Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien, vom Wunsche geleitet, das am 2. November 1994 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) zu ändern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz a) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) bedeutet der Ausdruck «Indien» das Hoheitsgebiet Indiens und umfasst die Hoheitsgewässer und den darüber liegenden Luftraum sowie jedes andere Meeresgebiet, in dem Indien nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen, hoheitliche und sonstige Rechte ausüben darf und die Gerichtshoheit hat;» Art. 2 1. Der erste Satz von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz l) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «l) ungeachtet der Bestimungen von Artikel 12, die Erbringung von technischen Dienstleistungen durch Angestellte oder sonstiges Personal eines Unternehmens in einem Vertragsstaat, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Maschinen oder Ausrüstungen erbracht werden, diesem dienen oder mit diesem untrennbar und wesentlich verbunden sind, sofern ...» 2. In Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens wird nach Unterabsatz e) folgender Unterabsatz eingefügt: «f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Unterabsätzen a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.»

2000-1865

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Doppelbesteuerung mit der Republik Indien. Protokoll zum Abkommen

3. Nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens wird folgender Absatz eingefügt: «4. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts im anderen Vertragsstaat dann eine Betriebstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, versichern lässt.» 4. Die bestehenden Absätze 4 bis 6 von Artikel 5 des Abkommens werden Absätze 5 bis 7.

5. Im ersten Satz von Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens werden die Worte «...­ mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 ­...» durch die Worte «...­ mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 ­...» ersetzt.

Art. 3 Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.» Art. 4 Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.» Art. 5 1. Artikel 9 des Abkommens wird Artikel 9 Absatz 1.

2. Nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wird folgender Absatz eingefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet ­ und entsprechend besteuert ­, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.»

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Art. 6 1. Der erste Satz von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.» 2. Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.» 3. In Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens werden nach dem Ausdruck «Betriebstätte» die Worte «oder festen Einrichtung» eingefügt.

Art. 7 1. Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.» 2. Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.

3. Der bestehende Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens wird Absatz 3.

4. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz a) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Ungeachtet des Absatzes 2, a)

können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Indien ansässige Person gezahlt werden, nur in Indien besteuert werden, wenn sie für ein von der Regierung Indiens, einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, einem ihrer Organe des öffentlichen Rechts oder von der Export-Import Bank of India, der Reserve Bank of India, der Industrial Finance Corporation of India, der Industrial Development Bank of India, der National Housing Bank, der Small Industries Development Bank of India oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;»

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Doppelbesteuerung mit der Republik Indien. Protokoll zum Abkommen

5. Die bestehenden Absätze 5 bis 8 von Artikel 11 des Abkommens werden Absätze 4 bis 7.

6. Die Absätze 5 und 6 von Artikel 11 des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: «5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.» Art. 8 1. Der Titel und die Absätze 1 bis 7 von Artikel 12 des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 12

Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen

1. Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filmwerke, Bandaufzeichnungen und anderer Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

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4. Zum Zweck dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Vergütungen für technische Dienstleistungen» Zahlungen jeglicher Art an jegliche Personen für die Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung, einschliesslich der Beschaffung von Dienstleistungen durch technisches oder anderes Personal.

5. Ungeachtet des Absatzes 4 umfassen «Vergütungen für technische Dienstleistungen» nicht solche Beträge, die a)

für eine Lehrtätigkeit in oder durch Ausbildungsstätten gezahlt werden;

b)

für unter Artikel 14 beziehungsweise Artikel 15 fallende Dienstleistungen gezahlt werden.

6. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzuschreiben ist. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

7. Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder die Vergütungen für technische Dienstleistungen, so gelten die Lizenzgebühren oder die Vergütungen für technische Dienstleistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.» 2. In Artikel 12 Absatz 8 des Abkommens wird der Ausdruck «verbundene Dienstleistungen» durch den Ausdruck «technische Dienstleistungen» ersetzt.

Art. 9 1. Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.» 5541

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2. Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «5. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien (mit Ausnahme der in Absatz 4 erwähnten Aktien) einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können a)

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist;

b)

ungeachtet des Unterabsatzes a), wenn es sich um Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer in Indien ansässigen Gesellschaft handelt, in Indien besteuert werden.

In diesem Fall ist Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz b) anzuwenden.»

Art. 10 1. Nach Artikel 13 des Abkommens («Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen») wird in Bezug auf «Selbstständige Arbeit» folgender Artikel eingefügt: «Art. 14

Selbstständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen solche Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden: a)

der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder

b)

die Person hält sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt 183 Tage oder länger auf; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit stammt.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Chirurgen, Zahnärzte und Buchsachverständigen.» 2. Der bestehende Artikel 14 wird umnummeriert zu Artikel 15 und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 15

Unselbstständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn 5542

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a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.» 3. Artikel 15 bis 20 des Abkommens werden Artikel 16 bis 21.

