Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Verlängerung und Änderung vom 10. Februar 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013 und vom 23. Januar 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 4

Lohn

A. Minimallohn pro Monat B. Lohnerhöhung III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2013 7161, 2014 1499 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2016.

10. Februar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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