Übersetzung1

Abkommen über Handelserleichterungen Abgeschlossen in Genf am 27. November 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Präambel Die Mitglieder, angesichts der im Rahmen der Doha-Ministererklärung lancierten Verhandlungen; eingedenk und in Bekräftigung des Mandats und der Grundsätze, die in Absatz 27 der Doha-Ministererklärung (WT/MIN(01)/DEC/1), in Anhang D des vom Generalrat am 1. August 2004 angenommenen Entschlusses über das Doha-Arbeitsprogramm (WT/L/579) sowie in Absatz 33 und in Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind; mit dem Wunsch zur Klärung und Verbesserung relevanter Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT 19943, um den Warenverkehr, die Freigabe und die Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, weiter zu beschleunigen; in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer und mit dem Wunsch, die Hilfe und die Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten («Capacity Building») in diesem Bereich zu stärken; in Anerkennung des Bedürfnisses zur wirksamen Zusammenarbeit unter Mitgliedern zu Fragen von Handelserleichterungen und Zoll-Compliance; vereinbaren das Folgende:

Teil I Art. 1

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

1 Veröffentlichung 1.1 Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich die folgenden Informationen auf nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Weise, damit Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können:

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

BBl 2015 1603 SR 0.632.20

2014-3088

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Handelserleichterungen. Abk.

(a) die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren (einschliesslich in Häfen, Flughäfen und anderen Eingangsorten) sowie die benötigten Formulare und Dokumente; (b) die angewendeten Zolltarife und Steuern jeder Art, die auf die Ein- oder Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; (c) Gebühren und Abgaben, die von oder für Regierungsstellen auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Transit oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr oder dem Transit erhoben werden; (d) Regeln für die zolltarifarische Einreihung oder die Wertermittlung von Erzeugnissen für Zollzwecke; (e) Gesetze, Vorschriften und Verfahrensregeln allgemeiner Geltung bezüglich der Ursprungsregeln; (f) Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Einschränkungen und -Verbote; (g) Strafbestimmungen für die Nichteinhaltung von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten; (h) Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren; (i)

einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogene Abkommen oder Teile solcher Abkommen mit einem anderen Land oder anderen Ländern;

(j)

Verfahren bezüglich der Verwaltung von Zollkontingenten.

1.2 Unter Vorbehalt von Absatz 2.2 ist nichts in diesen Bestimmungen so auszulegen, als erfordere es die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Informationen in einer anderen Sprache als der des Mitglieds.

2 Im Internet verfügbare Informationen 2.1 Jedes Mitglied macht im Internet die folgenden Informationen zugänglich und aktualisiert sie soweit möglich und angebracht: (a) eine Beschreibung4 seiner Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren, einschliesslich der Beschwerde- und Überprüfungsverfahren, die Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien über die erforderlichen praktischen Schritte für die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit informiert; (b) die Formulare und Dokumente, die für die Einfuhr in das, die Ausfuhr aus dem oder den Transit durch das Hoheitsgebiet dieses Mitglieds benötigt werden; (c) Kontaktangaben zu seiner (seinen) Auskunftsstelle(n).

2.2 Wo möglich, wird die Beschreibung nach Absatz 2.1 Buchstabe (a) auch in einer der WTO-Amtssprachen verfügbar gemacht.

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Jedem Mitglied steht es frei, auf seiner Webseite die rechtlichen Grenzen dieser Beschreibung anzugeben.

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Handelserleichterungen. Abk.

2.3 Die Mitglieder werden ermuntert, im Internet weitere handelsbezogene Informationen verfügbar zu machen, einschliesslich der relevanten handelsbezogenen Gesetzgebung sowie weiterer Elemente nach Absatz 1.1.

3 Auskunftsstellen 3.1 Jedes Mitglied richtet im Rahmen seiner verfügbaren Mittel eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, um angemessene Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Angelegenheiten nach Absatz 1.1 zu beantworten sowie die benötigten Formulare und Dokumente nach Absatz 1.1 Buchstabe (a) zur Verfügung zu stellen.

3.2 Mitglieder, die einer Zollunion angehören oder an einem regionalen Integrationsprozess teilnehmen, können auf regionaler Ebene gemeinsame Auskunftsstellen einrichten oder beibehalten, um für gemeinsame Verfahren die Erfordernis nach Absatz 3.1 zu erfüllen.

3.3 Die Mitglieder werden ermuntert, für die Beantwortung von Anfragen und die Zurverfügungstellung von benötigten Formularen und Dokumenten keine Gebühr zu erheben. Andernfalls beschränken die Mitglieder die Höhe ihrer Gebühren und Abgaben auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienste.

3.4 Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Dokumente in einer angemessenen Frist zur Verfügung, die jedes Mitglied selbst festlegt und die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich ausfallen kann.

4 Notifikation Jedes Mitglied notifiziert dem nach Artikel 23 Absatz 1.1 eingesetzten Ausschuss über Handelserleichterungen (in diesem Abkommen nachfolgend als der «Ausschuss» bezeichnet): (a) die offizielle Stelle oder die offiziellen Stellen, an der oder denen die Informationen nach Absatz 1.1 Buchstaben (a) bis (j) veröffentlicht wurden; (b) die Internetadresse der Webseite(n) nach Absatz 2.1; und (c) die Kontaktangaben der Auskunftsstellen nach Absatz 3.1.

Art. 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten sowie Konsultationen

1 Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten 1.1 Jedes Mitglied räumt Händlern und anderen interessierten Parteien im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise Möglichkeiten und eine angemessene Frist zur Kommentierung einer vorgeschlagenen Einführung oder Änderung von Gesetzen und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zu Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, ein.

1.2 Jedes Mitglied stellt im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise sicher, dass neue oder 1607

Handelserleichterungen. Abk.

geänderte Gesetze und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zum Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, so früh wie möglich vor Inkrafttreten veröffentlicht werden oder Informationen darüber auf andere Art öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können.

1.3 Änderungen von Zoll- und Steueransätzen, Massnahmen mit entlastender Wirkung, Massnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Einhaltung der Absätze 1.1 oder 1.2 geschwächt würde, Massnahmen in Dringlichkeitsfällen oder kleinere Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder des Rechtssystems sind von den Absätzen 1.1 und 1.2 ausgenommen.

2 Konsultationen Jedes Mitglied sieht nach Bedarf regelmässige Konsultationen zwischen seinen Grenzbehörden und den Händlern oder anderen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Akteuren vor.

Art. 3

Verbindliche Auskünfte

1. Jedes Mitglied erteilt einem Gesuchsteller auf schriftliches Gesuch, das alle erforderlichen Informationen enthält, innert einer angemessenen, termingebundenen Frist eine verbindliche Auskunft. Lehnt ein Mitglied die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, so informiert es den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid.

2. Ein Mitglied kann einem Gesuchsteller die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verweigern, wenn die im Gesuch aufgeworfene Frage: (a) bereits Gegenstand eines hängigen Verfahrens des Gesuchstellers vor einer Regierungsstelle, einem Appellationsgericht oder einem Gerichtshof ist; oder (b) bereits von einem Appellationsgericht oder einem Gerichtshof entschieden worden ist.

3. Die verbindliche Auskunft ist nach ihrer Erteilung für eine angemessene Zeitspanne gültig, es sei denn die rechtlichen Bestimmungen, die Tatsachen oder die Umstände, auf denen die Auskunft gründet, ändern sich.

4. Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, informiert es den Gesuchsteller schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid. Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft rückwirkend aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, kann es dies nur tun, wenn die Auskunft auf unvollständigen, ungenauen, falschen oder irreführenden Informationen beruhte.

5. Erteilt ein Mitglied eine verbindliche Auskunft, so muss es sich in Bezug auf den betreffenden Gesuchsteller daran halten. Das Mitglied kann vorsehen, dass sich auch der Gesuchsteller an die verbindliche Auskunft halten muss.

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6. Jedes Mitglied veröffentlicht mindestens: (a) die Erfordernisse eines Gesuchs um verbindliche Auskunft, einschliesslich der anzugebenden Informationen und Formvorschriften; (b) die Frist, in der eine verbindliche Auskunft erteilt wird; und (c) die Gültigkeitsdauer der verbindlichen Auskunft.

7. Jedes Mitglied sorgt auf schriftliches Gesuch eines Gesuchstellers für eine Überprüfung der verbindlichen Auskunft oder des Entscheids zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Ungültigerklärung.5 8. Jedes Mitglied ist bestrebt, alle Informationen zu verbindlichen Auskünften, die es als von erheblichem Interesse für andere interessierte Parteien einschätzt, öffentlich zugänglich zu machen, wobei es dem Schutz von kommerziell vertraulichen Informationen Rechnung trägt.

9. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich: (a) Eine verbindliche Auskunft ist ein schriftlicher Entscheid, den ein Mitglied dem Gesuchsteller vor der Einfuhr einer vom Gesuch erfassten Ware erteilt und der die Behandlung angibt, die das Mitglied für die Ware bei ihrer Einfuhr vorsieht und zwar in Bezug auf: (i) die zolltarifarische Einreihung der Ware; und (ii) den Ursprung der Ware.6 (b) Zusätzlich zu den in Buchstabe (a) bestimmten verbindlichen Auskünften werden die Mitglieder ermuntert, verbindliche Auskünfte zu erteilen in Bezug auf: (i) die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Zollwerts auf Grundlage bestimmter Tatsachen, sowie deren Anwendung; (ii) die Anwendbarkeit der Erfordernisse dieses Mitglieds bezüglich der Zollfreiheit oder Zollbefreiung; (iii) die Anwendung der Erfordernisse dieses Mitglieds bezüglich der Kontingente, einschliesslich Zollkontingente; und

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Nach diesem Absatz: (a) kann eine Überprüfung entweder bevor oder nachdem die verbindliche Auskunft befolgt wurde, durch die auskunftserteilende Person, das auskunftserteilende Amt oder die auskunftserteilende Behörde, eine höhere oder unabhängige Verwaltungsstelle oder eine Justizbehörde erfolgen; und (b) ist ein Mitglied nicht gehalten, dem Gesuchsteller die Möglichkeit einzuräumen, Artikel 4 Absatz 1 anzurufen.

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass eine verbindliche Auskunft zum Ursprung einer Ware eine Ursprungsprüfung für die Zwecke des Übereinkommens über Ursprungsregeln sein kann, wenn die Auskunft die Erfordernisse dieses Abkommens und des Übereinkommens über Ursprungsregeln erfüllt. Ebenso kann eine Ursprungsprüfung nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware für die Zwecke dieses Abkommens sein, wenn der Entscheid die Erfordernisse beider Abkommen erfüllt. Mitglieder sind nicht gehalten, nach dieser Bestimmung zusätzlich zu den nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eingerichteten Ursprungsprüfungen gesonderte Verfahren bezüglich der Ursprungsprüfungen vorzusehen, sofern die Erfordernisse dieses Artikels erfüllt werden.

