Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe vom 8. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe vom 7. Oktober 2014 werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbes gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Produktions- und Verkaufspersonal) in Betrieben der Bäckerei-, Konditorei- und Confiseurbranche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller und Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und entgeltlich veräussert werden. Mit genannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-, Konditorei- und Confiseurbranche, soweit einzelne oder alle ihrer Arbeitnehmenden nicht gemäss Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes dem L-GAV unterstehen.

2

3

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend: a.

1 2

Arbeitnehmende, die nicht Inhaber/innen mindestens eines nachfolgenden Abschlusses sind: ­ Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in; ­ Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Eidg. Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in; Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in; Eidg. Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;

b.

Arbeitnehmende, die nicht Inhaber/innen mindestens eines nachfolgenden Abschlusses sind: ­ Eidg. Berufsattest Detailhandelsassistent/in; ­ Eidg. Fähigkeitszeugnis als Verkäufer/in (branchenintern und branchenfremd); ­ Eidg. Fähigkeitszeugnis Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau; ­ Eidg. Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte/r; ­ Eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie;

c.

Arbeitnehmende, die in einer Bäckerei, Konditorei oder Confiserie mit Gastronomieteil (gastgewerblich betriebener Betriebsteil) tätig sind, sofern kumulativ ­ die Bäckerei, Konditorei oder Confiserie mit dem Gastronomieteil eine Betriebseinheit bildet, d.h. der Bäcker-, Konditor- oder Confiseurbetrieb räumlich mit dem Gastronomieteil verbunden ist, betriebswirtschaftlich einheitlich geführt wird und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten hat, ­ der Gastronomieteil über mehr als 50 Sitzplätze (ungeachtet der Anzahl Stehplätze) pro Filiale verfügt und ­ die Tätigkeit des oder der Arbeitnehmenden hauptsächlich in einer gastgewerblichen Leistung besteht. Eine hauptsächlich gastgewerbliche Leistung liegt vor, sofern die Tätigkeit des oder der Arbeitnehmenden mehr als 50% seines/ihres Arbeitspensums in gastgewerblichen Leistungen (d.h. Service- inkl. Buffet- und/oder Kochleistungen) besteht.

d.

Arbeitnehmende, die alternativ ­ Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h.

dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder), ­ Arbeitnehmende deren durchschnittliches Arbeitspensum wöchentlich 8 Stunden nicht übersteigt, ­ Lernende, ­ Absolventen ausländischer Berufsausbildungen, sofern die Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) für die Ausbildungen in der Produktion bzw. ein ständiger Ausschuss für die Ausbildungen im Verkauf/Detailhandel die ausländischen Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus dem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen nicht gleichstellt, ­ Höhere leitende Angestellte und leitende Angestellte mit Entscheidbefugnis sind.

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e.

Betriebe, die allen ihren Arbeitnehmenden im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren.

f.

Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.

Auf ungelerntes Verkaufspersonal, das im Kanton Genf tätig ist, sind die Artikel 11 und Artikel 15 des GAV sowie Artikel 2a des Anhangs 2 anwendbar. Sämtliche weiteren Bestimmungen des GAV sind für ungelerntes Verkaufspersonal unbeachtlich.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeitsund Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne3 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist der ständige Ausschuss des GAV zuständig.

3bis

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 41b GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

8. Oktober 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 4

SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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