Bundesgesetz über Geldspiele

Entwurf

(Geldspielgesetz, BGS) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 20152, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.

1

2

Dieses Gesetz gilt nicht für: a.

Geldspiele im privaten Kreis;

b.

Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;

c.

Sportwettkämpfe;

d.

Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, an denen zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;

e.

Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.

Es gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.

3

Art. 2

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass: a.

1 2 3 4

die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;

SR 101 BBl 2015 8387 SR 956.1 SR 241

2015-1500

8535

Geldspielgesetz

b.

Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;

c.

die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;

d.

ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.

Art. 3

Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a.

Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;

b.

Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;

c.

Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;

d.

Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;

e.

Grossspiele: Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;

f.

Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);

g.

Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.

Art. 4

Bewilligung oder Konzession

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession.

Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.

8536

Geldspielgesetz

2. Kapitel: Spielbanken 1. Abschnitt: Konzessionen Art. 5 1

Konzessionspflicht

Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.

Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen.

Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.

2

3

Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.

Art. 6 1

Konzessionsarten

Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen: a.

Konzession A;

b.

Konzession B.

Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne beschränken und besondere Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festlegen.

2

Nur Spielbanken mit einer Konzession A dürfen sich als «Grand Casino» bezeichnen.

3

Art. 7

Standorte

Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.

Art. 8 1

Voraussetzungen

Eine Konzession kann erteilt werden, wenn: a.

die Gesuchstellerin: 1. eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist, 2. ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt, 3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist, 4. die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden, und 5. in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion darlegt;

b.

die Gesuchstellerin und deren wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten:

8537

Geldspielgesetz

1.

2.

2

einen guten Ruf geniessen, und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten;

c.

die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten und, auf Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner über genügend Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweisen;

d.

die Statuten, die Aufbau- und die Ablauforganisation und die vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte der Spielbank bieten; und

e.

Standortkanton und Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank befürworten.

Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 9

Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen

Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres OnlineAngebots die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1­4 und b­d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.

Art. 10 1

Verfahren

Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen.

Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons.

2

Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

3

Sie stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag.

4

Art. 11 1

Entscheid

Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession.

Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.

2

8538

Geldspielgesetz

Art. 12

Gültigkeitsdauer, Verlängerung oder Erneuerung

Die Konzession gilt für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder eine längere Dauer vorsehen. Der Bundesrat kann insbesondere eine kürzere Dauer vorsehen für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen.

1

2

Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.

Die Beschwerde gegen die Verlängerung oder Erneuerung einer Konzession hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Art. 13

Meldepflicht

Die Konzessionärin meldet der ESBK: a.

alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen;

b.

den Namen beziehungsweise die Firma sowie die Adresse von Aktionärinnen und Aktionären, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;

c.

die Veränderungen von Kapital- oder Stimmbeteiligung sowie der Angaben zur Identität nach Buchstabe b.

Art. 14

Übertragbarkeit

Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 15 1

Entzug, Einschränkung, Suspendierung

Die ESBK entzieht die Konzession, wenn: a.

wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder

b.

die Konzessionärin: 1. sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat, 2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, 3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.

Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:

2

a.

in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;

b.

die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.

In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

3

8539

Geldspielgesetz

Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.

4

2. Abschnitt: Spielangebot Art. 16

Bewilligungspflicht

1 Für

jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK.

Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

2

Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Pokerturnieren erlauben.

3

Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit in- und ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten.

4

Art. 17

Anforderungen

Die Spiele müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden können.

1

Online durchgeführte Spiele müssen ausserdem so ausgestaltet sein, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können.

2

3 Der Bundesrat erlässt die spieltechnischen Vorschriften, die erforderlich sind zur Umsetzung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.

Art. 18

Angaben und Unterlagen

Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Spielbank Angaben über die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17.

1

Die Spielbank, die ein automatisiert oder online durchgeführtes Spielbankenspiel betreiben will, reicht der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Prüfstelle ein über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften.

2

Die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht eingereicht werden, soweit die Spielbank nachweist, dass diese in einem anderen Verfahren bereits früher eingereicht worden sind.

3

8540

Geldspielgesetz

Art. 19

Jackpotsysteme

Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.

Art. 20

Konsultation

Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde). Bei einer Divergenz führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 110) angerufen.

1

2

Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.

3. Kapitel: Grossspiele 1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung Art. 21

Bewilligungspflicht

Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.

Art. 22 1

2

Voraussetzungen

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin: a.

eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist;

b.

einen guten Ruf geniesst;

c.

ihre wirtschaftliche Situation darlegt;

d.

allfällige finanzielle oder sonstige Beteiligungen an anderen Unternehmungen offenlegt;

e.

die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweist;

f.

eine einwandfreie Geschäftsführung und deren Unabhängigkeit gegen aussen gewährleistet;

g.

über genügend Mittel verfügt sowie Gewähr dafür bietet, dass den Spielerinnen und Spielern die Gewinne ausbezahlt werden;

h.

über ein Sicherheits- und ein Sozialkonzept verfügt; und

i.

gewährleistet, dass die Betriebskosten, insbesondere die Werbung, im Vergleich zu den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe i gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele.

8541

Geldspielgesetz

Art. 23

Anzahl Veranstalterinnen

Die Kantone bestimmen die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten.

1

Sie können darüber hinaus in rechtsetzender Form die Gesellschaften bezeichnen, denen die interkantonale Behörde bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen eine Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilen kann.

2

2. Abschnitt: Spielbewilligung Art. 24

Bewilligungspflicht

Für die Durchführung von Grossspielen braucht es eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.

1

Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

2

Art. 25 1

Voraussetzungen

Die Bewilligung für ein Grossspiel kann erteilt werden, wenn: a.

das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;

b.

die Veranstalterin angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel vorsieht;

c.

die Veranstalterin die Reingewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet, es sei denn, es handelt sich beim Grossspiel um ein Geschicklichkeitsspiel.

Sportwetten dürfen nicht auf Sportereignisse angeboten werden, an denen mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.

