15.059 Botschaft über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank vom 11. September 2015

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, zwei Entwürfe von Bundesbeschlüssen über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank und über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. September 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2015-2357

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Übersicht Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (Asian Infrastructure Investment Bank, AIIB) ist eine neue regionale Finanzinstitution, die vor allem mit Investitionen in die Infrastruktur zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in Asien beitragen will. Die Schweiz hat sich als eines der ersten europäischen Länder zu einer Teilnahme am Gründungsprozess entschieden und hat am 29. Juni 2015 in Peking das Übereinkommen der Bank unterzeichnet.

Ausgangslage Um die Wachstumsdynamik und den damit verbundenen Erfolg in der Armutsbekämpfung in Asien beibehalten zu können, bedarf es enormer Investitionen in die Infrastruktur der Region. Die AIIB will dazu eigene Mittel bereitstellen und zusätzlich öffentliche und private Mittel mobilisieren. Sie soll mit staatlichen Stellen, öffentlichen Körperschaften und dem Privatsektor zusammenarbeiten. Die Finanzierungen erfolgen über Darlehen, Beteiligungen und Garantien; die Bank kann jedoch auch technische Unterstützung und Zuschüsse leisten. Im Vordergrund stehen Infrastrukturprojekte in den Sektoren Transport, Energie, Wasser/Abwasser, aber auch Investitionen in Hafenanlagen, in Umweltschutzmassnahmen, Informationstechnologie und Telekommunikation sowie in die wirtschaftliche Entwicklung und Logistik in städtischen und ländlichen Räumen. Die AIIB wird dazu mit einem Kapital von 100 Milliarden US-Dollar ausgestattet werden, wovon 20 Milliarden einzubezahlen sind; der Rest ist Garantiekapital.

Die Gründung der AIIB geht auf eine Initiative Chinas zurück. Die Bank zählt heute 57 voraussichtliche Gründungsmitglieder, davon 37 regionale und 20 nichtregionale, v.a. europäische Länder (darunter die Schweiz). Die bedeutendsten regionalen Länder sind China, Indien, Russland, Indonesien, Pakistan, Philippinen, Singapur sowie Kasachstan, aber auch Saudi-Arabien, Kuwait und Katar sowie Australien, Südkorea und Neuseeland gehören zu dieser Gruppe. Zu den bedeutendsten nicht-regionalen Ländern zählen Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien, die Niederlande, Spanien, Polen, Österreich, Finnland und die skandinavischen Länder. Ausserhalb Europas gehören zudem Brasilien, Ägypten und Südafrika zu den nicht-regionalen Gründungsmitgliedern.

Die Verhandlungen des Übereinkommens erfolgten in insgesamt fünf Verhandlungsrunden der designierten
Chefunterhändler. Die Schweiz hat als eines der ersten nicht-regionalen Länder ab der dritten Verhandlungsrunde teilgenommen. Die Vorlage stützte sich dabei weitgehend auf Gründungsdokumente bereits bestehender Entwicklungsbanken. Das Übereinkommen der Bank, welches am 29. Juni 2015 in Peking von 50 Gründungsmitgliedern unterzeichnet wurde, entspricht deshalb weitgehend dem Standard ähnlicher Institutionen.

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Inhalt der Vorlage Mit dieser Vorlage sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens und damit zum Beitritt der Schweiz zur AIIB geschaffen werden. Sie enthält zwei Bundesbeschlüsse über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (mit der Genehmigung des Übereinkommens) und über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank.

Die Schweiz hat sich als eines der ersten europäischen Länder zu einer Teilnahme am Gründungsprozess entschieden. Gemäss dem Verhandlungsergebnis beträgt der Kapitalanteil der Schweiz 706,4 Millionen US-Dollar. Davon müssen 141,3 Millionen US-Dollar in fünf jährlichen Tranchen einbezahlt werden. Der schweizerische Stimmenanteil ist dank der Zuteilung zusätzlicher Grund- und Gründungsmitgliedstimmen höher als ihr Kapitalanteil und beläuft sich auf 0,8745 Prozent. Die Schweiz will sich weiterhin aktiv am Gründungs- und Aufbauprozess beteiligen und strebt an, in der wichtigen Anfangsphase der Bank im Direktorium mit einem stellvertretenden Direktor vertreten zu sein.

Der geplante Beitritt der Schweiz zur AIIB fügt sich in die schweizerische Aussen-, Aussenwirtschafts- und Entwicklungspolitik ein. Die Bank erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, um zu einem bedeutenden Pfeiler der internationalen Entwicklungsbankenarchitektur zu werden. Sie kann einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des grossen Infrastrukturbedarfs, zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und damit zur Bekämpfung der Armut in Asien leisten, wo die grösste Zahl der Armen und sehr Armen der Welt leben. Die Teilnahme der Schweiz stärkt zudem die Beziehung zu China und dem asiatischen Raum, und schliesslich eröffnet sie den schweizerischen Unternehmen neue Möglichkeiten für eine Verstärkung der Geschäftsbeziehungen zur Region.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

7332

1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.2 Verlauf der Verhandlungen 1.3 Verhandlungsergebnis 1.4 Überblick über den Inhalt des Abkommens 1.5 Würdigung

7336 7336 7336 7337 7337 7338

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

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3

Schweizerische Beteiligung 3.1 Beitritt der Schweiz 3.2 Kapitalbeteiligung der Schweiz 3.3 Vertretung und Einflussnahme 3.4 Umsetzung 3.5 Verpflichtungen

7346 7346 7347 7347 7348 7349

4

Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle Auswirkungen 4.1.2 Personelle Auswirkungen 4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt 4.5 Vernehmlassung

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5

Verhältnis zur Legislaturplanung

7352

6

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.3 Erlassform

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Anhänge: 1 Übereinkommen Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (der Text zum Übereinkommen ist anschliessend an die Botschaft beigefügt) 2 Bericht zum Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 3 Asian Infrastructure Investment Bank

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7350 7351 7351 7351

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7355 7360

Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (Entwurf)

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Bundesbeschluss über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (Entwurf)

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (Asian Infrastructure Investment Bank, AIIB) ist eine neue regionale Finanzinstitution, die vor allem mit Investitionen in die Infrastruktur zu einer nachhaltigen wirtschaftliche Entwicklung in Asien beitragen will. Die Gründung der AIIB geht auf eine Initiative Chinas zurück. Der Gründungsprozess hat formell am 24. Oktober 2014 begonnen, als die entsprechende Absichtserklärung von 22 asiatischen Ländern unterzeichnet wurde.

