Übersetzung1 Anhang 2

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kroatischen Republik Unterzeichnet in Zagreb am 12. März 1999 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 12. März 1999

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kroatischen Republik, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder; In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten; Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen einerseits für eine substantielle und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels und andererseits für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen; In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten im Lichte relevanter Elemente zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen sowie auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen; Eingedenk der grundlegenden Rolle der Welthandelsorganisation (WTO) für den internationalen Handel sowie der Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Vollmitglied der WTO und der gegenwärtigen Mitwirkung der Kroatischen Republik als Beobachterin, deren Verfahren zur Mitgliedschaft zur Zeit läuft; Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sowie der andern Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes abgeschlossen:

1

Übersetzung des französischen Originaltextes.

1488

2000-0049

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 1

Zielsetzung

1. Ziel dieses Abkommens ist es, Grundsätze, Regeln und Disziplinen für die Abwicklung des Warenhandel und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Diese trachten insbesondere danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens von grösster Wichtigkeit sind.

Art. 2

Welthandelsorganisation

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) zu fördern, zu entwickeln und auszuweiten.

Art. 3

Meistbegünstigung

1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- oder Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführten oder ausgeführten Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung..

2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie ­

zur Erleichterung des Warengrenzverkehrs;

­

mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994;

­

Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen Regeln oder Entscheidungen der WTO

gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 4

Nichtdiskriminierung

Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.

1489

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 5

Inländerbehandlung

1. Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich Steuern und anderer interner Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.

2. Die Vertragsparteien werden inländische Mengenvorschriften bezüglich der Mischung, Umwandlung oder des Gebrauchs von Erzeugnissen, ob mengenmässig oder in bestimmten Proportionen, welche unmittelbar oder mittelbar verlangen, dass eine Menge oder ein Anteil eines von den Vorschriften betroffenen Erzeugnisses inländischer Produktion entstammen müsse, weder aufstellen noch aufrechterhalten.

Des weiteren werden die Vertragsparteien keine anderen inländischen Mengenvorschriften, die den im ersten Absatz aufgeführten Grundsätzen widersprechen, anwenden.

Art. 6

Zahlungen

1. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien sowie der Transfer dieser Zahlung auf das Gebiet des Vertragspartners, auf dem der Gläubiger niedergelassen ist, sind frei von jeglicher Beschränkung.

2. Die Vertragsparteien dürfen von den ihnen obliegenden Verpflichtungen gemäss Absatz eins nur abweichen, falls die von ihnen in Betracht gezogenen Beschränkungen auf Grund ihres jeweiligen Status beim Internationalen Währungsfonds (IMF) sie dazu ermächtigt, und unter der Bedingung, dass diese Beschränkungen nichtdiskriminierend angewendet werden. Diese werden in einer Weise angewendet, welche dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigt. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und umgehend über die Einführung solcher Massnahmen und jeglicher diesbezüglichen Änderung.

Art. 7

Andere Geschäftsbedingungen

1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere öffentliche Verwaltungen und staatliche Handelsunternehmen tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen zu Bedingungen des freien Wettbewerbs teilzunehmen.

2.Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Tauschgeschäfte oder Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.

1490

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 8

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für eine offene und wettbewerbsgerechte Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Güter- und Dienstleistungsbereich zu entwickeln, insbesondere mittels öffentlicher Ausschreibungen, und arbeiten im gemischten Ausschuss auf dieses Ziel hin.

Art. 9

Transparenz

Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsentscheide und Verwaltungsvorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, gegenseitig zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf die Durchführung dieses Abkommens.

Art. 10

Dringliche Massnahmen bezüglich der Einfuhr bestimmter Güter

1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.

2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3. Kommt auf Grund der Konsultationen gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die beeinträchtigte Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im gleichen Masse abweichen.

4. Unter besonders kritischen Umständen, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die in Absatz 3 aufgeführten Massnahmen provisorisch ohne vorherige Konsultationen ergriffen werden, sofern sofort nach dem Einführen der Massnahmen Konsultationen aufgenommen werden.

5. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen 6. Sämtliche Massnahmen werden in Einklang mit Artikel XIX des GATT 1994 angewendet.

1491

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 11

Dumping

Stellt eine Vertragspartei im Handelsverkehr mit der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT-1994 und des Abkommens über die Durchführung von Artikel VI fest, kann diese im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994/WTO geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 12

Durchfuhr von Waren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Transitabgaben oder Gebühren gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen Gebühren im Verhältnis zu den durch den Transit verursachten Verwaltungskosten oder anderen Kosten, sowie die Waren bei der legalen Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.

Art. 13

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie beschliessen und treffen angemessene, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Übertretungen, insbesondere gegen Fälschungen und Nachahmungen. Die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in der Beilage zu diesem Abkommen aufgezählt.

2. In Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), insbesondere den Artikeln 4 und 5 TRIPS, behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. In Einklang mit Artikel 4, Buchstabe (d) des TRIPS-Abkommens werden alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus internationalen Übereinkünften, welche beim Inkrafttreten dieses Abkommens für eine Vertragspartei in Kraft sind und der anderen Partei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen, solange dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine der WTO angehörende Vertragspartei ist von der Notifizierungspflicht entbunden, wenn sie eine solche Notifizierung bereits dem Rat des TRIPS mitgeteilt hat.

3. Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck bona fide- Verhandlungen auf.

4. Ist eine Vertagspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie unter Berücksichtigung der in Artikel 17 (Gemischter Ausschuss) dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen.

1492

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

5. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer der beiden Parteien, die in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen, wenn diese auf Grund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

Art. 14

Ausnahmen

1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die ­

auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit;

­

zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;

­

zum Schutze geistigen Eigentums

gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.

