Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Sopa Sami, Fshati Gjurkoc, XZ-72000 Shtime, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2015 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Eingabe vom 23. Dezember 2013 wird an die SAK zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

3. Februar 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-0168

1375