Der Bedarf an Infrastrukturfinanzierung in der Region ist enorm. Eine Studie der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) von 2012 kommt zum Schluss, dass Asien zwischen 2010­2020 rund 8 Billionen US-Dollar in Infrastruktur investieren müsste, um die Wachstumsdynamik und den damit verbundenen Erfolg in der Armutsbekämpfung beibehalten zu können.1 Demnach haben rund 1,8 Milliarden Menschen keinen Zugang zu sanitären Anlagen, 0,8 Milliarden sind ohne Elektrizität und 0,6 Milliarden haben keinen Zugang zu sauberem Wasser. Die Bereitstellung von Infrastruktur könne zur Förderung von gesellschaftlich und geografisch breit abgestütztem Wachstum beitragen, indem Arbeitsplätzen geschaffen, Produktionskosten gesenkt, die Verbindungen zu Märkten verbessert und die Verlässlichkeit der Energie- und Wasserzufuhr gesichert werden.

Die neue Bank soll die anderen in der Region tätigen Finanzinstitutionen, namentlich die ADB und die Weltbank, ergänzen und mit ihnen zusammenarbeiten. Sie will sich an deren Standards halten, hat jedoch gleichzeitig den Anspruch, effizienter und näher bei den Kunden, d.h. den Kreditnehmern zu sein. Das Leitmotiv der Bank ist «lean, clean and green» (schlank, sauber und grün). Ihre Entstehung ist auch eine Reaktion auf die von einigen Ländern als ungenügend empfundenen Einflussmöglichkeiten der Entwicklungsländer in den Entscheidungsgremien bestehender internationaler Finanzinstitutionen.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Im Verlauf des Gründungsprozesses ist eine grosse Zahl zusätzlicher Länder zu den Gründungsmitgliedern gestossen. Heute zählt die Bank 57 voraussichtliche Gründungsmitglieder (Prospective Founding Members), davon 37 regionale und 20 nichtregionale, v.a. europäische Länder. Zahlreiche vorwiegend westliche Länder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hatten zunächst gezögert, vor allem wegen Bedenken über die Führungsrolle Chinas und ­ damit verbunden ­ die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialstandards durch die neue Bank. Die Schweiz zählte mit dem Vereinigten Königreich und Luxemburg zu den ersten nicht-regionalen, europäischen Ländern, die sich am 1

«Infrastructure for Supporting Inclusive Growth and Poverty Reduction in Asia», Asian Development Bank 2012; «Estimating Demand for Infrastructure in Energy, Transport, Telecommunications, Water and Sanitation in Asia and the Pacific: 2010­2020». Asian Development Bank Institute Working Paper N. 248, 2010.

7336

Gründungsprozess beteiligten. Kurz vor Ablauf der Einschreibefrist entschieden sich 17 weitere nicht-regionale Länder für eine Teilnahme. Neben den 57 Gründungsmitgliedern hat bereits eine bedeutende Zahl weiterer Staaten ihr Interesse an einem möglichen Beitritt bekundet. Mit dieser Eigentümerschaft wird die AIIB zu einer breit abgestützten neuen internationalen Institution der Entwicklungsfinanzierung.

1.3

Verhandlungsergebnis

Das Gründungsdokument wurde in fünf Verhandlungsrunden der designierten Chefunterhändler erarbeitet, wobei sich die Vorlage weitgehend auf Gründungsdokumente bestehender Entwicklungsbanken abstützte. Die Schweiz hat ­ zusammen mit dem Vereinigten Königreich und Luxemburg ­ bereits an der dritten Verhandlungsrunde Ende März 2015 in Almaty, Kasachstan, teilgenommen. Die anderen nicht-regionalen Länder stiessen in den letzten beiden Runden Ende April 2015 in Beijing und im Mai 2015 in Singapur dazu. Die teilnehmenden OECD-Länder insistierten dabei gemeinsam auf die Einhaltung internationaler Standards bezüglich Gouvernanz und operationeller Politiken und die Bewahrung der uneingeschränkten Aufsicht durch das Direktorium der Bank (Board of Directors) gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin und der Geschäftsleitung der Bank. In allen diesen Bereichen konnten wesentliche Verbesserungen erreicht werden. Im Bereich der Standards wurde eine gute Ausgangslage geschaffen, auf die nun in den weiteren Verhandlungsrunden der Chefunterhändler v.a. über die operationellen und finanziellen Politiken der Bank aufgebaut werden kann. Das Übereinkommen der AIIB wurden an der fünften Verhandlungsrunde in Singapur von Ende Mai 2015 von den Chefunterhändlern verabschiedet. Am 29. Juni 2015 wurden sie von 50 Gründungsmitgliedern ­ darunter der Schweiz ­ unterzeichnet. Die übrigen sieben Gründungsmitglieder haben dazu bis Ende 2015 Zeit.

1.4

Überblick über den Inhalt des Abkommens

Das Übereinkommen der AIIB basiert auf denjenigen bestehender multilateraler Entwicklungsbanken, insbesondere der Asiatische Entwicklungsbank (ADB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD).

Es ist in elf Kapitel gegliedert: ­

Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft;

­

Kapital;

­

Geschäftstätigkeit der Bank;

­

Finanzen der Bank;

­

Organisation und Geschäftsführung;

­

Allgemeine Bestimmungen;

­

Austritt und Suspendierung von Mitgliedern;

­

Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank;

­

Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen;

7337

­

Änderungen, Auslegungen und Schiedsverfahren, sowie

­

Schlussbestimmungen.

Ergänzt werden sie durch den sogenannten Bericht der Chefunterhändler zum Übereinkommen (Chief Negotiators' Report), welcher zusätzliche Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens enthält (Explanatory Notes), jedoch keine eigene Rechtskraft entfaltet.

1.5

Würdigung

Das Übereinkommen der Bank entspricht weitgehend dem Standard ähnlicher Institutionen. Es stützt sich auf deren Erfahrungen und bewahren sich eine gewisse Flexibilität. Die Bestimmungen und Erläuterungen geben in wichtigen Bereichen wie Gouvernanz, Einhaltung der internationalen Standards und Aufbau adäquater interner Kontrollmechanismen Sicherheiten. Zusammen mit den im Entwurf vorliegenden operationellen Politiken, einschliesslich der Ausschreibungspolitik und der Sozial- und Umweltstandards, liegt ein Regelwerk vor, das eine korrekte und standardmässige Führung der AIIB ermöglicht. Damit werden auch die finanziellen Risiken der Schweizer Beteiligung reduziert. Dank diesem Regelwerk und dank der erreichten breiten internationalen Abstützung nimmt auch die Gefahr ab, dass die AIIB durch einzelne Ländergruppen oder einzelne Länder dominiert oder missbraucht wird; es ist jedoch anzumerken, dass sich hier erstmals die westlichen Industrieländer so deutlich als Minderheit in eine durch die regionalen Länder dominierte Entwicklungsbank einfügen.