2

Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die interkantonale Behörde der Veranstalterin von Grossspielen erlauben kann, mit in- und ausländischen Grossspielveranstalterinnen zusammenzuarbeiten.

3

Art. 26

Gesuch

Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin von Grossspielen Angaben über: a.

Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht;

b.

die Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur sicheren und transparenten Spieldurchführung.

8542

Geldspielgesetz

Art. 27

Konsultation

Zur Beurteilung, ob es sich bei dem beantragten Geldspiel um ein Grossspiel handelt, konsultiert die interkantonale Behörde vor dem Bewilligungsentscheid die ESBK. Bei einer Divergenz führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch.

Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 110) angerufen.

1

Im Falle von Routineentscheiden kann die interkantonale Behörde auf die Konsultation verzichten.

2

Art. 28

Kantonales Recht

Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung der folgenden Grossspiele verbieten: a.

alle Lotterien;

b.

alle Sportwetten;

c.

alle Geschicklichkeitsspiele.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 29

Geltungsdauer und Nebenbestimmungen

1

Die Veranstalter- und die Spielbewilligung können befristet und erneuert werden.

2

Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 30

Übertragbarkeit

Die Veranstalter- und die Spielbewilligung sind nicht übertragbar.

Art. 31

Entzug, Einschränkung, Suspendierung

Die interkantonale Behörde entzieht die Veranstalter- oder die Spielbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind.

1

In leichten Fällen kann sie die Bewilligung suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

2

4. Kapitel: Kleinspiele Art. 32

Bewilligungspflicht

Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der kantonalen Vollzugsbehörde.

1

Diese kantonalen Bewilligungsbehörden stellen der interkantonalen Behörde ihre Bewilligungsentscheide zu.

2

8543

Geldspielgesetz

Art. 33 1

Allgemeine Voraussetzungen

Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: a.

die Veranstalterin: 1. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist, 2. einen guten Ruf geniesst, 3. Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;

b.

das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.

Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.

2

Art. 34 1

Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien

Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.

Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 126. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.

2

Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:

3

a.

die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;

b.

die maximale Summe aller Einsätze;

c.

die minimalen Gewinnmöglichkeiten;

d.

die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin.

Art. 35

Zusätzliche Voraussetzungen für lokale Sportwetten

Lokale Sportwetten müssen nach dem Totalisatorprinzip konzipiert sein und dürfen nur am Ort angeboten und durchgeführt werden, an dem das Sportereignis stattfindet, auf das sie sich beziehen.

1

Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 126. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.

2

Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:

3

a.

die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;

b.

die maximale Summe aller Einsätze;

8544

Geldspielgesetz

c.

die minimalen Gewinnmöglichkeiten;

d.

die jährliche maximale Anzahl Sportwetten pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort.

Art. 36

Zusätzliche Voraussetzungen für kleine Pokerturniere

Für die Erteilung der Bewilligung für ein kleines Pokerturnier müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1

2

a.

Die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist begrenzt; diese spielen gegeneinander.

b.

Das Startgeld ist tief und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Turnierdauer.

c.

Die Summe der Spielgewinne entspricht der Summe der Startgelder.

d.

Das Spiel wird in einem öffentlich zugänglichen Lokal gespielt.

e.

Die Spielregeln und die Informationen zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor exzessivem Geldspiel werden aufgelegt.

Von den Spielerinnen und Spielern kann eine Teilnahmegebühr erhoben werden.

Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:

3

a.

das maximale Startgeld;

b.

die maximale Summe der Startgelder;

c.

die maximale Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltungsort;

d.

die minimale Teilnehmerzahl;

e.

die minimale Turnierdauer.

Art. 37

Gesuch

Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Veranstalterin der kantonalen Vollzugsbehörde für jedes Kleinspiel Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht.

1

Mit einem Gesuch kann die Bewilligung für mehrere Veranstaltungen beantragt werden. Diese müssen am gleichen Ort während einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten stattfinden.

2

Art. 38

Berichterstattung und Rechnungslegung

Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu.

Dieser enthält:

1

a.

die Abrechnung über das betreffende Spiel;

b.

Angaben über den Spielverlauf;

c.

Angaben über die Verwendung der Erträge.

8545

Geldspielgesetz

Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.

2

Art. 39

Geltungsdauer, Änderung, Übertragbarkeit und Entzug

Für die Geltungsdauer, die Änderung, die Übertragbarkeit und den Entzug der Bewilligungen gelten die Artikel 29­31 sinngemäss.

Art. 40

Aufsicht

Die kantonalen Bewilligungsbehörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.

1

2

Sie können dazu insbesondere: a.

von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen und bei ihnen Kontrollen durchführen;

b.

für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen;

c.

bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen.

Art. 41

Kantonales Recht

Die Kantone können über dieses Kapitel hinausgehende zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kleinspiele vorsehen oder Kleinspiele ganz untersagen.

1

Die Artikel 32, 33, 34 Absatz 3 sowie die Artikel 37­40 gelten nicht für Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe aller Einsätze tief ist.

2

3

Der Bundesrat legt die maximale Summe fest.

5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 42

Sicherheitskonzept

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.

1

8546

Geldspielgesetz

Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:

2

3

a.

die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;

b.

ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;

c.

die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;

d.

Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und

e.

der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.

Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.

Art. 43

Meldepflicht

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen melden der zuständigen Vollzugsbehörde alle wichtigen Vorkommnisse, welche die Sicherheit und die Transparenz des Spielbetriebs gefährden können.

Art. 44

Information der Spielerinnen und Spieler

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen den Spielerinnen und Spielern die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 45

Einsätze und Gewinne nicht zugelassener Spielerinnen und Spieler

Spielerinnen und Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte sowie mit einem Spielverbot belegte Spielerinnen und Spieler haben weder Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch auf Auszahlung von Spielgewinnen.

1

Allfällige Gewinne der Spielerinnen und Spieler nach Absatz 1 sind vollumfänglich bestimmt für:

2

a.

die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wenn es sich um Gewinne aus Spielbanken handelt;

b.

für gemeinnützige Zwecke, wenn es sich um Gewinne aus Grossspielen handelt.

