Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralsamt für Steuern, Referat ST III 2, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, Amtshilfe betreffend Dietrich Werner Johannes Hermann, geboren am 11. Mai 1941, Landenbergerstrasse 41, 73728 Esslingen, Deutschland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralsamt für Steuern, Referat ST III 2, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, folgende, von [...] edierte Informationen: [...]

Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschwärzt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralsamt für Steuern, Referat ST III 2, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Dietrich Werner Johannes Hermann, geboren am 11. Mai 1941, Landenbergerstrasse 41, 73728 Esslingen, Deutschland, für den im Ersuchen vom 1. Juli 2014 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des deutschen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 27 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 2015-0593

1987

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

10. März 2015

1988

Eidgenössische Steuerverwaltung