Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA) Änderung vom 25. September 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 20081 und in die Zusatzbotschaft vom 19. September 20142 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «SUVA» durch «Suva» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 Bst. abis 2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: abis. Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);

Art. 58

Arten der Versicherer

Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.

Art. 61 Abs. 1 und 3 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.

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BBl 2008 5395 BBl 2014 7911 SR 832.20

2006-2512

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Unfallversicherung. BG (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)

Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

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Art. 62

Organe

Die Organe der Suva sind: a.

der Suva-Rat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 63 1

Suva-Rat

Der Suva-Rat besteht aus: a.

sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;

b.

sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

c.

acht Vertretern des Bundes.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht.

Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des SuvaRates aus wichtigen Gründen abberufen.

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Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.

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Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.

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Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

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4

a.

Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;

b.

Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;

c.

Erlass des Personalreglements;

d.

Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;

e.

Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

SR 172.220.1

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Unfallversicherung. BG (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)

f.

Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;

g.

Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;

h.

Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;

i.

Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;

k.

Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;

l.

Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;

m. Entlastung der Geschäftsleitung.

Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g­m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar.

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Art. 64

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

1

Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)5 angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 BPG6 sinngemäss.

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Art. 64a

Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Suva und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

1

Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.

2

Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.

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Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

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SR 220 SR 172.220.1

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Unfallversicherung. BG (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)

Art. 64b

Revisionsstelle

Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR7 ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.

1

Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

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Art. 64c

Verantwortlichkeit

Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen.

1

Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet.

2

Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

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Art. 65

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

1

Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.

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Art. 65a

Verantwortlicher Aktuar

Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20048.

1

Die gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.

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SR 220 SR 961.01

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Unfallversicherung. BG (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)

Art. 65b 1

Personal

Das Personal der Suva wird nach OR9 angestellt.

Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a Absätze 1­5 BPG10 gilt sinngemäss.

2

3

Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

Art. 65c

Steuern

Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG11 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.

Art. 67a

Nebentätigkeiten

Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:

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2

a.

Führung von Rehabilitationskliniken;

b.

Schadenabwicklung für Dritte;

c.

Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;

d.

Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die Nebentätigkeiten müssen: a.

mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;

b.

finanziell selbsttragend sein.

Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR12 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.

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Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.

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SR 220 SR 172.220.1 SR 830.1 SR 220

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Unfallversicherung. BG (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA)

Art. 70 Abs. 3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2015

Ständerat, 25. September 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 201513 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

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BBl 2015 7133

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