Art. 46

Verträge mit Dritten

Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.

1

Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.

2

8547

Geldspielgesetz

Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.

3

Art. 47

Berichterstattung

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht ein.

1

Sie erstatten der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich Bericht über die Umsetzung des Sicherheitskonzepts.

2

Art. 48

Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts (OR)5.

1

Der Bundesrat kann die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards nach Artikel 962a OR vorsehen und von den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist.

2

Art. 49

Revisionsstelle

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen lassen ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revisionsstelle prüfen.

1

Auf die Revisionsstelle und die Revision der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts anzuwenden.

2

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen.

3

Veranstalterinnen, die nur Geschicklichkeitsspiele durchführen, können ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen, wenn die Grenzwerte nach Artikel 727 OR6 nicht erreicht werden. Sie können auf die Revision ihrer Jahresrechnung nicht verzichten.

4

5

Die Revisionsstelle stellt den Revisionsbericht der Vollzugsbehörde zu.

Art. 50

Anzeigepflicht

Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung Gesetzesverstösse oder andere Unregelmässigkeiten fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde.

5 6

SR 220 SR 220

8548

Geldspielgesetz

Art. 51

Datenbearbeitung

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen zum Zweck des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie der Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.

2. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen Art. 52 1

Spielverbot

Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot: a.

Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;

b.

Angestellte der Veranstalterinnen von Spielbankenspielen, die am Spielbetrieb beteiligt sind;

c.

Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;

d.

Mitglieder des Verwaltungsrates der Veranstalterinnen von Spielbankenspielen;

e.

Minderjährige;

f.

Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.

Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:

2

a.

Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;

b.

Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;

c.

Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.

Art. 53

Teilnahmebeschränkungen

Die Spielbank kann: a.

Personen ohne Angabe von Gründen sowohl den Zutritt als auch die Spielteilnahme verweigern;

b.

Eintrittspreise erheben;

c.

Kleidervorschriften erlassen.

Art. 54

Identifizierung der Spielerinnen und Spieler

Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren.

8549

Geldspielgesetz

Art. 55

Spielmarken

Bei Tischspielen darf nur mit Jetons oder mit Spielplaques der betreffenden Spielbank gespielt werden.

Art. 56

Unrechtmässige Spielerträge

Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 57

Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art

Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat.

1

Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig.

2

Art. 58

Online durchgeführte Spiele

Artikel 53 Buchstaben b und c ist nicht anwendbar für online durchgeführte Spiele.

Art. 59 1

2

Bewilligungen

Der Bundesrat kann spezielle Bewilligungen vorsehen, namentlich für: a.

die Lieferantinnen von Spielgeräten;

b.

die technische Ausrüstung.

Er regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.

3. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen Art. 60

Lotterieziehungen

Automatisiert ablaufende Lotterieziehungen müssen von der Veranstalterin in geeigneter Form dokumentiert werden.

1

Manuelle Lotterieziehungen müssen durch eine Amts- oder Urkundsperson überwacht und mit einem Ziehungsprotokoll beurkundet werden.

2

Art. 61

Angebot von Grossspielen

Die Teilnahme an Grossspielen darf zu gewerblichen Zwecken nur von einer Inhaberin einer Veranstalterbewilligung oder von von ihr ermächtigten Dritten angeboten werden. Die gewerbliche Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte ist verboten.

1

Die Teilnahme an Grossspielen darf nur an öffentlich zugänglichen Orten angeboten werden, die nicht vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen. Spiellokale für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele sind zulässig.

2

8550

Geldspielgesetz

Art. 62

Verträge mit Sportorganisationen sowie Sportlerinnen und Sportlern

Eine Veranstalterin von Grossspielen darf sich nicht an Sportorganisationen wirtschaftlich beteiligen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet.

1

Sie darf mit Sportlerinnen und Sportlern oder Sportorganisationen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf die sie selbst Sportwetten anbietet, keine Sponsoringoder andere Zusammenarbeitsverträge eingehen.

2

Art. 63

Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation

Die Veranstalterinnen von Sportwetten erstatten der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Sportwetten anbieten.

1

Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, der in der Schweiz stattfindet oder auf den in der Schweiz Sportwetten angeboten werden, erstatten die Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die an diesem Sportwettkampf teilnehmen oder diesen organisieren, durchführen oder überwachen, der interkantonalen Behörde unverzüglich Meldung.

2

Soweit für die Bekämpfung und Verfolgung einer Manipulation eines Sportwettkampfs erforderlich, geben die Veranstalterinnen von Sportwetten sowie die Organisationen gemäss Absatz 2 der interkantonalen Behörde sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt.

3

Art. 64

Zusammenarbeit mit Behörden

Für die Bekämpfung und die Verfolgung von Manipulationen von Sportwettkämpfen arbeitet die interkantonale Behörde mit den Veranstalterinnen von Sportwetten, mit den Organisationen gemäss Artikel 63 Absatz 2 sowie mit entsprechenden Organisationen mit Sitz im Ausland zusammen.

1

Bei einem hinreichenden Verdacht auf Manipulation eines Sportwettkampfs kann sie namentlich Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Straf- oder Verwaltungsverfahren und Persönlichkeitsprofile der Wettenden, an die Veranstalterinnen und die Organisationen weitergeben. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, so sind die Daten umgehend zu löschen.

2

Der Bundesrat regelt den Gegenstand und die Modalitäten der Datenweitergabe an diese Organisationen.

3

Art. 65

Teilnahmebeschränkungen

Die Veranstalterinnen von Grossspielen können Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme verweigern.

8551

Geldspielgesetz

4. Abschnitt: Bekämpfung der Geldwäscherei Art. 66

Geltung des Geldwäschereigesetzes

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19977 (GwG).

1

Der Umfang der Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei richtet sich nach den Gefahren und Merkmalen des Spiels und des Absatzkanals.

2

Bei einem Grossspiel, das nicht online durchgeführt wird, muss die Veranstalterin die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3­7 GwG nur dann erfüllen, wenn einem Spieler oder einer Spielerin ein Gewinn von erheblichem Wert ausbezahlt wird.