2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.

Art. 15

Technische Vorschriften

Die Vertragsparteien suchen im Rahmen des durch das vorliegende Abkommen errichteten Gemischten Ausschusses nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierung, der Tests und Zertifizierungen.

Art. 16

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem ­

die Festigung und Erweiterung der Wirtschaftsbindungen zwischen den beiden Ländern;

­

die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;

­

die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;

1493

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

­

die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint-Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;

­

die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen;

­

die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der Zusammenarbeit.

Art. 17

Gemischter Ausschuss

1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist im Land einer der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.

2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere ­

die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen;

­

als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Empfehlungen für die Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten;

­

Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln, insbesondere hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens gemäss Artikel 8 (,,Öffentliches Beschaffungswesen");

­

Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;

­

mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen;

­

als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (,,Dringliche Massnahmen bezüglich der Einfuhr bestimmter Güter") dienen;

­

als Gremium für Konsultationen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums gemäss Artikel 13 (,,Schutz geistigen Eigentums") dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;

­

zur Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (,,Wirtschaftliche Zusammenarbeit") beitragen;

­

zuhanden der Behörden der Vertragsparteien Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen, welche neuen Entwicklungen Rechnung tragen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 18 (,,Überprüfung des Abkommens und Erweiterung seines Anwendungsbereichs") ausarbeiten.

1494

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 18

Überprüfung Erweiterung des Anwendungsbereichs

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.

2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.

Art. 19

Allgemeine Konsultationen und Streitschlichtung

1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend jedwelche Anträge, welche die andere Vertragspartei stellen könnte hinsichtlich irgendeines Themas, das die Umsetzung des vorliegenden Abkommens betrifft. Sie wird angemessene Gelegenheit für Konsultationen gewähren.

2. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden gemäss dem Vergleichs- und Schiedsvertrag vom 23. Mai 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kroatischen Republik geregelt, mit Ausnahme von Streitfällen im Bereich des Schutzes geistigen Eigentums, welche in Einklang mit den im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kroatischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. Oktober 1996 vorgesehenen Verfahren geregelt werden.

Art. 20

Zugang zu den Gerichten

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung zu gewähren.

Art. 21

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923 in Kraft ist.

Art. 22

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung aller in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.

Art. 23

Gültigkeitsdauer und Kündigung

Das vorliegende Abkommen bleibt solange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation auf dem diplomatischen

1495

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wege den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt. Es erlischt sechs Monate nachdem die andere Vertragspartei diese Notifikation erhalten hat.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Zagreb, am 12. März 1999, in zwei Originalexemplaren, in französischer, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Kroatische Regierung:

P. Couchepin

N. Porges

1496

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Anhang zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kroatischen Republik betreffend Artikel 13 ,,Schutz des geistigen Eigentums" Art. 1

Definition und Schutzumfang

Der ,,Schutz des geistigen Eigentums,, umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Patente, Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen und vertraulichen Informationen.

Art. 2

Materielle Bestimmungen internationaler Übereinkommen

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich den materiellen Bestimmungen folgender internationaler Übereinkommen zu unterstellen: ­

WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen);

­

Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);

­

Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);

­

Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);

­

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (UPOV-Übereinkommen, Fassung 1991).

Die den oben aufgezählten internationalen Übereinkommen nicht beigetretene Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zu ergreifen, um diesen Übereinkommen bis zum 1. Januar 2000 beizutreten.

2. Die Vertragspartei, die den unten aufgezählten Übereinkommen, welche die Zusammenarbeit und Registrierung im Bereich des geistigen Eigentums erleichtern, nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, Massnahmen zu ergreifen, um diesen multilateralen Übereinkommen bis zum 1. Januar 2000 beizutreten: ­

Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;

­

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (Washingtoner Fassung, geändert 1979 und 1984);

­

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (unter Einschluss der 1960 in Den Haag geänderten Fassung, des Zusatzabkommens von Monaco vom 1497

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

18. November 1961, geändert 1967 in Stockholm sowie des Genfer Protokolls vom 29. August 1975).

3. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Partei umgehend Expertenkonsultationen über Tätigkeiten hinsichtlich Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums der oben erwähnten oder zukünftigen Übereinkommen sowie über die Tätigkeiten internationaler Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und die Weltorganisation zum Schutz geistigen Eigentums (WIPO) und über die Beziehungen der Vertragsparteien mit Drittländern im Bereiche des geistigen Eigentums aufzunehmen.

Art. 3

Zusätzliche materielle Bestimmungen

Die Vertragsparteien gewährleisten bis zum 1. Juli 1999 in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens folgendes: ­

einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der international bekannten Marken;

­

angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geographischer Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen für alle Produkte und Dienstleistungen;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von mindestens 10 Jahren;

­

einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, welche einem dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente vergleichbaren Niveau entspricht.

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen;

­

einen angemessenen und wirksamen Schutz von geheimen Informationen über;

­

Zwangslizenzen für Patente dürfen nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommen gewährt werden. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.

Art. 4

Erwerb und Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten

Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren einem dem TRIPS-Abkommen, insbesondere Artikel 62, vergleichbaren Niveau entsprechen.

1498

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 5

Durchsetzung von Immaterialgüterrechten

Die Vertragsparteien treffen Durchsetzungsbestimmungen, welche einem dem TRIPS-Abkommen, insbesondere den Artikeln 41­61, vergleichbaren Niveau entsprechen.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Kroatische Regierung:

P. Couchepin

N. Porges

10864

1499