Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Verlängerung und Änderung vom 6. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998 und vom 4. Mai 19991 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe wird verlängert.

II Die folgenden, in fett wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2000 zum Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe werden allgemein verbindlich erklärt2: Zusatzvereinbarung vom 16./27. März 2000 zum Landesmantelvertrag 1998­2000 Art. 1

Allgemeines

Art. 2

Lohnanpassung 2000

Art. 3

Gleitstundenregelung (Änderung von Art. 26 LMV «Gleitstunden»)

Art. 5

Zusatzvereinbarung «Zimmereigewerbe» (Anhang 14)

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung 2000 anrechnen.

1 2

BBl 1998 5643­5645, 1999 3419 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden

3482

2000-1243

Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2002.

6. Juni 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11030

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3483