Originaltext

Zusatzprotokoll Nr. 6 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien.

die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Erwägung, dass die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung ihrer Zusatzprotokolle der Entwicklung des Sanktionsrechts in den einzelnen Staaten Rechnung tragen muss, um eine Ahndung insbesondere der Zuwiderhandlungen gegen die gemeinsam erlassenen und vornehmlich den Umweltschutz betreffenden Vorschriften zu ermöglichen, die den Sicherheitserfordernissen stärker gerecht wird und mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besser in Einklang steht, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Der Wortlaut des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Zuwiderhandlungen gegen die von den Uferregierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit Geldbussen bis zu 25 000 Euro oder ihrem Gegenwert in der Landeswährung des Staates, dessen Verwaltung die Strafe verhängt oder dessen Gericht angerufen wird, bestraft.» Art. 2 Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikation erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde in gehöriger Form beim Generalsekretär der Zentralkommission. Dieser veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung; er übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift der Ratifikationsurkunde sowie des Hinterlegungsprotokolls.

Art. 3 Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim Sekretariat der Zentralkommission in Kraft. Der Generalsekretär unterrichtet hiervon die Vertragsstaaten.

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2000-1931

Zusatzprotokoll Nr. 6 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte

Art. 4 Dieses Zusatzprotokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv der Zentralkommission hinterlegt.

Der Generalsekretär übermittelt jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 21. Oktober 1999.

Es folgen die Unterschriften

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