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(iv) alle zusätzlichen Fragen, die ein Mitglied als geeignet betrachtet für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

(c) Ein Gesuchsteller ist ein Exporteur, ein Importeur oder jede Person mit stichhaltigem Grund, oder deren Vertreter.

(d) Ein Mitglied kann verlangen, dass der Gesuchsteller eine Rechtsvertretung in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort eingetragen ist. Mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen dürfen solche Erfordernisse soweit wie möglich die Kategorien von Personen, die verbindliche Auskünfte beantragen können, nicht einschränken. Diese Erfordernisse müssen klar und transparent sein und dürfen kein Mittel willkürlicher oder nicht gerechtfertigter Diskriminierung darstellen.

Art. 4

Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren

1. Jedes Mitglied sorgt dafür, dass jede Person, der die Zollverwaltung einen Verwaltungsentscheid7 eröffnet, in ihrem Hoheitsgebiet das Recht hat: (a) auf eine Verwaltungsbeschwerde an oder eine Verwaltungsüberprüfung durch eine Verwaltungsstelle, die derjenigen, die den Entscheid gefällt hat, vorgesetzt oder von ihr unabhängig ist; und/oder (b) auf eine gerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid oder auf dessen gerichtliche Überprüfung.

2. Die Gesetzgebung eines Mitglieds kann vorsehen, dass vor Erheben einer gerichtlichen Beschwerde oder vor Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung eine Verwaltungsbeschwerde geführt oder eine Verwaltungsüberprüfung verlangt werden muss.

3. Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden.

4. Jedes Mitglied stellt sicher, dass in einem Fall, in dem der Beschwerde- oder Überprüfungsentscheid nach Absatz 1 Buchstabe (a): (a) entweder nicht innert der in seinen Gesetzen oder Vorschriften festgelegten Fristen; oder (b) mit ungebührlicher Verzögerung ergeht;

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Ein Verwaltungsentscheid bedeutet in diesem Artikel einen Entscheid mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem konkreten Fall betrifft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in diesem Artikel ein Verwaltungsentscheid eine Verwaltungsmassnahme nach der Bedeutung von Artikel X des GATT 1994 oder das Fehlen einer Verwaltungsmassnahme oder eines Verwaltungsentscheides nach dem innerstaatlichen Recht und dem Rechtssystem eines Mitglieds erfasst. Um ein solches Fehlen zu behandeln, können die Mitglieder an Stelle des Beschwerde- oder Überprüfungsrechts nach Absatz 1 Buchstabe (a) einen anderen Verwaltungsmechanismus oder Rechtsweg beibehalten, um den Zollbehörden anzuordnen, unverzüglich einen Verwaltungsentscheid zu erlassen.

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der Beschwerdeführer berechtigt ist, entweder vor der Verwaltungs- oder Justizbehörde eine weitere Beschwerde zu erheben oder eine weitere Überprüfung zu verlangen, oder das Recht auf einen anderen Rechtsweg an die Justizbehörde hat.8 5. Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Person nach Absatz 1 die Gründe für den Verwaltungsentscheid eröffnet werden, um dieser Person gegebenenfalls den Zugang zu Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren zu ermöglichen.

6. Jedes Mitglied wird ermuntert, die Vorschriften dieses Artikels auf Verwaltungsentscheide anwendbar zu machen, die von einem anderen zuständigen Grenzorgan als dem Zoll ergehen.

Art. 5

Andere Massnahmen zur Erhöhung von Unparteilichkeit, Nichtdiskriminierung und Transparenz

1 Notifikationen verschärfter Kontrollen und Inspektionen Führt ein Mitglied ein System ein oder behält es bei, das der Ausgabe von Notifikationen oder Leitlinien an seine betroffenen Behörden zur Anhebung des Kontrolloder Inspektionsniveaus an der Grenze in Bezug auf Lebensmittel, Getränke oder Tiernahrung dient, die Gegenstand einer Notifikation oder Leitlinie zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Hoheitsgebiet sind, so finden auf die Art und Weise der Ausgabe, Beendigung oder Aussetzung von Notifikationen oder Leitlinien die folgenden Regeln Anwendung: (a) das Mitglied kann je nach Zweckmässigkeit die Notifikation oder Leitlinie risikobasiert ausgeben; (b) das Mitglied kann die Notifikation oder Leitlinie so ausgeben, dass sie einheitlich nur an denjenigen Eingangsorten Anwendung findet, an denen die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen, auf die sich die Notifikation oder Leitlinie stützt, zutreffen; (c) das Mitglied beendet die Notifikation oder Leitlinie unverzüglich oder setzt sie unverzüglich aus, wenn die Umstände, die sie veranlassten, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände auf eine weniger handelseinschränkende Weise behandelt werden können; und (d) beschliesst ein Mitglied, die Notifikation oder Leitlinie zu beenden oder auszusetzen, veröffentlicht es je nach Zweckmässigkeit die Ankündigung der Beendigung oder Aussetzung auf nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Weise oder informiert das ausführende Mitglied oder den Importeur.

2 Zurückbehaltung Ein Mitglied benachrichtigt unverzüglich das Transportunternehmen oder den Importeur, wenn zur Einfuhr angemeldete Waren von der Zollverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken zurückbehalten werden.

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Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und Vorschriften das Schweigen der Verwaltung zu einer Beschwerde oder Überprüfung als Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers anzuerkennen.

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Handelserleichterungen. Abk.

3 Testverfahren 3.1 Auf Gesuch kann ein Mitglied die Möglichkeit eines zweiten Testes einräumen, falls das erste Testergebnis einer Probe, die bei Ankunft von zur Einfuhr angemeldeten Waren entnommen wurde, ungünstig ausfällt.

3.2 Entweder ein Mitglied veröffentlicht auf nichtdiskriminierende und einfach zugängliche Weise die Namen und Adressen der Labors, in denen der Test durchgeführt werden kann, oder es teilt dem Importeur diese Informationen mit, wenn ihm die Möglichkeit nach Absatz 3.1 eingeräumt wird.

3.3 Ein Mitglied berücksichtigt für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren das Ergebnis des allfälligen zweiten Testes nach Absatz 3.1 und kann bei Zweckmässigkeit das Ergebnis dieses Tests annehmen.

Art. 6

Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr erhoben werden, und Strafen

1 Allgemeine Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden 1.1 Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf alle Gebühren und Abgaben Anwendung, die von Mitgliedern bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden und keine Ein- oder Ausfuhrzölle oder Steuern nach Artikel III des GATT 1994 sind.

1.2 Informationen über Gebühren und Abgaben werden in Übereinstimmung mit Artikel 1 veröffentlicht. Diese Informationen schliessen die zur Anwendung kommenden Gebühren und Abgaben ein, den Grund für diese Gebühren und Abgaben, die zuständige Behörde sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat.

1.3 Ausser bei Dringlichkeit wird zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Gebühren und Abgaben und deren Inkrafttreten ein angemessener Zeitraum eingeräumt. Diese Gebühren und Abgaben kommen erst zur Anwendung, wenn die Information darüber veröffentlicht wurde.

1.4 Jedes Mitglied überprüft regelmässig seine Gebühren und Abgaben, um wo möglich deren Anzahl und Vielfalt zu verkleinern.

2 Besondere Bestimmungen für Zollabfertigungsgebühren und -abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden Abgaben und Gebühren für die Zollabfertigung: (i)

beschränken sich auf die Höhe der ungefähren Kosten der Dienstleistungen, die bei oder im Zusammenhang mit dem spezifischen Ein- oder Ausfuhrvorgang im fraglichen Fall erbracht werden; und

(ii) müssen nicht mit einem spezifischen Ein- oder Ausfuhrvorgang in Verbindung gebracht werden, sofern sie für Dienstleistungen erhoben werden, die eng mit der Zollabfertigung von Waren verbunden sind.

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Handelserleichterungen. Abk.

3 Strafbestimmungen 3.1 Für die Zwecke von Absatz 3 bezeichnet der Begriff «Strafen» die Strafen, die von der Zollbehörde eines Mitglieds für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften dieses Mitglieds verhängt werden.

3.2 Jedes Mitglied stellt sicher, dass Strafen für die Verletzung eines Zollgesetzes, einer Zollvorschrift oder einer Zollverfahrensvorschrift nur über die nach seiner Gesetzgebung verantwortliche(n) Person(en) verhängt werden.

3.3 Die verhängte Strafe hängt von den Tatsachen und Umständen des Falles ab und bemisst sich nach dem Grad und der Schwere des Verstosses.

3.4 Jedes Mitglied stellt sicher, dass es Massnahmen beibehält zur Vermeidung von: (a) Interessenskonflikten bei der Bemessung und Erhebung von Strafen und Zöllen; und (b) der Schaffung eines Anreizes, eine mit Absatz 3.3 unvereinbare Strafe zu bemessen oder einzuziehen.

3.5 Jedes Mitglied stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften der (den) Person(en), über die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, welche die Art der Verletzung sowie das Gesetz, die Vorschrift oder das Verfahren aufführt, das oder die zur Bemessung der Strafhöhe oder des Strafumfangs für diese Verletzung zur Anwendung gelangt.

3.6 Legt eine Person gegenüber der Zollbehörde eines Mitglieds freiwillig die Umstände einer Verletzung des Zollgesetzes, der Zollvorschrift oder der Zollverfahrensvorschrift offen, bevor die Verletzung durch die Zollbehörde entdeckt wird, so wird das Mitglied ermuntert, wo angezeigt diese Tatsache bei der Festsetzung der Strafe für diese Person als möglichen mildernden Umstand zu berücksichtigen.

3.7 Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch auf die in Absatz 3.1 erwähnten Strafen im Transitverkehr Anwendung.

Art. 7

Freigabe und Zollabfertigung von Waren

1 Vorabfertigung 1.1 Jedes Mitglied führt Verfahren zur Einreichung von Einfuhrdokumenten und anderen erforderlichen Informationen, einschliesslich Manifeste, ein oder behält sie bei, um mit der Bearbeitung vor Ankunft der Waren zu beginnen und die Freigabe von Waren bei deren Ankunft zu beschleunigen.

1.2 Jedes Mitglied sieht je nach Zweckmässigkeit die vorgängige Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form zur Vorabfertigung dieser Dokumente vor.

2 Elektronische Bezahlung Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied Verfahren zur Ermöglichung der elektronischen Bezahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ein, die bei der Ein- oder Ausfuhr anfallen und vom Zoll erhoben werden, oder behält solche Verfahren bei.

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Handelserleichterungen. Abk.

3 Trennung der Freigabe von der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben 3.1 Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, die die Freigabe der Waren vor der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, falls die Bemessung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft vorgenommen wird, und unter der Bedingung, dass alle anderen regulatorischen Anforderungen erfüllt sind.

3.2 Als Bedingung für die Freigabe kann das Mitglied verlangen: (a) die Bezahlung der vor oder bei Ankunft der Waren bemessenen Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben sowie eine Garantie für jeden noch nicht bemessenen Betrag in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen in seinen Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen zweckmässigen Instruments; oder (b) eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen in seinen Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen zweckmässigen Instruments.

