausschuss genehmigt auf Antrag des Planungsausschusses die im Schwerpunktplan aufgeführten operativen Ziele, die strategischen Projekte und Leistungen.

2

Im Schwerpunktplan sind die umzusetzenden Massnahmen des laufenden Jahres definiert. Zudem ist eine Grobplanung von Massnahmen für die vier Folgejahre aufgeführt.

3

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Art. 20

Trägerschaft und Finanzierung

Die für die strategischen Projekte und Leistungen verantwortlichen Organisationen werden gemäss den jeweiligen Anforderungen durch den Planungsausschuss vorgeschlagen und durch den Steuerungsausschuss beschlossen.

1

Die im Schwerpunktplan aufgeführten strategischen Projekte und Leistungen werden über Leistungsvereinbarungen umgesetzt.

2

Die Geschäftsstelle schliesst mit der jeweiligen Trägerschaft die Leistungsvereinbarung ab.

3

Die in der Leistungsvereinbarung definierten Massnahmen werden über das Budget des Schwerpunktplans finanziert.

4

Der Steuerungsausschuss genehmigt auf Antrag des Planungsausschusses das Budget und die Rechnung des Schwerpunktplans.

5

Art. 21

Projekt- und Leistungsverantwortliche und ihre Aufgaben und Kompetenzen

Der Steuerungsausschuss setzt im Rahmen des Schwerpunktplans geeignete Organisationen als Projekt- und als Leistungsverantwortliche ein. Geeignet sind insbesondere Organisationen: 1

a.

die über geeignete und genügende Ressourcen und Erfahrung zur Wahrnehmung der Rolle verfügen;

b.

deren Aufgabengebiet sich auf derartige Projekte oder Leistungen erstreckt; und

c.

die bereits Vorarbeiten im Bereich des Projekts oder der Leistung ausgeführt haben.

Die Projekt- und die Leistungsverantwortlichen haben die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: 2

a.

Sie bestimmen ihre Projektleitungen.

b.

Sie sorgen in Zusammenarbeit mit weiteren beteiligten Akteuren für das Rechtsetzungskonzept sowie für ein tragfähiges Organisationskonzept.

c.

Sie gewährleisten die Einhaltung von Standards und achten auf die Interoperabilität der erarbeiteten Lösungen.

d.

Sie erarbeiten Lösungen und berichten der Geschäftsstelle im Rahmen des Controllings regelmässig über den Stand der Arbeiten.

e.

Sie sorgen für die Umsetzung und Einhaltung der durch den Steuerungsausschuss und den Planungsausschuss vorgegebenen Rahmenbedingungen.

f.

Sie können den Planungsausschuss um fachliche Unterstützung angehen.

g.

Sie unterbreiten über die Geschäftsstelle dem Planungsausschuss im Rahmen des Schwerpunktplans ihre Betriebs- oder Projektplanung, das Budget und die Jahresabrechnung.

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Art. 22 1

2

Leistungsvereinbarungen mit den Projekt- und Leistungsverantwortlichen

Die Leistungsvereinbarungen definieren insbesondere: a.

die umzusetzenden Ziele, die zu erarbeitenden Ergebnisse, die Aufgaben, die Massnahmen und die Meilensteine;

b.

die für die Umsetzung der Aufgaben und Massnahmen vorgesehenen finanziellen Mittel für höchstens vier Jahre.

Die Leistungsvereinbarungen werden vom Planungsausschuss genehmigt.

4. Kapitel: Finanzierung Art. 23 Die Finanzierung der im Schwerpunktplan aufgeführten Projekte und Leistungen sowie der Geschäftsstelle wird durch den Bund und die Kantone gemeinsam sichergestellt. Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der Kosten.

1

Die Geschäftsstelle informiert Bund und Kantone frühzeitig über die jährliche Budgetplanung.

2

Der auf die Kantone entfallende Anteil wird gemäss dem Kostenteiler der KdK aufgeteilt.

3

Die jährlichen Ausgaben für den Schwerpunktplan und für die Geschäftsstelle dürfen gesamthaft 5 Millionen Franken nicht übersteigen.

4

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 24

Evaluation

Der Steuerungsausschuss sorgt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbarung dafür, dass die in ihr definierten Modalitäten der Zusammenarbeit evaluiert werden.

1

Er beantragt dem Bundesrat und der KdK wenn nötig Anpassungen dieser Rahmenvereinbarung.

2

Art. 25

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Rahmenvereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem sie vom Bundesrat und von der KdK verabschiedet worden ist, frühestens aber am 1. Januar 2016, in Kraft.

1

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Sie gilt bis zum 31. Dezember 2019. Danach verlängert sich ihre Geltungsdauer zwei Mal um ein Jahr, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer neunmonatigen Frist auf Ende Jahr gekündigt wird.

2

18. November 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

18. Dezember 2015

Im Namen der Konferenz der Kantonsregierungen Der Präsident: Jean-Michel Cina Die Sekretärin: Sandra Maissen

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