2 Art. 1­2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens Zweck und Aufgaben

Diese Artikel bestimmen den Zweck der Bank und umschreiben ihre Aufgaben. Der Zweck der Bank ist die Förderung nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung in Asien durch Investitionen in Infrastrukturprojekte und andere produktive Wirtschaftsbereiche. Zudem soll die regionale Kooperation und Partnerschaft zur Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben gefördert werden (Art. 1 des Übereinkommens). Die AIIB will dazu eigene Mittel für Finanzierungen insbesondere im Infrastruktursektor und anderen produktiven Wirtschaftsbereichen bereitstellen und öffentliche und private Mittel für diese Entwicklungszwecke mobilisieren (Art. 2).

Sie soll dabei auch speziell den Bedürfnissen der weniger entwickelten Mitglieder Beachtung schenken. Gemäss einem ersten Geschäftsmodell stehen Infrastrukturprojekte in den Sektoren Transport, Energie, Wasser/Abwasser, aber auch Investitionen in Hafenanlagen, Umweltschutzmassnahmen, Informationstechnologie und Telekommunikation sowie Investitionen in die wirtschaftliche Entwicklung und Logistik in städtischen und ländlichen Räumen im Vordergrund. Die AIIB wird mit staatlichen Stellen, öffentlichen Körperschaften und dem Privatsektor arbeiten. Mittelfristig will sie etwa auch in die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen investieren. Die Aktivitätsfelder und das Geschäftsmodell der AIIB sind in der laufenden Startphase naturgemäss noch recht allgemein formuliert. Zentrale Elemente wie die 7338

operationellen Schwerpunkte (Sektoren, Instrumente, etc.), die angestrebte Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, die Konditionen von Finanzierungen und der Grad der Risikobereitschaft müssen deshalb im weiteren Verlauf des Gründungsprozesses näher definiert werden.

Art. 3

Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Bank teilen sich in regionale, asiatische (und pazifische) Länder (regionale Länder) und nicht-regionale Länder auf (Art. 3). Die bedeutendsten regionalen Länder sind China, Indien, Indonesien, Pakistan, Philippinen, Singapur sowie Kasachstan; auch Saudi-Arabien, Kuwait und Katar sowie Australien, Südkorea und Neuseeland gehören zu dieser Gruppe.2 Mit Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan und Usbekistan sind auch regionale Länder der Schweizer Stimmrechtsgruppe bei der Weltbank vertreten. Zudem wurde auch Russland als regionales Land aufgenommen, obwohl es an sich definitionsgemäss nicht als solches qualifiziert.

Die regionalen Mitglieder der AIIB gelten nach der gültigen DAC-Liste der OECD mit wenigen offensichtlichen Ausnahmen als Empfänger von öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (APD). Der grösste Teil figuriert in den Gruppen der Lower Middle oder Upper Middle Income Countries. Fünf davon, Bangladesch, Kambodscha, Laos, Myanmar und Nepal, sind in der Gruppe der Least Developed Countries.

Mehrere dieser Staaten (Aserbaidschan, Bangladesch, Georgien, Indonesien, Jordanien, Kambodscha, Kirgistan, Laos, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Sri Lanka, Tadschikistan, Usbekistan Vietnam) sind zudem auch Empfängerländer der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz. Die Armut in diesen Ländern ist noch gross. Gemäss einer Studie der ADB leben in der Region mehr als 1,6 Milliarden Menschen mit weniger als zwei US-Dollar täglich.3 Die Zahl der nicht-regionalen Länder beläuft sich auf 20, darunter sind ­ neben der Schweiz ­ eine Reihe anderer westeuropäischer Länder, wie Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien, die Niederlande, Spanien, Polen, Österreich, Finnland und die skandinavischen Länder. Ausserhalb Europas gehören Brasilien, Ägypten und Südafrika zu den nicht-regionalen Gründungsmitgliedern. Die USA beabsichtigen zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig nicht, der Bank beizutreten, und auch Japan (als regionales Land) scheint vorerst nicht bereit für einen Beitritt.

Offenbar hat jedoch eine Reihe anderer regionaler wie auch nicht-regionaler Ländern (darunter viele der verbleibenden EU-Länder) ein Interesse an einem späteren Beitritt bekundet. Neue Mitglieder können jederzeit mit besonderem Mehrheitsentscheid der Gouverneure (zu den Mehrheitsregeln bei Entscheidungen im Gouverneursrat siehe die Erläuterungen zu Art. 21­31) aufgenommen werden.

2

3

Als Grundlage für die Aufteilung in regionale und nicht-regionale Länder dienen die Definitionen für Asien und Ozeanien gemäss der UN: «Composition of macro geographical (continental) regions, geographical sub-regions, and selected economic and other groupings» (http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm.).

«Midterm Review of Strategy 2020: Meeting the Challenges of a Transforming Asia and Pacific», ADB, 2014.

7339

Art. 4­8

Kapital

Hier wird das Grundkapital festgelegt und das Vorgehen für die Zeichnung und die Einzahlung der gezeichneten Beträge beschrieben. Diese Artikel regeln zudem die Haftung der Mitglieder und definieren die sogenannten «ordentlichen Kapitalbestände».

Das genehmigte Stammkapital der Bank beläuft sich auf 100 Milliarden US-Dollar wovon 20 Milliarden über einen Zeitraum von fünf Jahren einzuzahlen sind; die übrigen 80 Milliarden bilden abrufbares Kapital, sogenanntes «Callable capital», das nur abgerufen wird, sofern es für die Deckung von Forderungen gegenüber der Bank notwendig sein sollte (Art. 4 und 6). Das verhältnismässig hohe einzahlbare Kapital hat eine positive Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit der AIIB und damit auf ihre Fähigkeit, Anleihen zu günstigen Bedingungen auf den Kapitalmärkten aufzulegen. Vom Kapital der Bank sind 75 Prozent den regionalen Ländern vorbehalten. Das genehmigte Stammkapital kann durch den Gouverneursrat mit einer qualifizierten Mehrheit erhöht werden, wobei jedem Mitglied Gelegenheit gegeben werden muss, seine Beteiligung anteilsmässig zu erhöhen (Art. 5).