3.3 Die Garantie darf nicht grösser sein als der Betrag, den das Mitglied zur Sicherstellung der Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben benötigt, die für die unter die Garantie fallenden Waren endgültig geschuldet sind.

3.4 In Fällen, in denen ein mit Geldstrafen oder Bussen zu ahndender Verstoss festgestellt wurde, kann eine Garantie für die verhängbaren Strafen und Bussen verlangt werden.

3.5 Die Garantie nach den Absätzen 3.2 und 3.4 wird freigegeben, wenn sie nicht mehr benötigt wird.

3.6 Nichts in diesen Bestimmungen berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder auf eine Weise zu behandeln, die nicht gegen die WTO-Rechte und -Pflichten des Mitglieds verstösst.

4 Risikomanagement 4.1 Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied ein Risikomanagementsystem für die Zollkontrolle ein oder behält es bei.

4.2 Jedes Mitglied gestaltet und wendet das Risikomanagement so an, dass willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierungen oder eine verdeckte Beschränkung des internationalen Handels verhindert werden.

4.3 Jedes Mitglied konzentriert die Zollkontrolle und im Rahmen des Möglichen andere massgebende Grenzkontrollen auf Hochrisiko-Sendungen und beschleunigt die Freigabe von Tiefrisiko-Sendungen. Ein Mitglied kann innerhalb seines
Risikomanagements auch nach dem Zufallsprinzip Sendungen für solche Kontrollen selektionieren.

4.4 Jedes Mitglied gründet sein Risikomanagement auf eine Risikoeinschätzung, die auf zweckmässigen Auswahlkriterien beruht. Diese Auswahlkriterien können unter anderem den Code des Harmonisierten Systems, die Art und die Beschreibung von 1614

Handelserleichterungen. Abk.

Waren, das Ursprungsland, das Abgangsland der Warensendung, den Wert der Waren, die Compliance-Vorgeschichte von Händlern und die Art des Transportmittels einschliessen.

5 Kontrolle nach Abfertigung 5.1 Zur Beschleunigung der Freigabe von Waren führt jedes Mitglied eine Kontrolle nach Abfertigung ein oder behält sie bei, um die Einhaltung von Zoll- und anderen damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen.

5.2 Jedes Mitglied selektioniert für die Kontrolle risikobasiert eine Person oder Sendung, wobei zweckmässige Selektionskriterien berücksichtigt werden können.

Jedes Mitglied führt die Kontrollen nach Abfertigung auf transparente Weise durch.

Ist eine Person in den Kontrollprozess einbezogen und wurden schlüssige Ergebnisse erhalten, so teilt das Mitglied die Ergebnisse der Person, deren Unterlagen kontrolliert wurden, unverzüglich mit und informiert sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Gründe für die Ergebnisse.

5.3 Die in der Kontrolle nach Abfertigung gewonnenen Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Justizverfahren verwendet werden.

5.4 Wenn möglich setzt das Mitglied das Ergebnis der Kontrolle nach Abfertigung bei der Anwendung des Risikomanagements ein.

6 Ermittlung und Veröffentlichung von durchschnittlichen Freigabezeiten 6.1 Die Mitglieder werden ermuntert, regelmässig und auf gleichbleibende Weise ihre durchschnittlichen Freigabezeiten für Waren zu messen und zu veröffentlichen, indem sie unter anderem Hilfsmittel wie die Freigabezeit-Studie der Weltzollorganisation (in diesem Abkommen nachfolgend als die «WZO» bezeichnet) verwenden.9 6.2 Die Mitglieder werden ermuntert, ihre Erfahrungen bei der Messung der durchschnittlichen Freigabezeiten dem Ausschuss mitzuteilen, einschliesslich der verwendeten Methodik, der erkannten Engpässe und aller sich ergebenden Auswirkungen auf die Effizienz.

7 Handelserleichterungsmassnahmen für zugelassene Beteiligte 7.1 Jedes Mitglied sieht bezüglich einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogener Formalitäten und Verfahren in Übereinstimmung mit Absatz 7.3 für Beteiligte, die bestimmte Kriterien erfüllen, nachfolgend als zugelassene Beteiligte bezeichnet, zusätzliche Handelserleichterungsmassnahmen vor. Ein Mitglied kann solche Handelserleichterungsmassnahmen auch durch allgemein verfügbare Zollverfahren allen
Beteiligten anbieten, ohne ein gesondertes System einführen zu müssen.

7.2 Die bestimmten Kriterien, die ein zugelassener Beteiligter erfüllen muss, beziehen sich auf die Einhaltung oder die Gefahr der Nichteinhaltung von Anforderungen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Verfahren eines Mitglieds festgelegt sind.

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Jedes Mitglied kann den Umfang und die Methodik einer solchen Ermittlung der durchschnittlichen Freigabezeit in Übereinstimmung mit seinen Bedürfnissen und Kapazitäten bestimmen.

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Handelserleichterungen. Abk.

(a) Die Kriterien werden veröffentlicht und können umfassen: (i) eine geeignete Compliance-Vorgeschichte in Bezug auf Zoll- und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften; (ii) ein System zur Führung der Geschäftsbücher, das erforderliche interne Kontrollen ermöglicht; (iii) die Zahlungsfähigkeit, einschliesslich der Bereitstellung einer hinreichenden Sicherheit oder Garantie, wo zweckmässig; und (iv) die Sicherheit der Lieferkette.

(b) Die Kriterien: (i) dürfen nicht so ausgestaltet sein oder angewendet werden, dass sie unter gleichgearteten Umständen eine willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierung zwischen Beteiligten ermöglichen oder schaffen; und (ii) dürfen im Rahmen des Möglichen die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen nicht einschränken.

7.3 Die Handelserleichterungsmassnahmen nach Absatz 7.1 umfassen mindestens drei der folgenden Massnahmen:10 (a) je nach Zweckmässigkeit tiefe Dokumentations- und Datenanforderungen; (b) je nach Zweckmässigkeit tiefe Inspektions- und Durchsuchungsraten; (c) je nach Zweckmässigkeit rasche Freigaben; (d) die spätere Zahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben; (e) den Einsatz von Gesamtsicherheiten oder ermässigten Garantien; (f) eine einzige Zollanmeldung für alle Ein- oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum; und (g) die Abfertigung von Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Beteiligten oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort.

7.4 Die Mitglieder werden ermuntert, Systeme für zugelassene Beteiligte auf der Grundlage internationaler Normen zu entwickeln, falls solche Normen bestehen, es sei denn, diese Normen seien für die Erreichung der rechtmässig angestrebten Ziele unzweckmässig oder unwirksam.

7.5 Um die den Beteiligten gewährten Handelserleichterungsmassnahmen zu verbessern, räumen die Mitglieder den anderen Mitgliedern die Möglichkeit ein, über die gegenseitige Anerkennung der Systeme für zugelassene Beteiligte zu verhandeln.

7.6 Die Mitglieder tauschen innerhalb des Ausschusses einschlägige Informationen über die in Kraft stehenden Systeme für zugelassene Beteiligte aus.

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Eine in Absatz 7.3 Buchstaben (a) bis (g) aufgeführte Massnahme gilt als für zugelassene Beteiligte vorgesehen, wenn sie allgemein für alle Beteiligten verfügbar ist.

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Handelserleichterungen. Abk.

8 Beschleunigte Sendungen 8.1 Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, welche die beschleunigte Freigabe mindestens der via Luftfracht eingeführten Waren an Personen ermöglichen, die um eine solche Behandlung ersuchen, wobei die Zollkontrollen aufrecht erhalten bleiben.11 Falls ein Mitglied Kriterien12 zur Beschränkung des Kreises der Gesuchsteller verwendet, kann das Mitglied in veröffentlichten Kriterien als Bedingung für die Zulassung eines Gesuchstellers zur Behandlung seiner beschleunigten Sendungen nach Absatz 8.2 vom Gesuchsteller verlangen, dass er: (a) eine angemessene Infrastruktur bereitstellt und die Zahlung der mit der Verarbeitung beschleunigter Sendungen zusammenhängenden Zollausgaben leistet, wenn der Gesuchsteller die Anforderungen des Mitglieds für diese Verarbeitung in einer speziellen Einrichtung erfüllt; (b) vor Ankunft einer beschleunigten Sendung die zur Freigabe erforderlichen Informationen einreicht; (c) Gebühren zu entrichten hat, deren Höhe sich auf die ungefähren Kosten der zur Behandlung nach Absatz 8.2 erbrachten Leistungen beschränkt; (d) von der Entgegennahme bis zur Auslieferung durch die interne Sicherheit, die interne Logistik und eine interne Nachverfolgungstechnik einen hohen Kontrollgrad über beschleunigte Sendungen einhält; (e) von der Entgegennahme bis zur Auslieferung beschleunigte Sendeverfahren anbietet; (f) für die Waren die Verantwortung zur Bezahlung aller Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben an die Zollbehörde übernimmt; (g) über eine gute Compliance-Vorgeschichte in Bezug auf Zoll- und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften verfügt; (h) die anderen Bedingungen erfüllt, die unmittelbar mit der wirksamen Durchsetzung der Gesetze, Vorschriften und Verfahrensanforderungen des Mitglieds zusammenhängen und die sich spezifisch auf die Erbringung der Behandlung nach Absatz 8.2 beziehen.

8.2 Die Mitglieder, unter Vorbehalt der Absätze 8.1 und 8.3: (a) senken die zur Freigabe beschleunigter Sendungen verlangte Dokumentation in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 auf ein Minimum und sehen soweit wie möglich eine Freigabe vor, die auf einer einzigen Einreichung von Informationen zu bestimmten Sendungen beruht; (b) sehen vor, dass beschleunigte Sendungen unter normalen Umständen so schnell wie möglich nach Ankunft freigegeben werden, sofern die zur Freigabe erforderlichen Informationen eingereicht wurden; 11

12

Verfügt ein Mitglied über ein bestehendes Verfahren, das die Behandlung nach Absatz 8.2 vorsieht, so verlangt diese Bestimmung von diesem Mitglied nicht, gesonderte Verfahren zur beschleunigten Freigabe einzuführen.

Bestehen solche Gesuchskriterien, so gelten sie zusätzlich zu den Betriebsanforderungen des Mitglieds in Bezug auf alle via Luftfrachteinrichtungen eingeführten Waren oder Sendungen.

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Handelserleichterungen. Abk.

(c) streben an, die Behandlung nach den Buchstaben (a) und (b) auf Sendungen aller Gewichte oder Werte anzuwenden, wobei sie anerkennen, dass ein Mitglied berechtigt ist, zusätzliche Einfuhrverfahren zu verlangen, einschliesslich Erklärungen und Belege sowie die Bezahlung von Zöllen und Steuern, und die Behandlung je nach Art der Ware beschränken darf, sofern die Behandlung nicht auf Waren mit geringem Wert wie Dokumente begrenzt wird; und (d) sehen soweit wie möglich einen De-minimis-Versandwert oder De-minimisZollpflichtbetrag vor, auf den die Zölle und Steuern ausser bei bestimmten vorgeschriebenen Waren nicht erhoben werden. Interne Steuern wie Mehrwertsteuern und Verbrauchssteuern, die in Vereinbarkeit mit Artikel III des GATT 1994 auf Einfuhren angewendet werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.

