Allgemeinverfügung über Massnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa vom 16. März 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Oktober 20101 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt:

1. Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Südafrika Unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 PSV und abweichend von dessen Ziffer 16.4 Buchstaben c und d dürfen Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Südafrika (im Folgenden «die spezifizierten Früchte») nur eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs der vorliegenden Allgemeinverfügung genügen.

2. Geltungsdauer Diese Verfügung gilt ab 1. April 2015 bis 31. März 2016.

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

16. März 2015

Bundesamt für Landwirtschaft Die stellvertretende Direktorin: Eva Reinhard

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SR 916.20

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2015-0720

Anhang (Ziff. 1)

Anforderungen an die spezifizierten Früchte Abschnitt I Anforderungen hinsichtlich Kontrollen vor der Ausfuhr 1. Mit den spezifizierten Früchten ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 PSV mitzuführen, das im Feld «Zusätzliche Erklärung» folgende Erklärungen enthält: a.

die spezifizierten Früchte stammen von einem Erzeugungsfeld, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn der letzten Vegetationsperiode gegen den spezifizierten Organismus behandelt wurde;

b.

im Erzeugungsfeld wurde während der Anbausaison eine amtliche Inspektion durchgeführt, bei der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Organismus bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

c.

zwischen Eintreffen und Verpackung in den Verpackungseinrichtungen wurde eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Organismus; alle beprobten Früchte mit Symptomen wurden untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.

2. Bei Citrus sinensis (L.) Osbeck «Valencia» muss das Pflanzenschutzzeugnis im Feld «Zusätzliche Erklärung» auch die Erklärung enthalten, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde.

3. Die vollständige Verfolgbarkeit der spezifizierten Früchte ist in folgender Weise sicherzustellen: a.

das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, Exporteure und alle sonstigen mit der Handhabung der spezifizierten Früchte befassten Unternehmer sind amtlich für diesen Zweck zu registrieren;

b.

es sind ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufzubewahren;

c.

mit den spezifizierten Früchten sind während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Ort der Ausfuhr im Rahmen eines Dokumentationssystems, durch das die nationale Pflanzenschutzorganisation Südafrikas Informationen zur Verfügung stellt, Dokumente mitzuführen, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation Südafrikas ausgestellt wurden.

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Abschnitt II Anforderungen hinsichtlich Kontrollen bei der Einfuhr 1. Ausser wenn aus dem Pflanzenschutzzeugnis oder aus dem phytosanitären Transportdokument oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein nach Artikel 9 Absatz 1 PSV hervorgeht, dass die spezifizierten Früchte einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese gemäss Artikel 15 am Ort des Eingangs in die Schweiz einer Kontrolle zu unterziehen; die Kontrolle umfasst eine Sichtkontrolle, die an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen ist, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Organismus.

2. Wenn bei den Kontrollen gemäss Ziffer 1 Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt werden, ist das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen; wird das Vorhandensein des spezifizierten Organismus bestätigt, wird die Partie, der die Probe entnommen wurde, einer der folgenden Massnahmen unterzogen a.

Verweigerung des Eingangs,

b.

Vernichtung auf anderem Wege als durch Verarbeitung.

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