Wie in den Erläuterungen aus dem Bericht der Chefunterhändler zum Übereinkommen festgehalten wird, basiert die Höhe der Kapitalbeteiligungen der einzelnen Mitglieder grundsätzlich auf der Wirtschaftskraft der Länder. Die Quote für die Gründungsmitglieder wurde aufgrund des Anteils am Bruttoinlandprodukt (60 % zu laufenden Preisen und 40 % kaufkraftkorrigiert) getrennt nach regionalen bzw.

nicht-regionalen Ländern berechnet.

Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt; ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank (Art. 7).

Die Kapitalzuteilung ist im Anhang zu dem Übereinkommen (Anhang A) festgehalten. Demnach wird das autorisierte Kapital mit der angekündigten Übernahme von insgesamt 98,2 Milliarden US-Dollar fast vollständig gezeichnet. Von den 75 Milliarden US-Dollar, welche den regionalen Ländern zustehen, werden 73,4 Milliarden übernommen, wobei nur Singapur und Malaysia ihre Quote nicht vollständig zeichnen. Bei den nicht-regionalen Ländern wurden 24,8 Milliarden US-Dollar von den insgesamt für diese Gruppe bestimmten 25 Milliarden gezeichnet. Einzig Portugal bleibt unter seiner Quote.

Mit den
verbleibenden, vorläufig nicht gezeichneten 1,6 Milliarden US-Dollar bleiben nur wenige Kapitalanteile für zukünftige Neumitglieder übrig. Neue Mitglieder müssten sich demnach zu Beginn mit nur sehr kleinen, symbolischen Kapitalanteilen begnügen, und die Bank müsste zu gegebenem Zeitpunkt für diese Mitglieder eine selektive Kapitalerhöhung durchführen. Diese Frage soll nach Konstituierung der Bank anfangs 2016 wieder aufgenommen werden. Aufgrund der grossen Zahl interessierter Neumitglieder ist jedoch davon auszugehen, dass die Bank bereits in den kommenden Jahren eine (selektive) Kapitalerhöhung durchführen wird.

Art. 9­15

Geschäftstätigkeit der Bank

Die Artikel unterscheiden zwischen aus den ordentlichen Kapitalbeständen finanzierter ordentlicher Geschäftstätigkeit und aus Sonderfondsmitteln finanzierte besonderer Geschäftstätigkeit. In diesen Artikeln werden auch die Empfänger und die 7340

Geschäftsmethoden (Instrumente) und die Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit und die Geschäftsgrundsätze definiert. Schliesslich finden sich hier auch die Bestimmungen zu von der Bank gewährter technischer Unterstützung.

Die Bank kann Projekte in allen Mitgliedsländern finanzieren, sofern sie dem Zweck der Bank dienen (Art. 11). Ihre Aktivitäten sind somit nicht auf die regionalen Länder begrenzt. In Spezialfällen, auf der Basis eines qualifizierten Mehrheitsentscheids der Gouverneure, sind sogar Aktivitäten in einem Nicht-Mitgliedsland möglich. Empfänger können die Mitglieder selbst, öffentliche Institutionen und Gebietskörperschaften oder private Unternehmen sein. Die Instrumente der Bank sind Darlehen, Beteiligungen, Garantien und allenfalls andere Formen von Finanzierungen. Die Bank kann zudem auch technische Unterstützung und Investitionszuschüsse (Investment grants) gewähren (Art. 15). Sie finanziert ihre Aktivitäten aus ihren ordentlichen Ressourcen («Ordinary resources»), kann jedoch auch sogenannte Sonderfondsmittel («Special Funds resources») entgegennehmen bzw.

einrichten, welche z.B. für konzessionelle Finanzierungen verwendet werden können. Schliesslich kann sie auch die Verwaltung von Treuhandmitteln («Trust Funds») von Dritten übernehmen, sofern diese den Zielen und Zwecken der Bank dienen.

Die Aktivitäten der Bank unterliegen gewissen Beschränkungen (Art. 12). So dürfen die ausstehenden Investitionen unter ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit grundsätzlich den Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals einschliesslich Reserven und Gewinnrücklagen nicht übersteigen. Im Gegensatz zu anderen Entwicklungsbanken kann dieses sogenannte Gearing ratio allerdings, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Bank, durch einen qualifizierten Mehrheitsentscheid der Gouverneure auf maximal 250 Prozent erhöht werden. Die von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen («Disbursed equity investments») dürfen des Weiteren nie höher sein als die Summe des eingezahlten Kapitals und der allgemeinen Reserven.

Die Bank folgt in ihren Aktivitäten den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit (sogenanntes Sound banking) (Art. 13). Die Finanzierungstätigkeit muss mit der Geschäfts- und Finanzierungspolitik der Bank vereinbar sein; sie muss berücksichtigen, ob dem Empfänger eine andere zumutbare
Finanzierung zur Verfügung steht; die Finanzierungsbedingungen müssen der betreffenden Finanzierung und dem Risiko angemessen sein, und die Finanzierungen dürfen nicht unverhältnismässig auf ein einziges Mitglied konzentriert sein. Festgehalten ist hier auch, dass die Ausschreibungen für Aktivitäten unter den ordentlichen Ressourcen, wie auch unter der besonderen Geschäftstätigkeit, nicht eingeschränkt werden dürfen, sondern offen durchgeführt werden müssen.

Die Ausgestaltung der operationellen und finanziellen Politiken ist zentral für die zukünftige Geschäftstätigkeit der AIIB. In diesen sind insbesondere die operationellen Schwerpunkte (Sektoren, Instrumente, etc.), das eigentliche Geschäftsmodell (Instrumente, Konditionen, etc.), Verfahrens- und Vergabegrundsätze und die internen Management- und Kontrollfunktionen (Gouvernanz, Finanz- und Risikomanagement, etc.) festzuhalten. Gewisse dieser Dokumente, so ein indikativer Geschäftsplan sowie insbesondere die Grundsätze der Umwelt- und Sozialstandards (Environmental and Social Framework, ESF) und der Ausschreibungspolitik, liegen im Entwurf schon vor; sie sollen bis Ende 2015 vervollständigt und finalisiert werden. Verbindliche Angaben dazu können deshalb zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft noch nicht gemacht werden. Die vorliegenden Entwürfe und die bisherigen Diskussionen zeigen jedoch, dass sich die Bank in ihren Politiken und 7341

operationellen Grundsätzen auf die bestehenden Praktiken vergleichbarer Entwicklungsbanken abstützen will. Der Prozess der Ausgestaltung des ESF wird von einem renommierten amerikanischen Experten geleitet, der massgeblich an der Etablierung dieser Politiken in anderen Entwicklungsbanken wie der Weltbank oder der EBRD beteiligt war. Die laufenden Arbeiten der AIIB basieren demnach auf den bestehende Standards anderer Institutionen, wobei die dort laufenden Reformprozesse berücksichtigt werden. Die AIIB hat in der zweiten Jahreshälfte 2015 eine breite öffentliche Konsultation über die Ausgestaltung ihrer Umwelt-und Sozialstandards lanciert. Ein überarbeiteter Entwurf wird bis Ende September 2015 vorliegen. Die resultierenden Standards sollen nach drei Jahren einer Prüfung unterzogen werden.

