Verfügung betreffend des Geldspielgerätes mit dem automatisierten Spiel Super Club Version 05 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 13. April 2015: 1.

Das Gerät mit dem automatisierten Spiel Super Club Version 05 wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Gerätes mit dem automatisierten Spiel Super Club Version 05 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 65 612.50 Franken werden der Skilltrade GmbH auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 65 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 612.50 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen Ziffern 1­3 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: ­ Skilltrade GmbH, Postfach 49, 8956 Killwangen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

20. Mai 2015

3568

Eidgenössische Spielbankenkommission

2015-1362