Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 36 Bst. a und b, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Frank Arndt, geb. 20. Februar 1963, deutscher Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: A

Einstellung 1. ...

B

Unerlaubte Tätigkeit 2. Es wird festgestellt, dass aufgrund der massgeblichen Beiträge an der unerlaubten Tätigkeit der X AG, Frank Arndt, geb. 20. Februar 1963, deutscher Staatsangehöriger, Wohnort unbekannt, und B ohne Bewilligung gewerbs-mässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie den Ausdruck «Sparen» verwendet und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt haben.

C

Unterlassungsanweisung/Veröffentlichung 3. Frank Arndt, geb. 20. Februar 1963, deutscher Staatsangehöriger, Wohnort unbekannt, und B werden angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere werden Frank Arndt und B angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.

4. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs werden Frank Arndt und B auf Artikel 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Artikel 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA «Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.» An Frank Arndt und B ergeht zudem der Hinweis auf Artikel 44 FINMAG sowie Artikel 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.

5. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht die Ziffer 3 und 4 des Dispositivs nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch).

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2015-3395

D

Kosten 6. Die Verfahrenskosten von 43 000 Franken werden der X AG, Frank Arndt und B solidarisch auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

22. Dezember 2015

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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