Art. 11 Nach Artikel 21 des Abkommens wird folgender Artikel eingefügt: «Art. 22

Andere Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats in Form von Lotterien, Kreuzworträtseln, Rennen einschliesslich Pferderennen, Kartenspielen und anderen Spielen jeder Art oder Glücksspielen oder Wetten jeglicher Art bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.» Art. 12 1. Artikel 21 des Abkommens wird Artikel 23.

2. In Absatz 2 Unterabsatz a) des umnummerierten Artikels 23 des Abkommens wird der Hinweis auf Unterabsatz d) aufgehoben.

3. Absatz 2 Unterabsatz c) des umnummerierten Artikels 23 des Abkommens wird aufgehoben.

4. Absatz 2 Unterabsatz d) des umnummerierten Artikels 23 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

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«c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, auf die sich die Artikel 10 Absatz 4, 10 Absatz 4B, 10 Absatz 15 Unterabsatz iv) und Artikel 80L des «Indian Income Tax Act» von 1961 (43 von 1961) beziehen und auf die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz d) hingewiesen wird, gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung im Betrage von 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen.» Art. 13 1. Artikel 22 des Abkommens wird Artikel 24.

2. Absatz 1 des umnummerierten Artikels 24 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen und unter gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.» 3. Nach Absatz 2 des umnummerierten Artikels 24 des Abkommens wird folgender Absatz eingefügt: «3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 8 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.» 4. Die bestehenden Absätze 3 und 4 des umnummerierten Artikels 24 des Abkommens werden Absätze 4 und 5.

Art. 14 Artikel 23 bis 27 des Abkommens werden Artikel 25 bis 29.

Art. 15 A. Im ersten Absatz von Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen werden die Worte «...in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz a)...» durch die Worte «...in Artikel 12 Absatz 2...» ersetzt.

B. Im dritten Absatz von Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen werden die Worte «Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 4...» durch die Worte «Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 5...» ersetzt.

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Doppelbesteuerung mit der Republik Indien. Protokoll zum Abkommen

C. Nach Ziffer 2 des Protokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer eingefügt: «3. Zu Artikel 9 Absatz 2 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz eine entsprechende Berichtigung nur nach Beratungen mit den zuständigen Behörden Indiens und nach dem Erreichen einer Einigung über die Gewinnberichtigungen in beiden Vertragsstaaten vornehmen wird.» D. Die bestehende Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Ziffer ersetzt: «4. Zu den Artikeln 10, 11 und 12 Sollte Indien nach der Unterzeichnung des Protokolls vom 16. Februar 2000 in einem Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, tiefere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als in diesem Abkommen oder einen eingeschränkteren Geltungsbereich für die Quellenbesteuerung von diesen Einkünften vereinbaren, sind zwischen der Schweiz und Indien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, der Schweiz die gleichen Vorteile zukommen zu lassen wie dem Drittstaat.» E. Nach Ziffer 4 des Protokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer eingefügt: «5. Zu Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt eine Kapitalgewinnsteuer auf der Veräusserung von Aktien einer anderen als der in Absatz 4 erwähnten schweizerischen Gesellschaft einführen, Artikel 13 Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt wird: «5. Gewinne aus der Veräusserung von anderen als den in Absatz 4 erwähnten Aktien einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden.» In diesem Fall wird Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz b) des Abkommens aufgehoben.» F. Die bestehende Ziffer 4 des Protokolls zum Abkommen wird Ziffer 6.

G. Nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen wird folgende Ziffer eingefügt: «7. Zu Artikel 24 Absatz 4 Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung weder so auszulegen ist, als hindere sie einen Vertragsstaat, auf die Gewinne einer Betriebstätte, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats unterhält, einen höheren Steuersatz anzuwenden als den Satz, mit dem die Gewinne einer vergleichbaren Gesellschaft des erstgenannten Staates belastet werden, noch so, als widerspreche sie den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens.»

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Doppelbesteuerung mit der Republik Indien. Protokoll zum Abkommen

H. Die bestehende Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen wird Ziffer 8 und ihr Titel durch folgende Bestimmung ersetzt: «8. Zu Artikel 25» Art. 16 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Wege notifizieren, dass alle rechtlichen Erfordernisse und Verfahren für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.

2. Das Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und tritt am Tage der letzten der in Absatz 1 genannten Notifizierungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

in Indien auf Einkommen, das in den Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen; und

b)

in der Schweiz auf Einkommen, das in den Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu New Delhi am 16. Februar 2000 im Doppel in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Indien:

Pascal Couchepin

Yashwant Sinha

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