Zugleich ist es für die AIIB prioritär, rasche und effiziente Bewilligungsprozesse zu etablieren. Die Ausbalancierung dieser Ansprüche wird Gegenstand der bevorstehenden Verhandlungen sein, wobei die Schweiz, zusammen mit anderen, gleichgesinnten Ländern darauf bedacht sein wird, dass die internationalen besten Praktiken durch die AIIB nicht unterlaufen werden.

Art. 16­20

Finanzen der Bank

Dieses Kapitel regelt insbesondere die Aufnahme von Mitteln durch die Bank und die Möglichkeit zur Übernahme von Sonderfonds. Die Bank wird sich zur Mittelbeschaffung auf den internationalen Kapitalmärkten verschulden. Geregelt wird hier auch die Zuteilung und Ausschüttung von Nettoeinnahmen und die Verwendung von Mitteln der Bank zur Deckung von Verlusten. Über die Verwendung der Nettoeinnahmen, d.h. die Bildung von Reserven (für die keine besonderen Auflagen bestehen), Gewinnrücklagen, Nutzung für andere Zwecke oder Ausschüttungen entscheidet der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit. Auf der Basis einer besonderen Mehrheitsentscheidung kann die Bank zudem auch Tochtergesellschaften oder Filialen errichten. Die detaillierteren Grundsätze des Finanz- und Risikomanagement (Reservepolitik, Risikoindikatoren, Marktorientierung, Transparenz, Rechenschaftsablegung, etc.) werden in der Finanzpolitik der AIIB geregelt, welche bis Ende September 2015 vorliegen soll. Dieser Politik kommt wesentliche Bedeutung zu, sind doch die Aktivitäten und das Geschäftsumfeld der AIIB naturgemäss relativ risikobehaftet. Zudem hängt von der Kreditwürdigkeit der Bank auch ihre Fähigkeit zur Kapitalaufnahme ab.

Art. 21­31

Organisation und Geschäftsführung

Die Strukturen der Gouvernanz der neuen Institution, die Zusammensetzung und Befugnisse des Gouverneursrats und des Direktoriums, die Abstimmungsprozesse sowie die Rolle des Präsidenten und der leitenden Bediensteten werden in diesem Kapitel beschrieben.

Die Entscheidungsorgane der Bank setzen sich aus dem Gouverneursrat (Board of Governors), dem Direktorium (Board of Directors) und der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Geschäftsleitung zusammen. Die wesentlichen Bestimmungen dazu finden sich im Übereinkommen selbst, aber auch in der Geschäftsordnung (By-Laws), welche in einem Entwurf vorliegt und insbesondere auch die Reglemente für den Gouverneursrat und das Direktorium enthält.

Alle Entscheidungsbefugnis liegt beim Gouverneursrat, in dem alle Mitglieder mit je einem Sitz vertreten sind (Art. 22­24). Die Entscheidungsbefugnisse können, von gewissen Ausnahmen abgesehen, an das Direktorium delegiert werden. Nicht dele7342

gierbar sind unter anderem die Aufnahme neuer Mitglieder, die Erhöhung des Stammkapitals, der Ausschluss eines Mitglieds, die Wahl des Direktoriums und der Präsidentin oder des Präsidenten, die Entscheidung über Reserven und Gewinnausschüttungen, die Änderung des Übereinkommens und die Auflösung der Bank.

Entscheidungen im Gouverneursrat werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt (Art. 28). Für wichtige Entscheidungen sind jedoch qualifizierte Mehrheiten vorgesehen («besondere Mehrheit» oder «Special majority»: Mehrheit der Gouverneure mit einer Mehrheit der Stimmenanteile; und («qualifizierte Mehrheit» oder «Super majority»: zwei Drittel der Gouverneure mit drei Vierteln der Stimmenanteile).

Das Direktorium (Board of Directors) ist für die Aufsicht der Geschäftsleitung zuständig und entscheidet über Politiken und Operationen; es kann jedoch ­ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmenanteilen ­ Entscheidungen auch an die Präsidentin oder den Präsidenten delegieren (Art. 25­27). Entscheidungen werden ansonsten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Das Direktorium besteht aus zwölf Mitgliedern, wovon neun Sitze den regionalen Ländern und drei Sitze den nicht-regionalen Mitgliedern zustehen. Pro Sitz sind zudem ein bis zwei (bei grossen Stimmrechtsgruppen) Stellvertreterpositionen vorgesehen; über die Modalitäten einer Zuteilung einer solchen zweiten Stellvertreterposition muss der Gouverneursrat aber noch entscheiden. Der Stellvertreter (Alternate Director) ist Teil des Direktoriums und nimmt an den Sitzungen teil; er kann jedoch nur in Stellvertretung des Direktors abstimmen. Grösse und Zusammensetzung des Direktoriums können vom Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit angepasst werden.

Das Direktorium wird nicht permanent am Sitz der Bank residieren (Art. 27), sondern es handelt sich um einen sogenannten Non-resident-Board, der im Prinzip mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommt. Zusätzliche Sitzungen sollen auf elektronischem Weg abgehalten werden. Darin unterscheidet sich die AIIB von den meisten anderen multilateralen Finanzinstitutionen.4 Wichtig ist dabei, dass das Direktorium trotzdem seine Aufsichtspflicht und seine Führungsaufgaben behält und wahrnehmen kann. Das Übereinkommen hält
diese Verantwortungen klar fest; erst die Praxis wird allerdings zeigen, wie dies in der Umsetzung funktioniert. Da es sich um einen Non-resident-Board handelt, gibt es auch keine Berater mit Zugang zu Sitzungen des Direktoriums; eine regelmässige Teilnahme an den Sitzungen ist deshalb nur möglich, wenn ein Mitglied einen Direktor oder einen stellvertretenden Direktor stellen kann. Der Umstand, dass es sich um einen Nonresident Board of Directors handelt, verlangt zudem auch nach einer entsprechenden Organisation der Stimmrechtsgruppen.

