Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen) Änderung vom 25. September 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 20142, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 89a Abs. 6 Einleitungssatz und Ziff. 2, Abs. 7 und 8 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

2.

die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:

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1 2 3 4 5

1.

die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);

2.

die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);

3.

die Verantwortlichkeit (Art. 52);

BBl 2014 6143 BBl 2014 6649 SR 210 SR 831.42 SR 831.40

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)

4.

die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a­d und g, 2 und 3);

5.

die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);

6.

die Gesamtliquidation (Art. 53c);

7.

die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64b);

8.

die Rechtspflege (Art. 73 und 74);

9.

die Strafbestimmungen (Art. 75­79);

10. die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).

Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

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1.

Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.

2.

Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.

3.

Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2015

Ständerat, 25. September 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20156 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

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BBl 2015 7131

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