Verfügung betreffend Qualifikation des Geldspielautomaten Golden Bell V 149 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 24. Juni 2015: 1.

Das automatisierte Spiel Golden Bell V 149 wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des automatisierten Spiels Golden Bell V 149 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 23 647 Franken werden Proms Operating SA auferlegt. Nach Abzug des Vorschusses von 15 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 8647 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen Ziffern 1­3 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: Proms Operating SA, Case postale 37, 1782 Belfaux p. Adr. RA Luzi Stamm, Seminarstrasse 34, 5400 Baden

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

14. Juli 2015

2015-1910

Eidgenössische Spielbankenkommission

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