3

Das EJPD legt für die Veranstalterinnen von Grossspielen fest, welche Werte als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an. Es berücksichtigt dabei die Gefahren, die mit dem betreffenden Spiel verbunden sind.

4

Art. 67

Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele

Bei online durchgeführten Spielen kann die Vertragspartei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Selbstdeklaration identifiziert werden.

1

2 Die Vertragspartei muss nach Artikel 3 Absatz 1 GwG8 identifiziert werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen.

Die ESBK legt fest, welche Werte im Bereich der Spielbankenspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.

3

Das EJPD legt fest, welche Werte im Bereich der Grossspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an.

4

Art. 68

Checks und Depots

Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen keine Inhaberchecks annehmen oder ausstellen.

1

Sie dürfen auf ihren Namen ausgestellte Checks annehmen. Sie müssen sich bei der Annahme über die Identität der Person vergewissern, die den Check ausstellt, und den Vorgang registrieren.

2

Sie können den Spielerinnen und Spielern die Gewinne in Form eines Depots zur Verfügung halten. Sie dürfen die Depotguthaben nicht verzinsen.

3

Im Online-Bereich ist die Führung eines persönlichen Spielerkontons zulässig.

Kontoguthaben werden nicht verzinst. Der Bundesrat kann festlegen, welchen Betrag das Spielerkonto maximal enthalten darf.

4

7 8

SR 955.0 SR 955.0

8552

Geldspielgesetz

Art. 69

Gewinnbestätigung

Die Spielbanken stellen den Spielerinnen und Spielern keine Gewinnbestätigung aus.

6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel 1. Abschnitt: Massnahmen aller Veranstalterinnen von Geldspielen Art. 70

Grundsatz

Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).

1

Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen.

2

Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde in Abhängigkeit ihres Gefährdungspotenzials über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen.

3

Art. 71

Spielbezogene Schutzmassnahmen

Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel müssen sich am Gefährdungspotenzial ausrichten, das vom betreffenden Geldspiel ausgeht.

1

Je grösser das von einem Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist, desto höher sind die Anforderungen an die Massnahmen. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen.

2

Die zuständige Behörde bewilligt ein Geldspiel nur, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.

3

Art. 72

Werbung

Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.

1

2

Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.

3

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.

Art. 73

Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele

Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.

1

8553

Geldspielgesetz

Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde.

2

2. Abschnitt: Zusätzliche Massnahmen der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen Art. 74

Sozialkonzept

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sozialkonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor, insbesondere Massnahmen:

1

a.

zur Information der Spielerinnen und Spieler;

b.

zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler;

c.

zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation;

d.

zur Verhängung und Durchführung von Spielsperren;

e.

zur Ausbildung und zur regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;

f.

zur Erhebung von Daten zur Evaluation der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

Für die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluation der Massnahmen können die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen insbesondere zusammenarbeiten mit:

2

a.

den zuständigen Vollzugsbehörden;

b.

anderen Spielbanken oder anderen Veranstalterinnen von Grossspielen;

c.

Forscherinnen und Forschern;

d.

Suchtpräventionsstellen;

e.

Therapieeinrichtungen;

f.

Sozialdiensten.

Art. 75

Information

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form bereit:

1

a.

Informationen über die Risiken des Spiels;

b.

Selbsterhebungsbogen zur Prüfung des eigenen Spielverhaltens;

c.

Informationen über Möglichkeiten für Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren;

8554

Geldspielgesetz

d.

Informationen über Angebote zur Unterstützung und Behandlung von süchtigen, verschuldeten oder suchtgefährdeten Personen sowie von deren Umfeld einschliesslich Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.

Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, informieren die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen die Spielerinnen und Spieler über ihr Spielverhalten.

2

Art. 76

Früherkennung

Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, legen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen im Rahmen der Früherkennung Kriterien fest, anhand deren gefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreifen angemessene Massnahmen.

1

2

Sie dokumentieren ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen.

Art. 77

Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen

Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Geldspiels angezeigt, stellen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts.

Art. 78

Spielsperre

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen sperren Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie:

1

a.

überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen; oder

b.

Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.

Sie sperren ferner Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind.

2

Die interkantonale Behörde kann im Rahmen der Spielbewilligungen die Spielsperre auf weitere Grossspiele ausdehnen. Sie kann den Ausschluss von diesen zusätzlichen Spielen sicherstellen, indem sie einen Schwellenwert festlegt und die Auszahlung der darüber liegenden Gewinne sperren lässt.

3

Die Spielsperre erstreckt sich auf die Spielbankenspiele, die online durchgeführten Grossspiele sowie die Grossspiele, auf welche die interkantonale Behörde gemäss Absatz 3 die Spielsperre ausgedehnt hat.

4

8555

Geldspielgesetz

Die Spielerinnen und Spieler können selbst bei einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, eine Spielsperre beantragen.

5

Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.

6

Art. 79

Aufhebung der Spielsperre

Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.

1

Der Antrag ist bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat.

2

In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.

3

Art. 80

Register

Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit.

1

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, können ein gemeinsames Register führen. Zugriff auf das gemeinsame Register haben diejenigen Spielbanken und Veranstalterinnen, die an der Registerführung teilhaben.

2

Sie tragen in das Register Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre ein.

3

Art. 81

Aus- und Weiterbildung

Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Angestellten der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen müssen eine Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungs- und Vertiefungskurse absolvieren.

Art. 82

Bericht

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Bericht ein über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.

8556

Geldspielgesetz

3. Abschnitt: Massnahmen der Kantone Art. 83 Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten.

1

Sie können ihre Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen koordinieren.

2

7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten Art. 84

Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten

Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind.

1

Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Angeboten, deren Anbieterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind.

2

Die ESBK und die interkantonale Behörde führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3

Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind.

4

Die ESBK und die interkantonale Behörde können einer Benutzerin oder einem Benutzer zu Aufsichts- oder Forschungszwecken Zugang zu den gesperrten Angeboten gewähren.

