Mineralölsteuergesetz

Entwurf

(MinöStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20151, beschliesst: I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19962 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 1bis und 3 1bis Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.

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Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1bis und 1ter 1bis Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.

Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird ganz oder teilweise rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen. Der Bundesrat legt die Fahrzeugtypen und die Verwendungszwecke fest; er legt zudem fest, unter welchen Voraussetzungen der Steueranteil nur teilweise rückerstattet wird.

1ter

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2015 2363 SR 641.61

2014-1384

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Mineralölsteuergesetz

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