Die Präsidentin oder der Präsident der Bank ist für die Leitung der Bank verantwortlich (Art. 29); sie oder er ist zudem der Vorsitzende des Direktoriums. Die Präsidentin oder der Präsident muss aus einem regionalen Land stammen; die Auswahl erfolgt in einem offenen, leistungsabhängigen Verfahren. Auch die Vize-Präsidenten werden in einem solchen Verfahren rekrutiert; sie müssen nicht aus einem regionalen Land stammen. Zur Wahrung der Kontinuität wurde entschieden, schon vor der Gründung der Bank eine designierte Präsidentin oder Präsidenten (President4

Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Entwicklungsbank des Europarats (CEB) funktionieren zwar nach diesem Modell, diese Banken haben jedoch eine Eigentümerschaft und Aufgaben, welche nur teilweise mit der AIIB verglichen werden können.

7343

designate) zu bestimmen. Diese Auswahl, für welche zwei Nominationen vorgelegen haben, erfolgte Ende August 2015. Dabei wurde der chinesische Kandidat, Jin Liqun, der bisherige Leiter des für die Gründungsvorbereitungen zuständigen Sekretariats, im Konsens zum designierten Präsidenten bestimmt. Die formelle Bestätigung muss durch die Gouverneure anlässlich der Gründungsversammlung erfolgen.

Der letzte Artikel in diesem Kapitel (Art. 31) enthält schliesslich die auch in Übereinkommen anderer Entwicklungsbanken enthaltene Klausel, wonach die Bank weder politischen Einfluss nehmen soll, noch sich durch den politischen Ausrichtung eines Mitglieds in seinen Entscheidungen beeinflussen lassen soll.

Art. 28

Abstimmung

Die Stimmrechte der Mitglieder setzen sich aus der Anzahl gezeichneter Aktien, zuzüglich den sogenannten Grundstimmen und den Gründungsmitgliedstimmen zusammen. Durch die jedem Mitglied in gleicher Höhe zugeteilten Grundstimmen (und der Gründungsmitgliedstimmen) erhöht sich die anteilsmässige Stimmkraft kleinerer Länder zulasten der grossen Kapitalgeber. China wird als grösster Aktionär mit einer Kapitalbeteiligung von 30,3413 Prozent (am gezeichneten Kapital von 98,2 Milliarden US-Dollar) einen Stimmkraftanteil von 26,0637 Prozent erhalten, womit es zwar deutlich unter der für normale Entscheide notwendigen Kapitalmehrheit bleibt, jedoch noch knapp eine Sperrminorität für Entscheidungen der Bank nach der qualifizierte Mehrheit-Regel behält. Der zweitgrösste Teilhaber ist Indien mit 7,5118 Prozent der Stimmen, gefolgt von Russland (5,9254 %) und Deutschland (4,1475 %). Die BRICS-Länder5 haben zusammen einen Stimmenanteil von 43,3 Prozent.

Aufgrund der Kapitalzuteilung befinden sich die nicht-regionalen Länder oder die OECD-Länder gegenüber den regionalen Ländern in einer Minderheit. Es braucht deshalb Überzeugungsarbeit der westlichen Teilhaber, um ihren Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen. Bisher kam ein klarer Wille zur Zusammenarbeit und zur Schaffung einer beispielhaften neuen Entwicklungsbank zum Ausdruck; es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Meinungsunterschieden kommt, bei denen die nicht-regionalen Länder substanzielle Kompromisse eingehen müssen.

Anderseits halten auch die OECD-Länder gegenwärtig zusammen über 25 Prozent der Stimmen, womit sie ­ bei geeintem Vorgehen ­ ebenfalls ein Veto gegen wichtige Entscheidungen einlegen könnten. Diese Stimmengewichte können sich bei einer allfälligen (selektiven) Kapitalerhöhung verschieben.

Art. 32­36

Allgemeine Bestimmungen

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist in Peking, Volksrepublik China. Die Bank kann zudem Agenturen und Büros in anderen Ländern eröffnen. Dabei geht es nicht nur um Ableger in den Empfängerländern. Bereits steht auch eine Agentur in Europa zur Diskussion, um deren Sitz sich zur gegebenen Zeit mit Sicherheit mehrere europäische Länder formell bewerben werden. Auch die Schweiz hat ihr grundsätzliches Interesse an der Ansiedlung dieser Agentur bekundet. In diesem Kapitel ist zudem festgehalten, dass die Arbeitssprache der Bank Englisch ist und dass sich die Bank bei Fragen der Auslegung des Übereinkommens auf die englische Version abstützt

5

Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika.

7344

(Art. 34). Die Bank ist zudem gehalten, eng mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Art. 37­39 Art. 40­43

Austritt und Suspendierung von Mitgliedern Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank

Die Artikel über den Austritt und die Suspendierung sowie die Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit sind weitestgehend identisch mit den entsprechenden Bestimmungen im Übereinkommen der ADB. Hier wird insbesondere bestimmt, wie ein Mitglied austreten kann, wie die Mitgliedschaft aufgehoben werden kann, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen nicht erfüllt, und wie die finanziellen Ansprüche und Verbindlichkeiten abgerechnet werden müssen.

Gemäss den entsprechenden Bestimmungen ist ein Austritt aus der Bank jederzeit möglich, wobei die Mitgliedschaft frühestens nach sechs Monaten erlischt. Die Anteile des austretenden Mitglieds sollen zum «in den Büchern der Bank ausgewiesenen Wert» von der Bank zurückgekauft werden. Ausgetretene Aktionäre bleiben jedoch mit ihrem Kapital (auch mit dem abrufbaren Kapital) anteilsmässig haftbar für unerwartete Kapitalminderungen, welche auf Verluste aus Finanzierungen der Bank von vor dem Austritt zurückzuführen sind. Wie diese Bestimmungen, welche von der ADB übernommen wurden, im Einzelnen anzuwenden bzw. umzusetzen sind, wird im konkreten Fall bestimmt werden müssen.

Art. 44­52

Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Dieses Kapitel enthält die üblichen Bestimmungen zur Rechtsstellung der Bank, den Immunitäten von Gerichtsbarkeit, Vermögenswerten und Archiven sowie die Immunitäten und (Steuer-)Befreiungen von Bediensteten. Sie beruhen weitgehend auf den Regeln der ADB. Die Steuerprivilegien umfassen allerdings neben «Experten» auch «Konsulenten». Die Schweiz wird hier von dem in Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt bezüglich der Besteuerung von Gehältern und Vergütungen an Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Einwohnerinnen und Einwohner Gebrauch machen, soweit dies gemäss dem Übereinkommen möglich ist.

