Bundesbeschluss über eine Defizitgarantie zu Gunsten der Landesausstellung 2002 vom 16. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 1, beschliesst:

Art. 1 Für eine Defizitgarantie zugunsten der Landesausstellung 2002 wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 338 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Die Defizitgarantie kann erst bei einem ausgewiesenen Ausgabenüberschuss des Vereins Landesausstellung beansprucht werden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 6. Juni 2000

Nationalrat, 16. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

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BBl 2000 2079

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2000-0396