Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20151, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Bst. g und h 1

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Von der Steuer sind ausgenommen: g.

die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11­13 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern: 1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes, die Anrechnung der Anleihe an die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat, und 2. die Anleihe zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2021 ausgegeben wird;

h.

die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28­32 des Bankengesetzes angeordnet werden können, sofern: 1. die Anleihensobligation durch einen Sanierungsplan nach Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann, 2. die FINMA die Anleihensobligation im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat: ­ bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission,

BBl 2015 7083 SR 642.21 SR 952.0

2015-2073

7097

Verrechnungssteuergesetz

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3.

bei systemrelevanten Banken nach den Artikeln 7­ 10a des Bankengesetzes: im Zeitpunkt der Emission oder bei einem Wechsel von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten, und die Anleihensobligation zwischen dem Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes und dem 31. Dezember 2021 ausgegeben wird oder während dieser Zeit ein Wechsel des Emittenten nach Ziffer 2 stattfindet.

II Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19734 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1 Bst. l und m 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: l.

die Beteiligungsrechte an Banken, die unter Verwendung des Wandlungskapitals gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 begründet oder erhöht werden;

m. die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Artikeln 28­32 des Bankengesetzes angeordnet werden können, die bei der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital nach Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes begründet oder erhöht werden.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.

2

Steht erst nach dem 1. Januar 2017 fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so setzt der Bundesrat das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

3

Wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es am Tag nach der Abstimmung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 in Kraft.

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SR 641.10 SR 952.0

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