Art. 53­56

Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren

Änderungen des Übereinkommens können durch den Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit vorgenommen werden; eine Ausnahme bilden Änderungen des Rechts zum Austritt, der Haftungsbeschränkungen und der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital, für welche Einstimmigkeit notwendig ist.

Die Interpretation des Übereinkommens obliegt letztlich dem Gouverneursrat. Für Streitfälle zwischen der Bank und einem ausgetretenen Mitglied oder einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.

Da die Mehrheit der Bestimmungen des Übereinkommens mit qualifizierter Mehrheit geändert werden kann (Art. 53 Abs. 1), besteht die Möglichkeit, dass die Schweiz neuen oder geänderten Bestimmungen unterworfen wird, denen sie selbst nicht zugestimmt hat. In solchen Fällen bleibt der Schweiz das Recht zum Austritt aus der Bank, welches seinerseits nur in Einstimmigkeit abgeändert werden kann.

Mit einem Austritt könnte die Schweiz sich somit der Anwendung einer nicht akzep7345

tablen Bestimmung entziehen. Der Bundesrat wird dem schweizerischen Vertreter im Gouverneursrat jeweils das Mandat zur Annahme oder Ablehnung von Änderungen des Übereinkommens im Verfahren der qualifizierten Mehrheit erteilen, während Änderungen grundlegender Normen, die nach Artikel 53 Absatz 2 nur mit Einstimmigkeit möglich sind, dem Parlament vorgelegt werden.

Art. 57­60

Schlussbestimmungen

Der Beitritt zur Bank erfolgt formell mit der Hinterlegung der Ratifikationsdokumente (Art. 58). Das Gründungsdokument tritt in Kraft, wenn mindestens 10 Mitglieder mit mindestens 50 Prozent des Kapitals das Übereinkommen ratifiziert haben (Art. 59). Es ist geplant, dass die Bank ihre Tätigkeit bereits Ende 2015 oder anfangs 2016 aufnehmen wird. Um den sich dann noch im Ratifizierungsprozess befindlichen Gründungsmitgliedern Miteinfluss in der wichtigen Gründungsphase der Bank zu geben, wurden in sogenannten Übergangsbestimmungen (in den Erläuterungen zu den Artikeln) spezielle Mechanismen definiert. Demnach ist vorgesehen, dass diese Mitglieder (die sogenannten Signatories) als Beobachter an den Versammlungen des Gouverneursrats teilnehmen können. Im Direktorium können sie durch einen informellen Stimmrechtsgruppenvertreter vertreten werden. Eine Stimmabgabe ist allerdings nicht möglich; in dieser Phase wird die Bank jedoch eine besondere Anstrengung machen, Entscheidungen mit maximalem Konsens unter allen Gründungsmitgliedern zu fällen.

3

Schweizerische Beteiligung

3.1

Beitritt der Schweiz

Der Beitritt der Schweiz zur AIIB fügt sich in die schweizerische Aussen-, Aussenwirtschafts- und Entwicklungspolitik ein. Die Bank erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, um zu einem bedeutenden Pfeiler der internationalen Entwicklungsbankenarchitektur zu werden. Sie kann einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des grossen Infrastrukturbedarfs, zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und damit zur Bekämpfung der Armut in Asien leisten. Die Teilnahme der Schweiz stärkt zudem die Beziehung zu China und dem asiatischen Raum. Sie eröffnet schweizerischen Unternehmen weitere Möglichkeiten für eine Verstärkung der Geschäftsbeziehungen zur Region.

Die Schweiz signalisiert damit auch ihre Bereitschaft, in Anerkennung der Tatsache, dass Infrastrukturengpässe zu den grössten wachstumshemmenden Faktoren in der Region gehören, zur Entwicklung Asiens beizutragen. Die Investitionsbedürfnisse im asiatischen Infrastrukturbereich sind massiv und werden nur zu einem sehr kleinen Teil durch existierende Infrastrukturinvestitionen der bestehenden Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) mit Hauptsitz in Manila abgedeckt. Daher ist die Etablierung und Unterstützung einer spezifischen asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Für die Schweiz ist der Beitritt zu einer neuen multilateralen Bank mit breiter asiatischer Trägerschaft besonders sinnvoll und angemessen, um den regionalspezifischen Herausforderungen auf effiziente Weise begegnen zu können.

Der Beitritt der Schweiz ist zudem als Anerkennung und Vertrauensbekundung für diese Initiative der regionalen Länder und insbesondere Chinas zu werten. Nach 7346

Jahren eines entwicklungspolitischen Alleingangs, bietet die AIIB die Möglichkeit, China an die internationalen Standards heranzuführen. Sie ist damit ein Schritt zur Einbindung Chinas in das internationale System, was zur globalen Stabilität beiträgt.

Obwohl die USA und auch Japan einem Beitritt weiterhin ablehnend gegenüberstehen, wird ein Beitritt der Schweiz aufgrund der breiten Teilnahme west-europäischer Länder keine Irritationen auslösen. Die Weltbank und die regionalen Entwicklungsbanken haben die Zusammenarbeit mit der AIIB zugesichert.

Der Schweiz bietet sich mit einem Beitritt schliesslich die Möglichkeit auf den Aufbau und die Entwicklung dieser Bank Einfluss zu nehmen. Dabei wird sie auch in Zukunft besondere Beachtung der Einhaltung internationaler Standards schenken, insbesondere bei der Finalisierung der operationellen und finanziellen Politiken (einschliesslich Beschaffungswesen und Sozial- und Umweltstandards). Auch in der Berichterstattung zur AIIB wird diesem Bereich gebührend Platz eingeräumt.

3.2

Kapitalbeteiligung der Schweiz

Die Schweiz hat ­ wie die meisten anderen Gründungsmitglieder ­ ihre Bereitschaft zur Übernahme des gemäss ihrer Quote berechneten Anteils am autorisierten Grundkapital erklärt. Sie will damit die Bank auch finanziell ihrem Anteil entsprechend mittragen. Zudem kann sie sich damit ihre Chancen auf eine adäquate Vertretung im Direktorium bewahren. Ihre Quote beträgt 0,7064 Prozent, woraus sich eine Kapitalbeteiligung am gesamten autorisierten Kapital von 706,4 Millionen US-Dollar (davon 141,3 Millionen einzahlbar in fünf jährlichen Tranchen) ergibt. Der Schweizer Anteil am insgesamt gezeichneten Kapital (98,2 Milliarden US-Dollar) beläuft sich auf 0,7197 Prozent. Der schweizerische Stimmenanteil ist dank der Zuteilung von Grund- und Gründungsmitgliedstimmen höher als ihr Kapitalanteil und beläuft sich auf 0,8745 Prozent. Im Falle einer zukünftigen selektiven Kapitalerhöhung wird dieser Stimmanteil allerdings sinken.