8.3 Nichts in den Absätzen 8.1 und 8.2 berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder ihre Einfuhr zu verweigern oder nach der Abfertigung Kontrollen durchzuführen, einschliesslich im Zusammenhang mit der Verwendung von Risikomanagementsystemen. Ferner hindert nichts in den Absätzen 8.1 und 8.2 ein Mitglied daran, als Bedingung für die Freigabe die Unterbreitung zusätzlicher Informationen und die Erfüllung der Anforderungen eines nichtautomatischen Lizenzverfahrens zu verlangen.

9 Verderbliche Waren13 9.1 Zur Verhinderung des vermeidbaren Verlustes oder der vermeidbaren Verschlechterung verderblicher Waren und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt worden sind, sieht jedes Mitglied die Freigabe verderblicher Waren vor: (a) unter normalen Umständen innert kürzestmöglicher Zeit; und (b) unter ausserordentlichen Umständen, in denen dies angemessen ist, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zoll- und anderen zuständigen Behörden.

9.2 Jedes Mitglied räumt bei der Planung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen den verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.

9.3 Jedes Mitglied sorgt entweder für die sachgerechte Lagerung verderblicher Waren bis zu ihrer Freigabe oder erlaubt einem Importeur, dies zu tun. Das Mitglied kann verlangen, dass die vom Importeur eingerichteten Lagervorrichtungen von seinen zuständigen Behörden zugelassen oder bezeichnet wurden. Der Transport der Waren zu diesen
Lagervorrichtungen, einschliesslich der dem Beteiligten erteilten Genehmigungen für den Warentransport, können, wenn nötig, der Zulassung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Wo umsetz- und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vereinbar, sieht das Mitglied auf Gesuch des Importeurs die notwendigen Verfahren vor, damit die Freigabe in diesen Lagervorrichtungen stattfinden kann.

13

Für die Zwecke dieser Bestimmung sind verderbliche Waren Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch zerfallen, insbesondere beim Fehlen angemessener Lagerbedingungen.

1618

Handelserleichterungen. Abk.

9.4 In Fällen erheblicher Verzögerung bei der Freigabe verderblicher Waren und auf schriftliches Gesuch gibt das einführende Mitglied soweit machbar eine Mitteilung zu den Gründen für diese Verzögerung ab.

Art. 8

Zusammenarbeit der Grenzorgane

1. Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden und Organe, die für die Kontrollen und Verfahren bei der Einfuhr, der Ausfuhr und dem Transit von Waren verantwortlich sind, zur Erleichterung des Handels untereinander zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.

2. Jedes Mitglied arbeitet soweit möglich zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen mit anderen Mitgliedern zusammen, mit denen es eine gemeinsame Grenze hat, um die Verfahren an den Grenzübergängen zu koordinieren und den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit und Koordination kann Folgendes umfassen: (a) die Anpassung von Arbeitstagen und Geschäftszeiten; (b) die Anpassung von Verfahren und Formalitäten; (c) die gemeinsame Schaffung und Nutzung von Einrichtungen; (d) gemeinsame Kontrollen; (e) die Einrichtung eines einzigen Grenzkontrollpostens.

Art. 9

Verschiebung unter Zollkontrolle von zur Einfuhr bestimmter Waren

Jedes Mitglied erlaubt soweit möglich und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in seinem Hoheitsgebiet unter Zollkontrolle von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle verschoben werden, von der aus die Freigabe oder Abfertigung der Waren erfolgt.

Art. 10

Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und dem Transit

1 Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation 1.1 Zur Senkung der Auswirkungen und der Komplexität von Einfuhr-, Ausfuhrund Transitformalitäten auf ein Minimum und zur Senkung und Vereinfachung der Anforderungen an die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitdokumentation sowie unter Berücksichtigung berechtigter politischer Ziele und anderer Faktoren wie veränderte Umstände, erhebliche neue Informationen, Geschäftspraktiken, Verfügbarkeit von Techniken und Technologien, internationale bewährte Praktiken und Beiträge interessierter Parteien überprüft jedes Mitglied diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation und stellt anhand der Ergebnisse dieser Prüfung sicher, dass je nach Zweckmässigkeit diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation: (a) zur Erreichung einer raschen Freigabe und Abfertigung von Waren, insbesondere verderblicher Waren, festgelegt und/oder eingesetzt werden; 1619

Handelserleichterungen. Abk.

(b) auf eine Weise festgelegt und/oder eingesetzt werden, die auf die Senkung der Zeit und Kosten abzielt, die Händler und Beteiligte zu deren Einhaltung aufwenden müssen; (c) die am wenigsten handelsbeschränkende Massnahme gewählt wird, wenn zur Erreichung eines oder mehrere politischer Ziele zwei oder mehr sinnvolle Massnahmen verfügbar sind; und (d) nicht beibehalten werden, auch nicht teilweise, falls sie nicht mehr erforderlich sind.

1.2 Der Ausschuss entwickelt Verfahren, nach denen Mitglieder gegebenenfalls untereinander einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.

2

Annahme von Kopien

2.1 Wo angemessen, ist jedes Mitglied bestrebt, in Papier- oder elektronischer Form Kopien der für die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten erforderlichen Belege anzunehmen.

2.2 Besitzt eine Regierungsstelle eines Mitglieds bereits das Original eines solchen Dokuments, nimmt jede andere Stelle dieses Mitglieds, wo anwendbar, an Stelle des Originals eine von der Stelle, die das Originaldokument besitzt, ausgestellte Kopie in Papier- oder elektronischer Form an.

2.3 Kein Mitglied verlangt als Einfuhranforderung das Original oder eine Kopie der Ausfuhranmeldung, die der Zollbehörde des ausführenden Mitglieds unterbreitet wurde.14 3 Verwendung internationaler Normen 3.1 Die Mitglieder werden ermuntert, als Grundlage für ihre Einfuhr-, Ausfuhroder Transit-Formalitäten und -Verfahren einschlägige internationale Normen oder Teile daraus zu verwenden, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

3.2 Die Mitglieder werden ermuntert, sich im Rahmen ihrer Mittel an der Vorbereitung und regelmässigen Überprüfung einschlägiger internationaler Normen durch geeignete internationale Organisationen zu beteiligen.

3.3 Der Ausschuss entwickelt Verfahren, damit die Mitglieder einschlägige Informationen und bewährte Praktiken bezüglich der Umsetzung internationaler Normen gegebenenfalls austauschen können. Der Ausschuss kann auch einschlägige internationale Organisationen zu Diskussionen über ihre Arbeit zu internationalen Normen einladen. Wenn zweckmässig, kann der Ausschuss spezifische Standards ermitteln, die für die Mitglieder besonders wertvoll sind.

14

Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, als Anforderung für die Einfuhr kontrollierter oder regulierter Waren Dokumente wie Bescheinigungen, Bewilligungen oder Lizenzen zu verlangen.

1620

Handelserleichterungen. Abk.

4 Zentraler Schalter 4.1 Die Mitglieder sind bestrebt, einen zentralen Schalter einzurichten oder beizubehalten, der Händlern die Einreichung der für die Einfuhr, Ausfuhr oder den Transit von Waren erforderlichen Dokumente und/oder Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen an einer einzigen Stelle ermöglicht. Nach der Prüfung der Dokumente und/oder Daten durch die beteiligten Behörden oder Stellen werden die Ergebnisse den Gesuchstellern zügig durch den zentralen Schalter mitgeteilt.

4.2 Sind die erforderlichen Dokumente und/oder Daten bereits über den zentralen Schalter eingegangen, so werden dieselben Dokumente und/oder Daten ausser unter dringenden Umständen und bei anderen begrenzten, öffentlich gemachten Ausnahmen von den beteiligten Behörden oder Stellen nicht mehr verlangt.

4.3 Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Einzelheiten zur Betriebsweise des zentralen Schalters.

4.4 Soweit möglich und umsetzbar, setzen die Mitglieder die Informationstechnologie zur Unterstützung des zentralen Schalters ein.

5 Kontrollen vor dem Versand 5.1 Die Mitglieder verlangen keine Vorversandkontrollen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung und Zollwertermittlung.

5.2 Unbeschadet der Rechte der Mitglieder, andere Arten der Vorversandkontrolle zu verwenden als die unter Absatz 5.1 fallenden, werden die Mitglieder ermuntert, in Bezug auf deren Einsatz keine neuen Anforderungen einzuführen oder anzuwenden.15 6 Einsatz von Zollagenten 6.1 Unbeschadet der erheblichen politischen Bedenken einiger Mitglieder, die gegenwärtig für Zollagenten eine besondere Rolle beibehalten, führen die Mitglieder ab Inkrafttreten dieses Abkommens keinen obligatorischen Einsatz von Zollagenten mehr ein.

6.2 Jedes Mitglieder notifiziert dem Ausschuss seine Massnahmen zum Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht sie. Alle nachfolgenden Änderungen dazu werden unverzüglich notifiziert und veröffentlicht.

6.3 Bei der Zulassung von Zollagenten wenden Mitglieder transparente und objektive Regeln an.

7 Gemeinsame Verfahren an der Grenze und einheitliche Dokumentationsanforderungen 7.1 Jedes Mitglied wendet unter Vorbehalt von Absatz 7.2 für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren in seinem ganzen Hoheitsgebiet einheitliche Zollverfahren und Dokumentationsanforderungen an.

15

Dieser Absatz bezieht sich auf die Vorversandkontrollen, die unter das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.20, Anhang 1A.10) fallen, und verhindert keine Vorversandkontrollen aus gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.

1621

Handelserleichterungen. Abk.

7.2 Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied daran: (a) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen nach Eigenschaften und Arten der Waren oder nach Transportmitteln zu differenzieren; (b) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen für Waren gestützt auf das Risikomanagement zu differenzieren; (c) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen zu differenzieren, um eine vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen oder -steuern vorzusehen; (d) eine elektronische Anmeldung oder Verarbeitung anzuwenden; oder (e) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen auf eine Weise zu differenzieren, die mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen vereinbar ist.

8 Zurückgewiesene Waren 8.1 Werden Waren zur Einfuhr von der zuständigen Behörde eines Mitglieds wegen Nichteinhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Regelungen oder technischer Vorschriften zurückgewiesen, so ermöglicht das Mitglied unter Vorbehalt seiner Gesetze und Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit diesen dem Importeur, die zurückgewiesenen Waren dem Exporteur oder einer anderen vom Exporteur bezeichneten Person zurückzuliefern oder zurückzuschicken.

8.2 Wird die Möglichkeit nach Absatz 8.1 eingeräumt und übt sie der Importeur nicht innert angemessener Frist aus, so kann die zuständige Behörde zur Behandlung dieser nicht konformen Waren eine andere Vorgehensweise ergreifen.

