Sammelfrist bis 21. Oktober 2016

Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 30. März 2015 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt», nachdem sich das Initiativkomitee am 30. März 2015 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 30. März 2015 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Baumann Michael, Alter Aargauerstalden 32, 3006 Bern 2. Bühlmann Cécile, Guggistrasse 17, 6005 Luzern

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2015-0996

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Eidgenössische Volksinitiative

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Calmy-Rey Micheline, Rue du Général-Dufour 24, 1211 Genève 4 Herkenrath Marc, Agnesstrasse 25, 8004 Zürich Holenstein Anne-Marie, Krokusweg 7, 8057 Zürich Karagounis Ion, Nelkenstrasse 3, 8245 Feuerthalen Kurmann Anton, Hirschengraben 74, 8001 Zürich Marty Dick, Righizzolo, 6938 Fescoggia Missbach Andreas, Hönggerstrasse 137, 8037 Zürich Morel Caroline, Rebbergstrasse 31, 8037 Zürich Nay Giusep, Voa Tgiern seura 19, 7077 Valbella Niggli Peter, Clausiusstrasse 39, 8006 Zürich Palazzo Guido, Rue Beau-Séjour 9b, 1003 Lausanne Pittet Jean-Luc, Rue de la Faïencerie 2, 1227 Carouge Rieger Andreas, Bahnhofstrasse 24, 8800 Thalwil Roth Monika, Im Roggenacker 18, 4102 Binningen Schick Manon, Chemin de Montolivet 26, 1006 Lausanne Simoneschi-Cortesi Chiara, via Nasora 16, 6949 Comano Sommaruga Cornelio, Crêts-de-Champel 16, 1206 Genève Sottas Eric, Route de Grenand 5, 1285 Athenaz von Graffenried Alec, Murifeldweg 66, 3006 Bern Wettstein Florian, Wartstrasse 39, 8400 Winterthur Zwahlen Jacques, Avenue Louis-Ruchonnet 41, 1003 Lausanne

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein Konzern-Initiative, Postfach 8609, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 21. April 2015.

7. April 2015

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen ­ zum Schutz von Mensch und Umwelt» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 101a

Verantwortung von Unternehmen

Der Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.

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Das Gesetz regelt die Pflichten der Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen:

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a.

Die Unternehmen haben auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umweltstandards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die international anerkannten Menschenrechte und die internationalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen;

b.

Die Unternehmen sind zu einer angemessenen Sorgfaltsprüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu ergreifen, bestehende Verletzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist abhängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risiken aufweisen;

c.

Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrechten oder internationalen Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre;

SR 101

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Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a­c erlassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das internationale Privatrecht bezeichneten Recht.