5

Art. 85

Eröffnung und Einspracheverfahren

Die ESBK und die interkantonale Behörde eröffnen gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren regelmässige Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt.

Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.

1

Die Anbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Einsprache kann namentlich erhoben werden, wenn die Anbieterin das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat.

2

Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die zuständige Behörde ihre Verfügung. Sie ist nicht an die gestellten Anträge gebunden.

3

8557

Geldspielgesetz

Art. 86

Kommunikation der Sperrlisten

Die ESBK und die interkantonale Behörde informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde.

1

2 Die ESBK und die interkantonale Behörde setzen die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979 gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis.

Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung nach Absatz 2 schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn die Massnahme, die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten erforderlich ist, aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre.

3

Art. 87

Information der Benutzerinnen und Benutzer

Die ESBK und die interkantonale Behörde betreiben gemeinsam eine Einrichtung, die die Benutzerinnen und Benutzer informiert, dass ein Online-Angebot gesperrt ist.

1

Die Fernmeldedienstanbieterinnen leiten die Benutzerinnen und Benutzer, die auf die gesperrten Angebote zugreifen möchten, auf die Informationseinrichtung weiter, soweit dies technisch möglich ist.

2

Art. 88

Streichung aus der Sperrliste

Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr, so streicht es die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste.

Art. 89

Haftungsausschluss

Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer:

1

a.

die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst;

b.

die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt; und

c.

die Angebote nicht verändert.

Wer zur Erfüllung seiner Pflichten gemäss den Artikeln 84 Absatz 4 und 87 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzt, kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für:

2

9

a.

die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte;

b.

die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses;

c.

eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.

SR 784.10

8558

Geldspielgesetz

Art. 90

Aufschiebende Wirkung

Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde oder eine Einsprache einer Fernmeldedienstanbieterin gemäss Artikel 86 Absatz 3.

8. Kapitel: Behörden 1. Abschnitt: Eidgenössische Spielbankenkommission Art. 91 1

Zusammensetzung

Die ESBK besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein.

2

Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

3

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone.

4

Art. 92

Organisation

Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums.

1

2

Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.

Art. 93

Unabhängigkeit

Die ESBK übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet.

1

Die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ESBK nicht beeinträchtigt wird.

2

Art. 94

Aufgaben

Die ESBK hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:

1

a.

Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Spielbanken; insbesondere überwacht sie: 1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Spielbanken,

8559

Geldspielgesetz

2.

3.

die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei, die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts.

b.

Sie veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe.

c.

Sie bekämpft das illegale Geldspiel.

d.

Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.

e.

Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und veröffentlicht den Bericht; der Bericht enthält auch Informationen über die Jahresabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Spielbanken.

Sie trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.

2

Art. 95

Befugnisse

Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich: a.

von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

b.

bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;

c.

von den Revisionsstellen der Spielbanken die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

d.

Sachverständige beiziehen;

e.

der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;

f.

Online-Verbindungen zum Monitoring der EDV-Anlagen der Spielbanken herstellen;

g.

für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren;

h.

bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;

i.

in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern;

j.

bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung: 1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen, 2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;

k.

gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde gemäss Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;

8560

Geldspielgesetz

l.

Art. 96

gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die ESBK erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren. Sie kann Vorschüsse verlangen.

1

Für die Aufsichtskosten der ESBK, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, wird bei den Spielbanken jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben. Das EJPD verfügt die Aufsichtsabgabe.

2

Die Aufsichtsabgabe basiert auf den Kosten für die Aufsicht über die Spielbanken; die von der einzelnen Spielbank zu leistende Abgabe bemisst sich nach dem im jeweiligen Bereich im Vorjahr erzielten Bruttospielertrag.

3

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich: a.

die anrechenbaren Aufsichtskosten;

b.

die Aufteilung zwischen den Spielbanken mit und ohne Konzessionserweiterung;

c.

die zeitliche Bemessung.

Art. 97

Verwaltungssanktionen

Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen, gegen die Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet.

1

2

Verstösse werden vom Sekretariat untersucht und von der ESBK beurteilt.

Art. 98

Datenbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die ESBK Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten.

1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung. Er legt insbesondere Folgendes fest:

2

a.

die Personenkategorien, zu denen Daten erhoben werden, und für jede dieser Kategorien die Personendatenkategorien, die bearbeitet werden dürfen;

b.

den Katalog der besonders schützenswerten Daten;

c.

die Zugangsermächtigungen;

d.

die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten;

e.

die Datensicherheit.

8561

Geldspielgesetz

Art. 99

Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz

Die ESBK und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

1

Die ESBK und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Soweit erforderlich und möglich koordinieren sie ihre Untersuchungen.

2

Erhält die ESBK Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB)10, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

3

Erhält sie Kenntnis von Verletzungen dieses Gesetzes, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie die interkantonale Behörde.

4

Art. 100

Internationale Amtshilfe

Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

1

Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2

a.

Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen.

b.

Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden.

c.

Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der ESBK.

d.

Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.

Die ESBK kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3

Art. 101

Aufgaben des Sekretariats

Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.

1

Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide.

2

Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht.

3

10

SR 311.0

8562

Geldspielgesetz

Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern; es informiert die ESBK unverzüglich.

4

Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Delikte nach den Artikeln 127­130.

5

6

Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.

2. Abschnitt: Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde Art. 102

Errichtung

Die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, schaffen über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde).

Art. 103 1

Unabhängigkeit und Zusammensetzung

Die interkantonale Behörde übt ihre Tätigkeit unabhängig aus.

Die Mitglieder der interkantonalen Behörde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde nicht beeinträchtigt wird.

2

Die Kantone stellen sicher, dass in der interkantonalen Behörde besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention vorhanden sind.

3

Art. 104

Aufgaben

Die interkantonale Behörde hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:

1

2

a.

Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Grossspiele. Insbesondere überwacht sie: 1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Veranstalterinnen von Grossspielen, 2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei, 3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts.

b.

Sie bekämpft das illegale Geldspiel.

c.

Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.

d.

Sie erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit einschliesslich einer Statistik über die nach diesem Gesetz durchgeführten Gross- und Kleinspiele und eines Berichts über die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielen zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Kantone, und veröffentlicht diesen Bericht.

Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Aufgaben übertragen.

8563

Geldspielgesetz

Die interkantonale Behörde trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gebührend Rechnung.

3

Art. 105 1

2

Befugnisse

Die interkantonale Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich: a.

von den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

b.

in den Bereichen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen zur Klärung der Frage, ob ein Grossspiel vorliegt oder nicht;

c.

bei den Veranstalterinnen von Grossspielen Kontrollen durchführen;

d.

für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anordnen;

e.

von den Revisionsstellen der Veranstalterinnen von Grossspielen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

f.

Sachverständige beiziehen;

g.

bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;

h.

bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung: 1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Anbieterin von Grossspielen selber vornehmen, 2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Anbieterin von Grossspielen der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;

i.

gegen Verfügungen der ESBK gemäss Artikel 16 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erheben;

j.

gegen die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Die Kantone können der interkantonalen Behörde weitere Befugnisse übertragen.

Art. 106

Verwaltungssanktionen

Verstösst eine Veranstalterin von Grossspielen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. Der Gewinn, den die Veranstalterin durch den Verstoss erzielt hat, ist bei der Bemessung der Sanktion angemessen zu berücksichtigen.

1

8564

Geldspielgesetz

Die Einnahmen aus den ausgesprochenen Verwaltungssanktionen werden gemäss den Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung an die Kantone verteilt.

2

3

Verstösse werden von der interkantonalen Behörde untersucht und beurteilt.

Regelt das Konkordat zwischen den Kantonen das Verfahren nicht, so wendet die interkantonale Behörde das Verwaltungsverfahren des Kantons an, in dem der Verstoss begangen worden ist.

4

Art. 107

Datenbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die interkantonale Behörde Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten.

Art. 108

Amtshilfe in der Schweiz

Die interkantonale Behörde und die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig und geben einander auf Ersuchen Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

1

Die interkantonale Behörde und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

2

Erhält die interkantonale Behörde Kenntnis von Verbrechen und Vergehen nach dem StGB11 oder von Widerhandlungen nach diesem Gesetz, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

3

Art. 109

Internationale Amtshilfe

Die interkantonale Behörde kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

1

Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2

11

a.

Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen.

b.

Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden.

c.

Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der interkantonalen Behörde.

d.

Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.

SR 311.0

8565

Geldspielgesetz

Die interkantonale Behörde kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3

3. Abschnitt: Koordinationsorgan Art. 110 1

Zusammensetzung

Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus: a.

zwei Mitgliedern der ESBK;

b.

einem Vertreter oder einer Vertreterin der Oberaufsichtsbehörde;

c.

zwei Mitgliedern der interkantonalen Behörde;

d.

einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Vollzugsbehörden.

Die ESBK ernennt die zwei Personen, die sie vertreten. Das EJPD ernennt die Vertreterin oder den Vertreter der Oberaufsichtsbehörde. Die drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten, werden von den Kantonen ernannt.

2

Das Präsidium wird in einem jährlichen Turnus abwechslungsweise von einer der drei Personen ausgeübt, die die Bundesbehörden vertreten, und einer der drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten.

3

Art. 111

Aufgaben

Das Koordinationsorgan hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt, folgende Aufgaben: a.

Es trägt bei zu einer kohärenten und wirksamen Geldspielpolitik.

b.

Es gewährleistet: 1. eine kohärente und wirksame Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen im Bereich der Prävention vor exzessivem Geldspiel, 2. eine gute Koordination der Vollzugsbehörden dieses Gesetzes im Bereich der Erteilung von Spielbewilligungen und im Bereich der Bekämpfung der illegalen Geldspiele.

c.

Es erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und veröffentlicht ihn.

d.

Es arbeitet soweit nötig mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Art. 112 1

Befugnisse

Das Koordinationsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben: a.

gegenüber den Vollzugsbehörden dieses Gesetzes Empfehlungen abgeben;

b.

Sachverständige beiziehen.

8566

Geldspielgesetz

Es kann keine beschwerdefähigen Verfügungen im Sinne der Artikel 5 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196812 erlassen.

2

Art. 113

Arbeitsweise und Beschlussfassung

Das Koordinationsorgan tagt, sooft es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Jedes Mitglied verfügt über das Recht, eine Sitzung einzuberufen.

1

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Präsidium verfügt nicht über das Recht zum Stichentscheid.

2

3

Das Koordinationsorgan gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 114

Kostentragung

Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte.

Art. 115

Anwendbares Recht

Das Koordinationsorgan untersteht dem Datenschutz-, Öffentlichkeits-, Beschaffungs-, Verantwortlichkeits- und Verfahrensrecht des Bundes.

9. Kapitel: Besteuerung und Verwendung der Spielerträge 1. Abschnitt: Spielbankenabgabe Art. 116

Grundsatz

Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe).

Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

1

Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen.

2

Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags.

3

Art. 117

Abgabesätze

Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Er kann den Abgabesatz progressiv festlegen.

1

2

Der Abgabesatz beträgt:

12

a.

mindestens 40 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der in einer Spielbank erzielt wird;

b.

mindestens 20 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der mit online durchgeführten Spielbankenspielen erzielt wird.

SR 172.021

8567

Geldspielgesetz

Der Abgabesatz kann während der ersten vier Betriebsjahre bis auf die Hälfte reduziert werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Bundesrat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank. Eine Reduktion muss jährlich in Würdigung aller Umstände für die einzelnen oder für mehrere Spielbanken zusammen neu festgelegt werden.

3

Art. 118

Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B

Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

1

Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren.

2

Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren.

3

Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

4

Art. 119

Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton

Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Spielbanken mit Konzession B, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt.

1

Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.

2

3

Die Reduktion der Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

Art. 120

Veranlagung und Bezug

Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

1

Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen.

2

Art. 121

Nacherhebung der Abgabe und Verjährung

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der ESBK nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen zu entrichten.