9 Vorübergehende Verwendung von Waren sowie aktive und passive Veredelung 9.1 Vorübergehende Verwendung von Waren Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften, dass Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in sein Zollgebiet verbracht werden, falls diese Waren für einen bestimmten Zweck in sein Zollgebiet verbracht werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer spezifischen Frist bestimmt und ausser der normalen Wertminderung und Abnutzung aufgrund ihrer Verwendung unverändert geblieben sind.

9.2 Aktive und passive Veredelung (a) Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften die aktive und passive Veredelung von Waren. Zur passiven Veredelung zugelassene Waren können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Mitglieds unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern wiedereingeführt werden.

(b) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «aktive Veredelung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern oder unter Zollrückerstattungsfähigkeit in das Zollgebiet eines Mitglieds gebracht werden

1622

Handelserleichterungen. Abk.

können, sofern diese Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung sowie zur nachfolgenden Ausfuhr bestimmt sind.

(c) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «passive Veredelung» das Zollverfahren, nach dem Waren, die sich im freien Verkehr im Zollgebiet eines Mitglieds befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ausgeführt und danach wiedereingeführt werden.

Art. 11

Transitfreiheit

1. Die im Zusammenhang mit dem Transitverkehr von einem Mitglied erlassenen Regelungen und Formalitäten werden: (a) nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Anwendung geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn geänderte Umstände oder Ziele mit vertretbarem Aufwand auf eine sinnvolle und weniger handelsbeschränkende Weise angegangen werden können; (b) nicht auf eine Weise angewendet, die eine verdeckte Beschränkung des Transitverkehrs darstellt.

2. Der Transitverkehr wird nicht von der Erhebung von Gebühren oder Abgaben abhängig gemacht, die in Bezug auf den Transit erhoben werden, mit Ausnahme von Transportkosten oder Abgaben, die den beim Transit anfallenden Verwaltungskosten oder den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.

3. Die Mitglieder streben in Bezug auf den Transitverkehr keine Selbstbeschränkungen oder andere ähnliche Massnahmen an, noch treffen sie solche oder behalten sie bei. Dies gilt unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Regelungen und der bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zur Transportregelung, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind.

4. Jedes Mitglied gewährt Erzeugnissen, die durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds geführt werden, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die einem solchen Erzeugnis gewährt würde, wenn es vom Abgangsort zum Zielort befördert würde, ohne das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitglieds zu durchqueren.

5. Die Mitglieder werden ermuntert, für den Transitverkehr wo möglich eine gesonderte Infrastruktur (Fahrspuren, Anlegeplätze und ähnliches) verfügbar zu machen.

6. Formalitäten, Dokumentationsanforderungen und Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Transitverkehr sind nicht belastender als erforderlich, um: (a) die Waren zu identifizieren; und (b) die Erfüllung des Transitverfahrens sicherzustellen.

7. Wurden Waren in ein Transitverfahren überführt und wurde deren Weiterbeförderung vom Abgangsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes erlaubt, werden sie bis zur Beendigung des Transits am Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des Mitglieds keinen Zollbelastungen, unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen.

1623

Handelserleichterungen. Abk.

8. Die Mitglieder wenden auf Transitwaren keine technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse an.

9. Die Mitglieder erlauben und ermöglichen die vorgängige Einreichung und Behandlung von Transitunterlagen und -daten vor Ankunft der Waren.

10. Hat der Transitvorgang die Zollstelle erreicht, an der er das Hoheitsgebiet eines Mitglieds verlässt, schliesst diese Stelle das Transitverfahren unverzüglich ab, sofern die Transitvoraussetzungen erfüllt worden sind.

11. Verlangt ein Mitglied eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen angemessenen monetären oder nicht-monetären16 Instruments für den Transitverkehr, so beschränkt sich diese Garantie darauf, die Einhaltung der sich aus diesem Transitverkehr ergebenden Voraussetzungen sicherzustellen.

12. Hat ein Mitglied festgestellt, dass die Transitvoraussetzungen eingehalten wurden, wird die Garantie unverzüglich freigegeben.

13. Jedes Mitglied erlaubt auf eine mit seinen Gesetzen und Vorschriften vereinbare Weise Gesamtsicherheiten, die mehrere Transaktionen für dieselben Beteiligten umfassen oder die Erneuerung von Garantien ­ ohne zwischenzeitliche Freigabe ­ für nachfolgende Sendungen einschliessen.

14. Jedes Mitglied macht die von ihm bei der Festsetzung der Garantie verwendeten einschlägigen Informationen öffentlich zugänglich, einschliesslich der Garantie für einmalige Transaktionen und, wo anwendbar, für Mehrfachtransaktionen.

15. Jedes Mitglied darf für den Transitverkehr Zollkonvois oder Zollbegleitungen nur unter der Voraussetzung verlangen, dass die Beförderungen mit einem hohen Risiko behaftet sind oder die Einhaltung von Zollgesetzen und -vorschriften nicht durch die Verwendung von Garantien möglich ist. Allgemein anwendbare Regeln über Zollkonvois oder Zollbegleitungen werden nach Artikel 1 veröffentlicht.

16. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Koordinierung bestrebt, um die Transitfreiheit zu stärken. Die Zusammenarbeit und die Koordinierung müssen sich nicht auf eine Verständigung beschränken, können aber eine solche umfassen über: (a) Abgaben; (b) Formalitäten und Rechtsvorschriften; und (c) die praktische Durchführung von Transitverfahren.

17. Jedes Mitglied ist bestrebt, einen nationalen
Transitkoordinator zu bezeichnen, an den alle Anfragen und Vorschläge anderer Mitglieder bezüglich der ordnungsmässen Durchführung von Transitvorgängen gerichtet werden können.

16

Nichts in dieser Bestimmung hindert ein Mitglied daran, bestehende Verfahren beizubehalten, nach denen das Transportmittel als Garantie für den Durchfuhrverkehr verwendet werden kann.

1624

Handelserleichterungen. Abk.

Art. 12

Amtshilfe im Zollbereich

1 Massnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen und Zusammenarbeit 1.1 Die Mitglieder sind sich darin einig, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass sich die Händler über ihre Pflichten zur Einhaltung der Vorschriften bewusst sind,, dass die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu fördern ist, indem Importeure Fehler selber korrigieren und unter gegebenen Umständen straffrei bleiben können, und dass Massnahmen eingeführt werden, um gegenüber fehlbaren Händlern schärfer vorgehen zu können.17 1.2 Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zu bewährten Praktiken zur Steuerung der Einhaltung von Zollvorschriften auszutauschen, einschliesslich über den Ausschuss. Die Mitglieder werden ermuntert, bei der technischen Beratung oder Hilfe und der Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zusammenzuarbeiten, um die Verwaltung von Massnahmen zur Einhaltung von Vorschriften und deren Wirksamkeit zu verbessern.

2 Informationsaustausch 2.1 Auf Gesuch und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels tauschen Mitglieder die Informationen nach Absatz 6.1 Buchstaben (b) und/oder (c) aus, um die Ein- oder Ausfuhranmeldung in bestimmten Fällen zu überprüfen, in denen es begründete Zweifel an der Richtigkeit oder an der Genauigkeit der Anmeldung gibt.

2.2 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss die Angaben zu seiner Kontaktstelle für den Austausch dieser Informationen.

3 Überprüfung Ein Mitglied stellt ein Informationsgesuch erst, nachdem es eine Ein- oder Ausfuhranmeldung mit geeigneten Kontrollmassnahmen überprüft und die verfügbare einschlägige Dokumentation geprüft hat.

4 Gesuch 4.1 Das ersuchende Mitglied übermittelt dem ersuchten Mitglied auf Papier oder elektronisch in einer gegenseitig vereinbarten WTO-Sprache oder einer anderen gegenseitig vereinbarten Sprache ein schriftliches Gesuch mit: (a) Darlegung der fraglichen Angelegenheit, wo angemessen und vorhanden einschliesslich der Identifikationsnummer der Ausfuhranmeldung, die der fraglichen Einfuhranmeldung entspricht; (b) Darlegung des Zwecks, für den das ersuchende Mitglied die Information oder die Dokumente wünscht, zusammen mit den Namen und Adressangaben der Personen, auf die sich das Gesuch bezieht, falls diese bekannt sind;

17

Diese Tätigkeit hat das übergeordnete Ziel, die Häufigkeit von Fällen der Nichteinhaltung und folglich den Bedarf an Informationsaustausch zur Durchsetzung der Vorschriften zu senken.

1625

Handelserleichterungen. Abk.

(c) gegebenenfalls einer Bestätigung18 der Überprüfung, falls vom ersuchten Mitglied verlangt; (d) Angabe der spezifischen Informationen oder Dokumente, um die ersucht wird; (e) Angabe der Identität der Ursprungsstelle, die das Ersuchen gestellt hat; (f) einem Verweis auf die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Rechtssystems des ersuchenden Mitglieds, die die Sammlung, den Schutz, die Verwendung, die Offenlegung, die Aufbewahrung und die Vernichtung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten regeln.

4.2 Ist das ersuchende Mitglied bei einem Buchstaben von Absatz 4.1 nicht in der Lage, ihn zu erfüllen, so führt es dies im Ersuchen aus.

5 Schutz und Vertraulichkeit 5.1 Dem ersuchenden Mitglied obliegt es, unter Vorbehalt von Absatz 5.2: (a) alle vom ersuchten Mitglied zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln und ihnen mindestens dasselbe Schutz- und Vertraulichkeitsniveau zu gewähren wie das innerstaatliche Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds, wie unter Absatz 6.1 Buchstaben (b) oder (c) beschrieben; (b) Informationen oder Dokumente nur den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen, die die fragliche Angelegenheiten behandeln, und die Informationen oder Dokumente ausschliesslich für den im Gesuch angegebenen Zweck zu verwenden, sofern nicht das ersuchte Mitglied schriftlich einer anderen Verwendung zustimmt; (c) die Informationen oder Dokumente nicht ohne die spezifische schriftliche Erlaubnis des ersuchten Mitglieds offenzulegen; (d) auf keinen Fall unüberprüfte Informationen oder Dokumente des ersuchten Mitglieds als ausschlaggebendes Element zur Beseitigung von Zweifeln zu verwenden; (e) alle fallspezifischen Bedingungen des ersuchten Mitglieds in Bezug auf die Aufbewahrung und Vernichtung vertraulicher Informationen oder Dokumente und personenbezogener Daten einzuhalten; und (f) auf Ersuchen das ersuchte Mitglied über alle Entscheide und Massnahmen zu informieren, die in der Angelegenheit aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen oder Dokumente gefällt und ergriffen worden sind.

5.2 Nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem kann ein ersuchendes Mitglied bei einem Buchstaben von Absatz 5.1 nicht in der Lage sein, ihn zu erfüllen. In diesem Fall führt das ersuchende Mitglied dies im Ersuchen aus.

18

Das kann einschlägige Informationen zur nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung einschliessen. Solche Informationen unterliegen dem Schutz- und Vertraulichkeitsgrad nach Angabe des Mitglieds, das die Überprüfung durchführt.

