Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit»
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 8. Juli 20142 eingereichten Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20153, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 8. Juli 2014 «Für Ernährungssicherheit» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 104a
Ernährungssicherheit
Der Bund stärkt die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Produktion; dazu trifft er wirksame Massnahmen insbesondere gegen den Verlust von Kulturland einschliesslich der Sömmerungsfläche und zur Umsetzung einer Qualitätsstrategie.
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Er sorgt dafür, dass der administrative Aufwand in der Landwirtschaft gering ist und die Rechtssicherheit und eine angemessene Investitionssicherheit gewährleistet sind.
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Art. 197 Ziff. 114 11. Übergangsbestimmung zu Art. 104a (Ernährungssicherheit) Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 104a durch Volk und Stände entsprechende Gesetzesbestimmungen.
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SR 101 BBl 2014 6135 BBl 2015 5753 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
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Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit». BB
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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