1

Hat die Spielbank die der Spielbankenabgabe unterliegenden Beträge in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der ESBK die für die

2

8568

Geldspielgesetz

Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Abgabe nacherhoben werden.

Die Eröffnung der Strafverfolgung nach Artikel 129 gilt zugleich als Einleitung des Verfahrens zur Nacherhebung der Abgabe.

3

Das Recht, ein Verfahren zur Nacherhebung der Abgabe einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Recht, eine Abgabe nachzuerheben, erlischt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

4

2. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Grossspielen Art. 122

Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke

Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.

1

Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.

2

Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

3

4

Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.

Art. 123

Getrennte Rechnung

Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen nicht in die Staatsrechnung der Kantone einfliessen. Sie werden separat verwaltet.

1

Die Veranstalterinnen liefern ihre Reingewinne denjenigen Kantonen, in denen die Lotterien und Sportwetten durchgeführt wurden.

2

Art. 124 1

Gewährung von Beiträgen

Die Kantone regeln in rechtsetzender Form: a.

das Verfahren sowie die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen;

b.

die Kriterien, welche die Stellen für die Gewährung von Beiträgen anwenden müssen.

Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin hinreichend begründet, dass sie die Kriterien erfüllt.

2

Bei der Gewährung der Beiträge achten die zuständigen Stellen auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Gesuche.

3

8569

Geldspielgesetz

4

Das Bundesrecht begründet keinen Anspruch auf die Gewährung eines Beitrags.

Die Kantone können einen Teil der Reingewinne für interkantonale und nationale gemeinnützige Zwecke verwenden.

5

Art. 125

Transparenz der Mittelverteilung

Die zuständigen Stellen nach Artikel 124 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

1

2

Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.

3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen Art. 126 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.

1

2 Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.

10. Kapitel: Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Straftaten Art. 127

Verbrechen und Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

1

a.

ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;

b.

im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.

Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

2

Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

3

4 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.

8570

Geldspielgesetz

Art. 128 1

Übertretungen

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;

b.

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht;

c.

Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet;

d.

Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 78 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt;

e.

bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird;

f.

die im 5. Kapitel 4. Abschnitt dieses Gesetzes, im 2. Kapitel des Geldwäschereigesetzes und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;

g.

einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;

h.

ohne Ermächtigung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu gewerblichen Zwecken Teilnahmen an Lotterien und Sportwetten weiterverkauft.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 129

Hinterziehung der Spielbankenabgabe

Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.

1

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Art. 130

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die 1

13

SR 313.0

8571

Geldspielgesetz

Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Die Artikel 6 und 7 VStrR gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

2

2. Abschnitt: Anwendbares Recht und Verfahren Art. 131

Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe

Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR14 anwendbar.

1

Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die Kommission.

2

Art. 132

Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen

Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Behörde zur Untersuchung beiziehen.

1

2

Der interkantonalen Behörde stehen die folgenden Parteirechte zu: a.

die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;

b.

die Einsprache gegen Strafbefehle;

c.

die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.

Art. 133

Zuständigkeitskonflikte

Das Bundesstrafgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehörden.

Art. 134

Verfolgungsverjährung

Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt nach fünf Jahren.

14

SR 313.0

8572

Geldspielgesetz

11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug und Oberaufsicht Art. 135 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Art. 136 Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 137

Spielbanken

Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 200015 erteilte Konzessionen laufen sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ab.

1

Die Ausübung der mit der Konzession verliehenen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

2

3 Die Spielbanken passen ihre Konzepte, Verfahren und Abläufe an das vorliegende Gesetz an. Sie unterbreiten die Änderungen der ESBK bis spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten.

Art. 138

Veranstalterbewilligung für Grossspiele

Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der interkantonalen Behörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein.

1

Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach altem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Art. 139

Spielbewilligung für Grossspiele

Inhaberinnen einer Bewilligung, die gemäss altem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten oder für Geschicklichkeitsspielautomaten erteilt wurde, dürfen diese Spiele nur weiterbetreiben, soweit:

1

15

AS 2000 677, 2006 2197 5599

8573

Geldspielgesetz

a.

das Gesuch um Erteilung einer Veranstalterbewilligung nach Artikel 138 gutgeheissen worden ist; und

b.

sie innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Behörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen.

Bewilligungen nach Absatz 1 bleiben gültig, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis zum Ablauf zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Wird während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b kein Gesuch um eine Spielbewilligung eingereicht, so erlischt die nach altem Recht erteilte Bewilligung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes übt die interkantonale Behörde die Aufsicht über automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele aus.

4

Art. 140

Bewilligung für neue Grossspiele

Inhaberinnen von Bewilligungen, die gemäss altem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten erteilt wurden, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Bewilligungen für neue Grossspiele einreichen, bevor sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen.

1

2 Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung nach Artikel 138 abgelehnt, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1, sobald die Verfügung über das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung Rechtskraft erlangt hat.

Wird während des Zeitraums nach Artikel 138 Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1 nach Ablauf dieser Frist.

3

Art. 141

Bewilligung für Kleinspiele

Von den Kantonen nach altem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes bleiben während längstens zweier Jahre nach dessen Inkrafttreten in Kraft.

1

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen an.

2

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Anpassung der kantonalen Gesetzgebung eingereichte Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne des neuen Gesetzes unterliegen dem alten Recht.

3

8574

Geldspielgesetz

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 142 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8575

Geldspielgesetz

Anhang

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

das Bundesgesetz vom 8. Juni 192316 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten;

2.

das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199817.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518 Art. 83 Bst. fter Die Beschwerde ist unzulässig gegen: fter. Entscheide über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519 Art. 32 Abs. 1 Bst. h Aufgehoben Art. 33 Bst. b Ziff. 7 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

16 17 18 19 20

des Bundesrates betreffend: 7. die Erteilung einer Spielbankenkonzession nach dem Geldspielgesetz vom ...20;

BS 10 255; AS 2006 2197, 2008 3437, 2010 1881 AS 2000 677, 2006 2197 5599 SR 173.110 SR 173.32 SR ...; BBl 2015 8535

8576

Geldspielgesetz

3. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201021 Art. 37 Abs. 2 Bst. g 2

Sie entscheiden zudem über: g.

Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom ...22.

4. Schweizerische Strafprozessordnung23 Art. 269 Abs. 2 Bst. i und j Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

i.

Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201124: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;

j.

Geldspielgesetz vom ...25: Artikel 127 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 286 Abs. 2 Bst. h und i Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

21 22 23 24 25 26 27

h.

Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201126: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;

i.

Geldspielgesetz vom ...27: Artikel 127 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a.

SR 173.71 SR ...; BBl 2015 8535 SR 312.0 SR 415.0 SR ...; BBl 2015 8535 SR 415.0 SR ...; BBl 2015 8535

8577

Geldspielgesetz

5. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201128 Neuer Gliederungstitel vor Art. 25a

3. Abschnitt: Massnahmen gegen Wettkampfmanipulation Art. 25a

Strafbestimmung bei Wettkampfmanipulation

Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1

Wer an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, und für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs für sich oder eine Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (direkte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:

3

a.

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der indirekten oder direkten Wettkampfmanipulation zusammengefunden hat;

b.

durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

Art. 25b

Strafverfolgung

Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 102 des Geldspielgesetzes vom ...29 für den interkantonalen Vollzug zuständige Stelle zur Untersuchung beiziehen.

1

Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den Sportwetten angeboten werden, informiert die nach Artikel 102 des Geldspielgesetzes bezeichnete interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter.

2

Der nach Artikel 102 des Geldspielgesetzes bezeichneten interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde stehen in den Verfahren wegen Verstössen gegen Artikel 25a die folgenden Parteirechte zu:

3

28 29

a.

die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;

b.

die Einsprache gegen Strafbefehle;

c.

die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.

SR 415.0 SR ...; BBl 2015 8535

8578

Geldspielgesetz

Art. 25c

Informationen

Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die nach Artikel 102 des Geldspielgesetzes vom ...30 für den interkantonalen Vollzug zuständige Behörde über Strafverfahren, die sie wegen Verstössen nach Artikel 25a einleitet, sowie über ihre Entscheide.

1

2

Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.

6. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200931 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 23. die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 116 des Geldspielgesetzes vom ...32 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 122 des Geldspielgesetzes verwendet wird;

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199033 über die direkte Bundessteuer Art. 23 Bst. e Steuerbar sind auch: e.

die einzelnen Gewinne von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ...34 nicht dem Geldspielgesetz unterstehen;

Art. 24 Bst. i und j Steuerfrei sind:

30 31 32 33 34 35

i.

die Gewinne, die mit Geldspielen erzielt werden, die nach Geldspielgesetz vom ...35 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;

j.

die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1

SR ...; BBl 2015 8535 SR 641.2 SR ...; BBl 2015 8535 SR 642.11 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535

8579

Geldspielgesetz

Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen.

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199036 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7 Abs. 4 Bst. l und m 4

Steuerfrei sind nur: l.

die Gewinne, die mit Geldspielen erzielt werden, die nach Geldspielgesetz vom ...37 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;

m. die Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag.

Art. 72t

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom ... an.

1

Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l und m direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196538 über die Verrechnungssteuer Art. 1 Abs. 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ...39 diesem nicht unterstehen und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.

1

36 37 38 39

SR 642.14 SR ...; BBl 2015 8535 SR 642.21 SR ...; BBl 2015 8535

8580

Geldspielgesetz

Art. 6 Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ...40 diesem nicht unterstehen, sind ausgerichtete Gewinne mit einem Wert von über 1000 Franken.

Art. 12 Abs. 1 erster Satz Bei Kapitalerträgen sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ...41 diesem nicht unterstehen, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. ...

1

Art. 13 Abs. 1 Bst. a 1

Die Steuer beträgt: a.

auf Kapitalerträgen und Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ...42 diesem nicht unterstehen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;

Art. 16 Abs. 1 Bst. c 1

Die Steuer wird fällig: c.

40 41 42 43

auf den übrigen Kapitalerträgen und Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ...43 diesem nicht unterstehen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);

SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535

8581

Geldspielgesetz

Art. 21 Marginale sowie Abs. 1 Bst. b und c 1 Ein nach den Artikeln 22­28 Berechtigter hat Anspruch auf RückA. Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträ- erstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: gen und Gewinb. auf Gewinnen aus Lotterien zur Verkaufsförderung, die genen aus Lotterien und Geschickmäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes lichkeitsspielen zur Verkaufsvom ...44 diesem nicht unterstehen: wenn er bei der Ziehung förderung Eigentümer des Loses war; I. Allgemeine Voraussetzungen c. auf Gewinnen aus Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsfördes Anspruchs

derung, die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Geldspielgesetzes vom ... diesem nicht unterstehen: wenn er der gewinnberechtigte Teilnehmer ist.

10. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199745 Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f 2

Finanzintermediäre sind: e.

die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom ...46;

f.

die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem Geldspielgesetz.

Art. 12 Bst. b und bbis Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre: b.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK);

bbis. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ...47; Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz Die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ...48 erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

1

44 45 46 47 48

SR ...; BBl 2015 8535 SR 955.0 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535

8582

Geldspielgesetz

Art. 17 Die FINMA, die ESBK und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement konkretisieren auf dem Verordnungsweg für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des vorliegenden Gesetzes und nach der Geldspielgesetzgebung und legen fest, wie diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, soweit keine Selbstregulierung besteht.

Art. 29 Abs. 1 und 3 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ...49 und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

1

Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichtsund Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ... über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3

Art. 29a Abs. 3 und 4 Sie können der FINMA, der ESBK und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ...50 alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

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Die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ... koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

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Art. 34 Abs. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ...51, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

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Art. 35 Abs. 2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach dem Geldspielgesetz vom ...52 und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.

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SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535 SR ...; BBl 2015 8535

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Geldspielgesetz

Art. 41 Abs. 2 Er kann die FINMA sowie die ESBK ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

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