1626

Handelserleichterungen. Abk.

5.3 Das ersuchte Mitglied behandelt alle nach Absatz 4 erhaltenen Ersuchen und Überprüfungsinformationen mit mindestens demselben Schutz und derselben Vertraulichkeit, die das ersuchte Mitglied seinen eigenen Informationen gleicher Art gewährt.

6 Bereitstellung von Informationen 6.1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels obliegt es dem ersuchten Mitglied, unverzüglich: (a) in Papier- oder elektronischer Form schriftlich zu antworten; (b) die spezifischen Informationen aus der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung oder soweit verfügbar die Anmeldung selber sowie eine Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied geforderten Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus zu liefern; (c) falls gefordert und soweit verfügbar, die in den folgenden, zusammen mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung eingereichten Dokumenten erwähnten spezifischen Informationen oder die Dokumente selber zu liefern: Handelsrechnung, Ladeliste, Ursprungszeugnis und Frachtbrief in der Form, in der sie auf Papier oder elektronisch eingereicht wurden, sowie eine Beschreibung des vom ersuchten Mitglied geforderten Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus; (d) zu bestätigen, dass die zur Verfügung gestellten Dokumente originalgetreue Kopien sind; (e) soweit möglich innert 90 Tagen ab Zeitpunkt des Ersuchens die Informationen zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise auf das Ersuchen zu antworten.

6.2 Das ersuchte Mitglied kann nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem und vor der Bereitstellung der Informationen eine Zusicherung verlangen, dass die betreffenden Informationen nicht ohne seine spezifische schriftliche Erlaubnis als Beweise in strafrechtlichen Ermittlungen, in Justizverfahren oder ausserhalb von Zollverfahren verwendet werden. Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen, so führt es dies dem ersuchten Mitglied aus.

7 Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens 7.1 Ein ersuchtes Mitglied kann ein Ersuchen zur Bereitstellung von Informationen teilweise oder vollständig zurückstellen oder ablehnen und informiert das ersuchende Mitglied über die Gründe dafür, wenn: (a) das Ersuchen dem öffentlichen Interesse, wie es sich aus dem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds ergibt, zuwiderlaufen würde; (b) sein innerstaatliches Recht und Rechtssystem die Bekanntgabe von Informationen verhindert. In diesem Fall stellt es dem ersuchenden Mitglied eine Kopie des einschlägigen spezifischen Erlasses zu;

1627

Handelserleichterungen. Abk.

(c) die Bereitstellung von Informationen den Gesetzesvollzug behindern oder auf andere Weise ein laufendes administratives oder justizielles Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde; (d) nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem, welches die Sammlung, den Schutz, die Verwendung, die Offenlegung, die Aufbewahrung und die Vernichtung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten regelt, die Zustimmung des Importeurs oder Exporteurs erforderlich ist, diese aber nicht erteilt wurde; oder (e) das Informationsersuchen nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Aufbewahrung der Dokumente des ersuchten Mitglieds eingeht.

7.2 Unter den in den Absätzen 4.2, 5.2 oder 6.2 beschriebenen Umständen steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.

8 Gegenseitigkeit Ist das ersuchende Mitglied der Ansicht, dass es ein gleichartiges Ersuchen vom ersuchten Mitglied nicht beantworten könnte, oder hat das ersuchende Mitglied diesen Artikel noch nicht umgesetzt, so hält es diese Tatsache in seinem Ersuchen fest. Es steht im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.

9 Verwaltungsaufwand 9.1 Das ersuchende Mitglied berücksichtigt den Aufwand und die Kostenfolgen, die mit der Beantwortung des Informationsersuchens beim ersuchten Mitglied einhergehen. Das ersuchende Mitglied prüft bei der Ausarbeitung seines Ersuchens die Verhältnismässigkeit zwischen seinen Fiskalinteressen und dem durch das ersuchte Mitglied zu erbringenden Aufwand zur Bereitstellung der Informationen.

9.2 Erhält ein ersuchtes Mitglied von einem oder mehreren ersuchenden Mitgliedern eine nicht zu bewältigende Anzahl Informationsersuchen oder ein Informationsersuchen von einer nicht zu bewältigenden Tragweite und ist das Mitglied ausserstande, diesem Ersuchen innert angemessener Zeit nachzukommen, so kann es eines oder mehrere der ersuchenden Mitglieder zu einer Priorisierung auffordern, um den Rahmen seiner beschränkten Mittel nicht zu sprengen. Kann keine Einigung erzielt werden, steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, auf Grundlage der Ergebnisse der eigenen Priorisierung solchen Ersuchen nachzukommen.

10 Einschränkungen Ein ersuchtes Mitglied ist nicht gehalten: (a) die Ausgestaltung seiner Einfuhr-
oder Ausfuhranmeldungen oder seine Verfahren zu verändern; (b) andere Dokumente zu verlangen als diejenigen, die nach Absatz 6.1 Buchstabe (c) mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung eingereicht wurden; (c) Nachforschungen einzuleiten, um Informationen zu erhalten; (d) die Aufbewahrungsfrist dieser Informationen zu verändern; 1628

Handelserleichterungen. Abk.

(e) Papierdokumente einzuführen, wenn bereits elektronische Dokumente eingeführt wurden; (f) die Informationen zu übersetzen; (g) die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen; oder (h) Informationen bereitzustellen, die die legitimen Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würden.

11 Unerlaubte Verwendung oder Offenlegung 11.1 Im Fall einer Verletzung der Verwendungs- oder Offenlegungsbedingungen für nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen teilt das ersuchende Mitglied, das die Informationen erhalten hat, dem ersuchten Mitglied, das die Informationen bereitgestellt hat, unverzüglich die detaillierten Angaben dieser unerlaubten Verwendung oder Offenlegung mit und: (a) ergreift die zur Behebung der Verletzung erforderlichen Massnahmen; (b) ergreift die zur Verhinderung künftiger Verletzungen erforderlichen Massnahmen; und (c) teilt dem ersuchten Mitglied die nach den Buchstaben (a) und (b) ergriffenen Massnahmen mit.

11.2 Das ersuchte Mitglied kann gegenüber dem ersuchenden Mitglied seine Pflichten aus diesem Artikel aussetzen, bis die Massnahmen nach Absatz 11.1 ergriffen worden sind.

12 Bilaterale und regionale Abkommen 12.1 Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied am Beitritt zu oder an der Beibehaltung von bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen zum Teilen oder Austauschen von Zollinformationen und -daten, einschliesslich durch sichere und schnelle Mittel wie einem automatischen Austausch oder einem Austausch vor Eintreffen der Sendung.

12.2 Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als ändere oder berühre es die Rechte und Pflichten eines Mitglieds aus solchen bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen oder als regle es den Austausch von Zollinformationen und -daten nach solchen anderen Abkommen.

Teil II Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung für Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer Art. 13

Allgemeine Grundsätze

1. Die in den Artikeln 1 bis 12 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen werden von den Entwicklungsland-Mitgliedern und den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern in Übereinstimmung mit diesem Teil umgesetzt, der auf den in 1629

Handelserleichterungen. Abk.

Anhang D des Rahmenabkommens von Juli 2004 (WT/L/579) und in Absatz 33 und Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) vereinbarten Modalitäten beruht.

2. Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit deren Art und Tragweite zu helfen, sollten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten19 erbracht werden. Das Ausmass und die Termine für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens stehen im Verhältnis zu den Umsetzungsfähigkeiten von Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Fehlt einem Entwicklungsland-Mitglied oder einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland weiterhin die erforderliche Fähigkeit, so wird die Umsetzung der betroffenen Bestimmung(en) nicht verlangt, bis die Umsetzungsfähigkeit dafür erlangt worden ist.

3. Von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern wird nur verlangt, Verpflichtungen in einem Ausmass einzugehen, das mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen oder ihren administrativen und institutionellen Fähigkeiten vereinbar ist.

4. Diese Grundsätze finden durch die Bestimmungen von Teil II Anwendung.

Art. 14

Kategorien der Bestimmungen

1. Es gibt drei Kategorien von Bestimmungen: (a) Kategorie A enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland zur Umsetzung mit Inkrafttreten dieses Abkommens oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Artikel 15 zur Umsetzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten bezeichnet.

(b) Kategorie B enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nach Artikel 16 zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet.

(c) Kategorie C enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nach Artikel 16 zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet und die die Erlangung von Umsetzungsfähigkeiten durch die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erfordern.

2. Jedes Entwicklungsland-Mitglied und am wenigsten entwickelte Mitgliedsland bezeichnet selbst und individuell die Bestimmungen, die es in jede der Kategorien A, B und C aufnimmt.

19

Für die Zwecke dieses Abkommens kann «Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten» die Form von zur Verfügung gestellter technischer, finanzieller oder jeder anderen gegenseitig vereinbarten Unterstützung annehmen.

1630

Handelserleichterungen. Abk.

Art. 15

Notifikation und Umsetzung der Kategorie A

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens setzt jedes Entwicklungs-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.

2. Ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland kann dem Ausschuss bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen notifizieren, die es der Kategorie A zugewiesen hat. Die von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 16

Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Kategorien B und C

1. Bezüglich der Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied nicht der Kategorie A zugewiesen hat, kann dieses Mitglied die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben.

Kategorie B für Entwicklungsland-Mitglieder (a) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jedes EntwicklungslandMitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es der Kategorie B zugewiesen hat, sowie die entsprechenden Richttermine für die Umsetzung.20 (b) Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen, die es der Kategorie B zugewiesen hat.

Glaubt ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf eines Jahres, es benötige zur Notifikation seiner endgültigen Termine mehr Zeit, so kann das Mitglied darum ersuchen, dass der Ausschuss die Frist zur Notifikation seiner Termine ausreichend erstreckt.

Kategorie C für Entwicklungsland-Mitglieder (c) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jedes EntwicklungslandMitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es der Kategorie C zugewiesen hat, sowie die entsprechenden Richttermine für die Umsetzung. Aus Transparenzgründen schliessen die unterbreiteten Notifikationen Informationen zur Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten ein, die das Mitglied zur Umsetzung benötigt.21 (d) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermitteln die Entwicklungsland-Mitglieder und die betreffenden Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung von bestehenden und bereits vorhandenen Vereinbarungen, von nach Artikel 22 Absatz 1 unterbreiteten Notifikationen und von 20

21

Die Notifikation kann weitere Informationen einschliessen, die das notifizierende Mitglied für geeignet hält. Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zur inländischen Stelle oder Einheit anzugeben, die für die Umsetzung verantwortlich ist.

Die Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.

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Handelserleichterungen. Abk.

nach Buchstabe (c) unterbreiteten Informationen dem Ausschuss Informationen über beibehaltene oder abgeschlossene Vereinbarungen, die zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erforderlich sind, um die Umsetzung der Kategorie C zu ermöglichen.22 Die teilnehmenden Entwicklungsland-Mitglieder benachrichtigen den Ausschuss unverzüglich über solche Vereinbarungen. Der Ausschuss lädt auch Geber, die nicht Mitglieder sind, dazu ein, Informationen über bestehende oder abgeschlossene Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

(e) Innerhalb von 18 Monaten ab der Übermittlung von Informationen nach Buchstabe (d) benachrichtigen die Geber-Mitglieder und die entsprechenden Entwicklungsland-Mitglieder den Ausschuss über den Fortschritt bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.

