Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Anani Oladele, geb. 20. April 1967, von Nigeria, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird Folgendes notifiziert: Die Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, des Bundesamtes für Kommunikation verurteilte Sie am 16. Dezember 1999 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 (RTVG) zu einer Busse von 100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 210 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Kommunikation (Postcheckkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

21. Februar 2000

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2000-0428

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