Bundesbeschluss zur Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19981 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 10. September 1999 2 eingereichten Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 2000 3, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet, abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 57

2. Abschnitt: Friedens- und Sicherheitspolitik, Zivilschutz Art. 58

Sicherheitspolitik

Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung.

Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.

1 2 3

AS 1999 2556 BBl 1999 8954 BBl 2000 4825

2000-1486

4841

Volksinitiative

Art. 59 1

Verbot militärischer Streitkräfte

Die Schweiz hat keine Armee.

2

Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Diese Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffneten Verbänden bleibt davon unberührt.

3

Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben wie Hilfeleistungen für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.

Art. 60 Aufgehoben Art. 140 Abs. 2 Bst. d (neu) d.

Regelungen über die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz.

Art. 173 Abs. 1 Bst. d und 185 Abs. 4 Aufgehoben II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 196

Sachüberschrift

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Verbot militärischer Streitkräfte) 1

Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 58 und 59 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärische Ausbildungskurse mehr durchgeführt.

2 Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten.

3

Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffene Beschäftigte und Regionen.

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Volksinitiative

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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