Gleichzeitig notifiziert jedes Entwicklungsland-Mitglied seine Liste der endgültigen Umsetzungstermine.

2. Bezüglich der Bestimmungen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nicht der Kategorie A zugewiesen hat, können am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben.

Kategorie B für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer (a) Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland dem Ausschuss seine Kategorie-BBestimmungen und kann unter Berücksichtigung möglichst grosser Spielräume für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer die entsprechenden Richttermine für die Umsetzung dieser Bestimmungen notifizieren.

(b) Spätestens zwei Jahre nach der Notifikation nach Buchstabe (a) notifiziert jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland dem Ausschuss die Bestätigung der Bestimmungszuweisungen und seine Umsetzungstermine. Glaubt ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland vor Ablauf dieser Frist, es benötige zur Notifikation seiner endgültigen Termine mehr Zeit, so kann das Mitglied darum ersuchen, dass der Ausschuss die Frist zur Notifikation seiner Termine ausreichend erstreckt.

Kategorie C für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer (c) Aus Transparenzgründen und zur Erleichterung von Vereinbarungen mit Gebern notifiziert jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und unter Berücksichtigung
möglichst grosser Spielräume für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer dem Ausschuss die Bestimmungen, die es der Kategorie C zugewiesen hat.

(d) Ein Jahr nach dem Zeitpunkt nach Buchstabe (c) übermittelt jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland Informationen zur Hilfe und Unter-

22

Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Artikel 21 Absatz 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.

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Handelserleichterungen. Abk.

stützung zum Aufbau von Kapazitäten, die dieses Mitglied zur Umsetzung benötigt.23 (e) Spätestens zwei Jahre nach der Notifikation nach Buchstabe (d) übermitteln am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer und die betreffenden GeberMitglieder unter Berücksichtigung der nach Buchstabe (d) übermittelten Informationen dem Ausschuss Informationen über beibehaltene oder abgeschlossene Vereinbarungen, die zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erforderlich sind, um die Umsetzung der Kategorie C zu ermöglichen.24 Das teilnehmende am wenigsten entwickelten Mitgliedsland benachrichtigt den Ausschuss unverzüglich über solche Vereinbarungen. Gleichzeitig notifiziert das am wenigsten entwickelte Mitgliedsland Richttermine für die Umsetzung der entsprechenden Kategorie-CVerpflichtungen, die von den Hilfs- oder Unterstützungsvereinbarungen betroffen sind. Der Ausschuss lädt auch Geber, die nicht Mitglieder sind, dazu ein, Informationen über bestehende oder abgeschlossene Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

(f) Spätestens 18 Monate nach dem Zeitpunkt der Informationsübermittlung nach Buchstabe (e) benachrichtigen die betreffenden Geber-Mitglieder und die entsprechenden am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer den Ausschuss über den Fortschritt bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten. Gleichzeitig notifiziert jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland seine Liste der endgültigen Umsetzungstermine.

3. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die aufgrund mangelnder Geberunterstützung oder wegen fehlendes Fortschritts bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten Schwierigkeiten haben, endgültige Umsetzungstermine innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen, sollten dies dem Ausschuss so früh wie möglich vor Ablauf dieser Fristen notifizieren. Die Mitglieder sind einverstanden, zur Hilfestellung bei der Behandlung solcher Schwierigkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und besonderen Probleme des betroffenen Mitglieds zusammenzuarbeiten. Der Ausschuss wird erforderlichenfalls tätig, um die Schwierigkeiten anzugehen, wo nötig einschliesslich durch die Erstreckung der Fristen des betroffenen Mitglieds zur Notifikation seiner endgültigen Termine.

4. Drei
Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) mahnt das Sekretariat ein Mitglied, falls dieses noch keinen endgültigen Termin zur Umsetzung von Bestimmungen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, notifiziert hat. Ruft das Mitglied nicht Absatz 3 oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, Absatz 1 Buchstabe (b) an, um die Frist 23

24

Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.

Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Artikel 21 Absatz 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.

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Handelserleichterungen. Abk.

zu erstrecken, und hat es noch keinen endgültigen Umsetzungstermin notifiziert, so setzt dieses Mitglied die Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Frist nach Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) oder nach der nach Absatz 3 erstreckten Frist um.

5. Spätestens 60 Tage nach den Zeitpunkten für die Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 oder 3 nimmt der Ausschuss Kenntnis der Anhänge, die die endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C enthalten, einschliesslich aller nach Absatz 4 festgelegten Termine, wodurch diese Anhänge zum Bestandteil dieses Abkommens werden.

Art. 17

Frühwarnmechanismus: Erstreckung der Umsetzungstermine für Bestimmungen der Kategorien B und C

1. (a) Ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das nach eigener Einschätzung Schwierigkeiten hat, bis zum nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) festgelegten endgültigen Termin eine Bestimmung umzusetzen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, sollte den Ausschuss notifizieren. Entwicklungsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 120 Tage vor Ablauf des Umsetzungstermins. Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 90 Tage vor diesem Termin.

(b) Die Notifikation an den Ausschuss enthält den neuen Termin, auf den das Entwicklungsland-Mitglied oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsland hofft, die betroffene Bestimmung umsetzen zu können. Die Notifikation enthält auch die Gründe für die erwartete Umsetzungsverzögerung. Diese Gründe können einen nicht früher vorhergesehenen Bedarf nach Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten oder zusätzliche Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten einschliessen.

2. Liegt die zusätzliche Umsetzungszeit, um die ein Entwicklungsland ersucht, unter 18 Monaten oder bei einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland unter 3 Jahren, so ist das ersuchende Mitglied ohne weitere Handlung des Ausschusses zur Inanspruchnahme der Zusatzzeit berechtigt.

3. Ist ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland der Ansicht, es benötige eine längere erste Erstreckung als nach Absatz 2 oder eine zweite oder zusätzliche Erstreckung, reicht es beim Ausschuss ein Gesuch um Erstreckung ein, das die in Absatz 1 Buchstabe (b) beschriebenen Informationen enthält, und zwar im Fall eines Entwicklungslandes spätestens 120 Tage und im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes spätestens 90 Tage vor Ablauf des ursprünglichen endgültigen Umsetzungstermins oder des später erstreckten Termins.

4. Der Ausschuss prüft die Bewilligung von Erstreckungsgesuchen wohlwollend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gesuchstellenden Mitglieds.

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Diese Umstände können Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Erhalt von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten einschliessen.

Art. 18

Umsetzung der Kategorien B und C

1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 notifiziert ein EntwicklungslandMitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das die Verfahren nach Artikel 16 Absätze 1 oder 2 und nach Artikel 17 erfüllt hat, in den Fällen, in denen eine ersuchte Erstreckung nicht bewilligt wurde oder sich ein EntwicklungslandsMitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland auf andere Weise mit unvorhergesehenen Umständen konfrontiert sieht, die die Bewilligung einer Erstreckung nach Artikel 17 verhindern, dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung, wenn es nach eigener Einschätzung weiterhin eine ungenügende Kapazität zur Umsetzung einer Bestimmung aus der Kategorie C hat.

2. Der Ausschuss setzt sofort oder allerspätestens 60 Tage, nachdem der Ausschuss die Notifikation des entsprechenden Entwicklungsland-Mitglieds oder am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes erhalten hat, eine Sachverständigengruppe ein. Die Sachverständigengruppe untersucht die Angelegenheit und gibt dem Ausschuss innerhalb von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung eine Empfehlung ab.

3. Die Sachverständigengruppe besteht aus fünf unabhängigen Personen, die in den Bereichen Handelserleichterung und Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten hochqualifiziert sind. Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen Staatsangehörigen von Entwicklungsland-Mitgliedern und entwickelten Mitgliedsländern. Ist ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betroffen, umfasst die Sachverständigengruppe mindestens eine staatsangehörige Person eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes.

Kann sich der Ausschuss nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe über deren Zusammensetzung einigen, so bestimmt der Generaldirektor in Konsultation mit dem oder der Ausschussvorsitzenden die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Absatzes.

4. Die Sachverständigengruppe untersucht die Eigeneinschätzung des Mitglieds zur fehlenden Kapazität und gibt dem Ausschuss eine Empfehlung ab. Bei Prüfung einer Empfehlung der Sachverständigengruppe, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betrifft, ergreift der Ausschuss wo angemessen eine Massnahme, die die Aneignung einer nachhaltigen
Umsetzungskapazität erleichtert.

5. Das Mitglied unterliegt ab dem Zeitpunkt, an dem das EntwicklungslandMitglied dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung notifiziert, bis zum ersten Treffen des Ausschusses nach dessen Erhalt der Empfehlungen der Sachverständigengruppe in dieser Angelegenheit nicht den Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung. An diesem Treffen prüft der Ausschuss die Empfehlung der Sachverständigengruppe. Für ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung bezüglich der entsprechenden Bestimmung ab dem Zeitpunkt der Notifikation seiner fehlenden 1635

Handelserleichterungen. Abk.

Kapazität zur Umsetzung der Bestimmung an den Ausschuss keine Anwendung, bis der Ausschuss einen Entscheid in dieser Angelegenheit fällt oder, falls dies früher eintrifft, für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Ausschusstreffens.

6. Verliert ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland seine Fähigkeit zur Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie C, kann es den Ausschuss benachrichtigen und die Verfahren nach diesem Artikel befolgen.

Art. 19

Verschiebungen zwischen den Kategorien B und C

1. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die den Kategorien B und C zugewiesene Bestimmungen notifiziert haben, können Bestimmungen durch die Einreichung einer Notifikation an den Ausschuss zwischen diesen Kategorien verschieben. Schlägt ein Mitglied vor, eine Bestimmung von der Kategorie B in die Kategorie C zu verschieben, stellt es Informationen zur benötigten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung.

2. Im Fall von zusätzlich benötigter Zeit zur Umsetzung einer von der Kategorie B in die Kategorie C verschobenen Bestimmung kann das Mitglied: (a) von den Bestimmungen nach Artikel 17 Gebrauch machen, einschliesslich der Möglichkeit einer automatischen Erstreckung; oder (b) verlangen, dass der Ausschuss das Gesuch des Mitglieds um zusätzliche Zeit für die Umsetzung der Bestimmung prüft, und nötigenfalls um Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten ersuchen, einschliesslich der Möglichkeit einer Prüfung und Empfehlung durch die Sachverständigengruppe nach Artikel 18; oder (c) muss im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes bei einem neuen Umsetzungstermin, der mehr als vier Jahre nach dem ursprünglich für die Kategorie B notifizierten Termin liegt, um die Zustimmung des Ausschusses ersuchen. Darüber hinaus kann ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland weiterhin Artikel 17 in Anspruch nehmen. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das eine solche Verschiebung vornimmt, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten braucht.

