Bundesbeschluss über Bauvorhaben, Grundstücks- und Liegenschaftserwerb der Sparte Zivil

Entwurf

(Ziviles Bauprogramm 2001) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 2000 1, beschliesst:

Art. 1

Verpflichtungskredit

1

Dem Bundesrat wird in Form eines Sammelkredits ein Verpflichtungskredit von 159 550 000 Franken für die im Anhang verzeichneten Vorhaben bewilligt.

2 Der für das Vorhaben nach Ziffer 1 des Anhangs vorgesehene Betrag von 33 000 000 Franken untersteht der Ausgabenbremse.

Art. 2

Verschiebungen innerhalb des Verpflichtungskredits

1

Das Eidgenössische Finanzdepartement (Bundesamt für Bauten und Logistik) kann im Rahmen des gesamten Verpflichtungskredits von 159 550 000 Franken geringfügige Verschiebungen vornehmen.

2

Die Zahlungskredite sind in den jährlichen Voranschlag aufzunehmen.

Art. 3

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

11009

1

BBl 2000 4159

4184

2000-0748

Ziviles Bauprogramm 2001. BB

Anhang

Verzeichnis der neuen Objektkredite 1. Der Ausgabenbremse unterstellter Anteil des Verpflichtungskredits Franken

Erwerb des Verwaltungsgebäudes Schwanengasse 2 in Bern (Projekt-Nr. 1574.001)

33 000 000

Total

33 000 000

2. Der Ausgabenbremse nicht unterstellter Anteil des Verpflichtungskredits Vorhaben bis 10 Millionen Franken Vorhaben gemäss Projekt- und Sammelkreditlisten in Ziffer 3

126 550 000

Total

126 550 000

Gesamttotal des Verpflichtungskredits

159 550 000

4185