Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Spinnler Hans-Peter, geb. 2. Juni 1957, von Frenkendorf, wohnhaft gewesen in 4665 Oftringen, Luzernerstr. 42, zurzeit wohnhaft c/o Neko Komitov, Janko Sakazov 4, 4002 Plovdiv (Bulgarien): Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 26. November 1999 aufgrund des am 30. Juli 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sowie Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 VStrR zu einer Busse von 5000 Franken unter Auferlegung von Verfahrenskosten von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Artikel 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 5120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

15. Februar 2000

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

2000-0299

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