Art. 20

Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

1. Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem Entwicklungsland-Mitglied in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.

2. Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet 1636

Handelserleichterungen. Abk.

und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.

3. Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung aus den Kategorien B oder C durch ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung für die Beilegung von Streitigkeiten mit diesem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf diese Bestimmung.

4. Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung berücksichtigt ein Mitglied vor Beantragung von Konsultationen nach den Artikeln XXII oder XXIII des GATT 1994 und auf allen Verfahrensstufen bei der Beilegung einer Streitigkeit über eine Massnahme eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes die besondere Lage von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Des Weiteren üben die Mitglieder Zurückhaltung bei der Unterbreitung von Streitfällen nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung, wenn am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer betroffen sind.

5. Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Ersuchen während der nach diesem Artikel eingeräumten Karenzfrist angemessene Gelegenheit, jede mit der Umsetzung dieses Abkommens zusammenhängende Frage zu diskutieren.

Art. 21

Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten

1. Gebermitglieder stimmen zu, die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern entweder bilateral oder über die geeigneten internationalen Organisationen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erleichtern. Das Ziel besteht darin, Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländern zu helfen, die Bestimmungen aus Teil I dieses Abkommens umzusetzen.

2. Angesichts der besonderen Bedürfnisse von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern sollten sie gezielte Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie eine nachhaltige Kapazität zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufbauen können.

Durch einschlägige Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und in Vereinbarkeit mit den Grundsätzen technischer Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten nach Absatz 3 sind die Entwicklungspartner bestrebt, in diesem Bereich Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten so zu erbringen, dass bestehende Entwicklungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt werden.

3. Die Mitglieder sind bestrebt, die folgenden Grundsätze zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens anzuwenden:

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(a) den gesamten Entwicklungsrahmens von Empfängerländern und -regionen sowie, wo sinnvoll und angemessen, laufende Reform- und technische Hilfsprogramme berücksichtigen; (b) wo sinnvoll und angemessen, Tätigkeiten zur Lösung regionaler und subregionaler Herausforderungen und zur Förderung der regionalen und subregionalen Integration einschliessen; (c) sicherstellen, dass laufende Reformtätigkeiten der Privatwirtschaft zur Handelserleichterung Eingang in die Unterstützungstätigkeiten finden; (d) die Koordinierung unter Mitgliedern sowie zwischen ihnen und anderen einschlägigen Einrichtungen, einschliesslich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften, fördern, um grösstmögliche Wirksamkeit und bestmögliche Ergebnisse aus dieser Unterstützung zu gewährleisten; zu diesem Zweck: (i) sollte die Koordinierung zwischen Partnermitgliedern und Gebern sowie unter bilateralen und multilateralen Gebern in erster Linie im Land oder in der Region, wo die Hilfe erbracht werden soll, darauf abzielen, durch die enge Abstimmung von technischen Hilfseinsätzen und kapazitätsaufbauenden Interventionen Überschneidungen und Doppelspurigkeiten in Hilfsprogrammen sowie Widersprüchlichkeiten in Reformtätigkeiten zu vermeiden, (ii) sollte für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer der Erweiterte integrierte Rahmen für handelsbezogene Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder (Enhanced Integrated Framework for trade-related assistance for the least-developed countries, EIF) Teil dieses Koordinierungsprozesses sein, und (iii) sollten die Mitglieder bei der Umsetzung dieses Abkommens und der technischen Hilfe auch die interne Koordinierung zwischen ihren Handels- und Entwicklungsbeamten sowohl in den Hauptstädten als auch in Genf fördern; (e) die Verwendung von auf Landes- und Regionalebene bestehenden Koordinierungsstrukturen wie Rundtischgespräche und Konsultativgruppen bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungstätigkeiten fördern; und (f) Entwicklungsland-Mitglieder dazu ermuntern, Kapazitätsaufbau für andere Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu leisten, und wo möglich die Unterstützung solcher Tätigkeiten in Betracht ziehen; 4. Der Ausschuss führt pro Jahr mindestens eine spezifische Sitzung durch, um: (a) alle Probleme bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen oder
Teilen von Bestimmungen dieses Abkommens zu diskutieren; (b) den Fortschritt bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen, einschliesslich in Bezug auf etwaige Entwicklungsland-Mitglieder oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ohne angemessene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;

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(c) Erfahrungen und Informationen zu laufenden Hilfsprogrammen zum Aufbau von Kapazitäten und Umsetzungsprogrammen auszutauschen, einschliesslich der Herausforderungen und Erfolge; (d) Gebernotifikationen nach Artikel 22 zu prüfen; und (e) das Funktionieren von Absatz 2 zu überprüfen.

Art. 22

Dem Ausschuss vorzulegende Informationen über Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten

1. Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern Transparenz über die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I zu bieten, legt jedes Gebermitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung dieses Abkommens hilft, dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge jährlich die folgenden Informationen über seine in den vorangegangenen 12 Monaten ausgerichtete und, wenn vorhanden, für die kommenden 12 Monate zugesicherte Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten25 vor: (a) eine Beschreibung der Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten; (b) den Stand und den zugesicherten/ausgerichteten Betrag; (c) die Verfahren, nach denen Hilfe und Unterstützung ausgerichtet werden; (d) das begünstigte Mitglied oder nötigenfalls die begünstigte Region; und (e) die Durchführungsstelle des Mitglieds, das Hilfe und Unterstützung leistet.

Die Informationen werden gemäss der Vorlage in Anhang 1 vorgelegt. Im Fall von Mitgliedern, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Abkommen nachfolgend als die «OECD» bezeichnet) angehören, können die vorgelegten Informationen auf den einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigerberichtssystems beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Informationen ermuntert.

2. Gebermitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern helfen, melden dem Ausschuss: (a) die Kontaktstellen ihrer Behörden, die für die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I dieses Abkommens verantwortlich sind, einschliesslich, wo möglich, Informationen zu Kontaktstellen im Land oder in der Region, wo die Hilfe und Unterstützung erbracht werden soll; und (b) Informationen über das Verfahren und die Mechanismen zur Beantragung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.

25

Die vorgelegten Informationen spiegeln den nachfrageorientierten Charakter der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.

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Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Angaben ermuntert.

3. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer mit der Absicht, handelserleichterungsbezogene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu beanspruchen, unterbreiten dem Ausschuss Angaben zu der oder den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung verantwortlichen Behörde(n).

4. Mitglieder können die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 im Internetangeben und aktualisieren diese Angaben wenn nötig. Das Sekretariat macht alle diese Informationen öffentlich verfügbar.

5. Der Ausschuss lädt einschlägige internationale und regionale Organisationen (wie den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, die WZO, die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren Untergremien sowie regionale Entwicklungsbanken) und andere Zusammenarbeitsstellen ein, Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 4 zu melden.

Teil III Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 23

Institutionelle Bestimmungen

1 Ausschuss über Handelserleichterungen 1.1 Hiermit wird ein Ausschuss über Handelserleichterungen eingesetzt.

1.2 Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seine(n) eigene(n) Vorsitzende(n). Der Ausschuss trifft sich nach Bedarf und wie in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehen, mindestens aber einmal im Jahr, um Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, zu allen mit der Durchführung dieses Abkommens oder der Förderung seiner Ziele verbundenen Fragen Konsultationen abzuhalten. Der Ausschuss übt die Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

1.3 Der Ausschuss kann benötigte Untergremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.

1.4 Der Ausschuss arbeitet Verfahren aus, nach denen Mitglieder gegebenenfalls einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.

1.5 Der Ausschuss pflegt einen engen Kontakt zu anderen internationalen Organisationen aus dem Bereich der Handelserleichterung wie der WZO, um den besten verfügbaren Rat zur Umsetzung und Verwaltung dieses Abkommens einzuholen und um sicherzustellen, dass unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Vertreter solcher Organisationen oder deren Untergremien dazu einladen: 1640

Handelserleichterungen. Abk.

(a) an Treffen des Ausschusses teilzunehmen; und (b) spezifische, mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundene Angelegenheiten zu diskutieren.

1.6 Der Ausschuss überprüft das Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens vier Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach regelmässig.

1.7 Mitglieder werden ermuntert, Fragen bezüglich der Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens dem Ausschuss vorzulegen.

1.8 Der Ausschuss ermuntert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen unter Mitgliedern zu spezifischen, sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen mit dem Ziel, schnell eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

2 Nationaler Ausschuss über Handelserleichterungen Jedes Mitglied setzt einen nationalen Ausschuss über Handelserleichterungen ein, behält ihn bei oder bezeichnet einen bestehenden Mechanismus zur Erleichterung sowohl der inländischen Koordinierung als auch der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.

Art. 24

Schlussbestimmungen

1. Für den Zweck dieses Abkommens schliesst der Begriff «Mitglied» die zuständige Behörde dieses Mitglieds ein.

2. Alle Bestimmungen dieses Abkommens sind für alle Mitglieder bindend.

3. Die Mitglieder setzen dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Teil II wählen, setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Teil II um.

4. Ein Mitglied, das dieses Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt seine Verpflichtungen aus den Kategorien B und C nach den einschlägigen Fristen um, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

5. Mitglieder, die einer Zollunion oder regionalen Wirtschaftsvereinigung angehören, können zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen regionale Vorgehensweisen beschliessen, einschliesslich durch die Einrichtung und den Einsatz regionaler Gremien.

6. Unbeschadet der Allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Pflichten von Mitgliedern aus dem GATT 1994. Darüber hinaus wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Rechte und Pflichten von Mitgliedern aus dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse und dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.

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7. Alle Ausnahmen und Befreiungen26 aus dem GATT 1994 finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Die auf das GATT 1994 oder Teile davon anwendbaren Ausnahmeregelungen, die in Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 3 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation gewährt werden, und alle sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens darauf beziehenden Änderungen finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.

8. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich anders bestimmt.

9. Vorbehalte bezüglich irgendeiner der Bestimmungen dieses Abkommens sind ohne Zustimmung der anderen Mitglieder unzulässig.

10. Die Verpflichtungen der Kategorie A von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absätze 1 und 2 diesem Abkommen angehängt werden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.

11. Die Verpflichtungen der Kategorien B und C von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die vom Ausschuss zur Kenntnis genommen und diesem Abkommen nach Artikel 16 Absatz 5 angehängt wurden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.

26

Die schliesst Artikel V Absatz 7 und Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 und die ergänzende Bemerkung zu Artikel VIII des GATT 1994 ein.

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Anhang 1

Vorlage für Notifikationen nach Artikel 22 Absatz 1 Gebermitglied: Von der Notifikation erfasster Zeitraum: Begünstigtes Durchführungsstelle Verfahren für Stand und Beschreibung des hilfeleistenden die AusrichLand / zugesicherter / der techMitglieds tung von nischen und ausgerichteter (nötigenfalls) Hilfe begünstigte Betrag finanziellen Region Hilfe und Mittel zum Aufbau von Kapazitäten

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