Flughafen Zürich Zulässige Lärmimmissionen gemäss dem vorläufigen Betriebsreglement und Gesuch um Erleichterungen

Mit Entscheid vom 29. März 2005 hatte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das sog. vorläufige Betriebsreglement (vBR) für den Flughafen Zürich genehmigt.

In Ziffer 2 des Dispositivs hatte das BAZL Folgendes verfügt: 2.

Festlegung der Lärmbelastung und Erleichterungen

2.1

Die aufgrund der vorliegenden Verfügung zulässigen Lärmimmissionen des Flughafens Zürich gelten als festgelegt. Die entsprechenden Fluglärmkarten bilden Teil des vorliegenden Entscheids.

2.2

Der Unique [heute: Flughafen Zürich AG (FZAG)] werden für die Gebiete, in denen gemäss den in Ziff. 2.1 hievor genannten Fluglärmkarten die Immissionsgrenz- und Alarmwerte überschritten werden, Erleichterungen im Sinne von Art. 8 und 10 LSV [Lärmschutzverordnung] gewährt.

In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 hatte das Schweizerische Bundesgericht angeordnet, dass die aufgrund seines Urteils sowie des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts resultierende Veränderung der Fluglärmbelastung auszuweisen und neu festzulegen sei. Basierend auf den entsprechenden Lärmberechnungen hat die FZAG dem BAZL ein Gesuch um Erleichterungen eingereicht.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 hat das BAZL die zulässigen Fluglärmimmissionen festgelegt und der FZAG für die gegenüber den bisherigen Lärmberechnungen zum vBR neu von Immissionsgrenzwert- und Alarmwertüberschreitungen betroffenen Gebiete Erleichterungen gewährt. Das BAZL hat die FZAG dabei verpflichtet, bis zum 30. Juni 2015 ein Schallschutzprogramm einzureichen, welches alle Gebiete umfasst, in denen die Immissionsgrenzwerte gemäss LSV überschritten sind.

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern, e-mail: info@bazl.admin.ch Die Verfügung ist publiziert im Internet unter: www.bazl.admin.ch > Themen > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Verfügungen 2015 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel

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angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

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Bundesamt für Zivilluftfahrt