Verfügung vom 21. September 2015 betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) betreffend die Ausführung von Service- und/oder Reparaturarbeiten an Anlagen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik in Gebäuden ohne Anschlussbewilligung gemäss Artikel 15 NIV Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verfügt: 1.

Das Gesuch des Schweizerischen Verbandes für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Gebäudeklima Schweiz für die Bewilligung einer Abweichung gemäss Artikel 1 Absatz 4 NIV von Bestimmungen über die Anschlussbewilligung nach Artikel 15 NIV für Service- und Reparaturarbeiten an Anlagen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik in Gebäuden wird gutgeheissen.

2.

Service- und Reparaturarbeiten an Anlagen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik in Gebäuden im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, der Wartung oder Störungsbehebung von solchen Anlagen dürfen auch ohne Anschlussbewilligung nach Artikel 15 NIV ausgeführt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Diese Ausnahme gilt nur für Arbeiten, die funktionsrelevante Komponenten von solchen Anlagen betreffen.

b. Als funktionsrelevante Komponenten gelten insbesondere sämtliche Komponenten einer Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kältetechnikanlage, die über die Steuerung der Anlage direkt angesteuert werden.

c. Wer solche Arbeiten ausführt muss einen von der Qualitätssicherungskommission von GebäudeKlima Schweiz anerkannten Kurs im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrotechnik im Betrieb und/oder bei einer durch GebäudeKlima Schweiz anerkannten Institution erfolgreich absolviert haben. Das ESTI regelt die Qualitätssicherung dieser Ausbildungskurse.

d. Nach Abschluss jeder Arbeit, die unter den Geltungsbereich dieser Ausnahmebewilligung fällt, ist eine sicherheitstechnische Kontrolle (Instandsetzungsprüfung) durchführen und diese ist zu dokumentieren.

3.

Die Ausnahmeregelung gemäss Ziffer 2 gilt nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit neuen Installationen oder der Änderung von bestehenden Installationen.

4.

Diese Verfügung gilt bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Niederspannungs-Installationsverordnung.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.

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2015-2708

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Der vollständige Text der Verfügung mit der Erwägungen kann unter www.bfe.admin.ch > Dokumentation > Rechtsgrundlagen des Bundes > Energierecht > Elektrizität > Dokumente zum Thema eingesehen werden.

6. Oktober 2015

Bundesamt für Energie

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