Der Anteil der Kapitalbeteiligung der Schweiz liegt im Bereich des Kapitalanteils an anderen Finanzinstitutionen, konkret zwischen demjenigen an der ADB (0,58 %) und demjenigen der Afrikanischen Entwicklungsbank (1,477 %).

3.3

Vertretung und Einflussnahme

Mit der frühen Teilnahme am Gründungsprozess hat sich die Schweiz nicht nur zum Ziel gesetzt, ein Zeichen zu setzen und ihre Erfahrungen und Kenntnisse in diesen Prozess einzubringen, sondern sie wollte sich auch eine gute Ausgangslage für die Beteiligung an den Entscheidungsgremien der Bank, mithin dem Direktorium, schaffen. Konkret strebt die Schweiz an, zumindest in der wichtigen Anfangsphase der Bank im Direktorium wenigstens mit einem stellvertretenden Direktor vertreten zu sein. Sie hat bereits während der Verhandlungsphase aktiv auf dieses Ziel hingearbeitet und sich mit einer aktiven Beteiligung gut positioniert. Die Sicherung einer solchen Position im Direktorium ist jedoch nicht selbstverständlich. Die Teilnahme als Gründungsmitglied gewährleistet zwar einen Zugang (zumindest auf Rotationsbasis) zum Direktorium; aufgrund der grossen Zahl der nicht-regionalen Mitglieder wird jedoch der Wettbewerb um die wenigen Sitze grösser. Wenn der Gouverneursrat von der Möglichkeit Gebrauch macht, grösseren Stimmrechtsgruppen zwei 7347

Stellvertreterpositionen zuzugestehen, sind die Chancen für die Schweiz recht gross, eine direkte Beteiligung zu erreichen.

Mit ihrer Quote besetzt die Schweiz den neunten Rang unter den nicht-regionalen Mitgliedern. Die Chancen auf einen Sitz im Direktorium hängen wesentlich von der Stimmrechtsgruppenbildung unter den Nicht-Regionalen ab. Diese Abklärungen sind gegenwärtig im Gange. Die Schweiz versucht diesen Prozess in ihrem Sinne zu beeinflussen, ist jedoch wesentlich von den Entscheidungen der EU-Länder abhängig. Vorläufig hält sie sich alle Optionen offen und versucht, sich eine möglichst gute Ausgangslage zu schaffen. Bezüglich der Vertretung im Direktorium können aus diesem Grund zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren konkreten Angaben gemacht werden.

Die Schweiz hat zudem informell bereits ihr Interesse für die Ansiedlung eines allfälligen europäischen Büros der AIIB in der Schweiz bekundet, wie dies in der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vorgeschlagen wurde. Neben politischen und wirtschaftlichen Argumenten dürfte dabei insbesondere auch die Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes ein wichtiger Pluspunkt sein.

3.4

Umsetzung

Der vorgesehene Beitritt der Schweiz zur AIIB entspricht der Ausrichtung der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit und der aussenpolitischen- und aussenwirtschaftspolitischen Strategie der Schweiz. Die multilateralen Finanzinstitutionen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der internationalen Entwicklungsarchitektur und ein wesentliches Element der schweizerischen multilateralen Zusammenarbeit.

Die AIIB hat das Potenzial, zu einem wichtigen neuen Pfeiler dieser Architektur zu werden und wesentlich zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beizutragen. Diese Beteiligung wird deshalb das Portefeuille der Beteiligungen der Schweiz an multilateralen Entwicklungsbanken sinnvoll ergänzen.

Die Zusammenarbeit der Schweiz mit dieser neuen Finanzinstitution ist auf mehreren Stufen möglich. Zunächst geht es ­ wie im obigen Abschnitt erwähnt ­ darum, die institutionellen Rechte und Verpflichtungen in den Gremien der Bank wahrzunehmen. Dabei wird sich die Schweiz an ihren bestehenden Strategien und Vorgaben orientieren. Darüber hinaus besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Schweiz im Rahmen eines multilateralen Vorgehens ­ etwa bei einer zukünftigen Einrichtung eines Sonderfonds oder anderer multilateraler Fonds ­ Beiträge an solche Fonds leistet. Schliesslich können sich bei der AIIB in den verschiedensten Bereichen auch Möglichkeiten für Treuhandbeiträge und direkte Ko-Finanzierungen ergeben, wie sie die Schweiz auch mit den anderen regionalen Entwicklungsbanken unternimmt.

Durch ihre Beteiligung an der AIIB kann die Schweiz ihre Präsenz in der Region und insbesondere auch die Beziehungen zu den Ländern Zentralasiens, welche Mitglied der schweizerischen Stimmrechtsgruppen bei den Bretton Woods Institutionen sind, weiter stärken. Dies wird nicht nur dazu beitragen, die Position der Schweiz in den Stimmrechtsgruppen bei der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds zu konsolidieren, sondern stärkt auch die Legitimität dieser Stimmrechtsgruppen in diesen Institutionen.

7348

3.5

Verpflichtungen

Die mit dem Beitritt verbundenen Rechte und Pflichten der Schweiz entsprechen weitgehend jenen in den anderen regionalen Finanzinstitutionen. Die finanzielle Haftung beschränkt sich auf die Kapitalbeteiligung (einbezahltes Kapital und Garantiekapital) an der Bank (Art. 7). Die finanziellen Risiken dürften dabei im Wesentlichen denjenigen bei anderen ähnlichen Entwicklungsbanken entsprechen; allerdings besteht hier mit der regionalen Dominanz eine besondere Eigentümer- und Risikokonstellation. Die übrigen Verpflichtungen beziehen sich auf die Einräumung der üblichen völkerrechtlichen Immunitäten und Privilegien (Art. 44 ff.). Darunter fallen unter anderem die Gewährung der Immunität für Vermögenswerte und Personen, die im Dienste der Bank tätig sind, sowie die Befreiung von Besteuerung der Gehälter und Vergütungen der Bank an solche Personen sowie der Anlagen und Anleihen der Bank. Die Schweiz wird hier, wie schon bei anderen regionalen Entwicklungsbanken, von dem in Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt bezüglich der Besteuerung von Gehältern und Vergütungen an Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Einwohnerinnen und Einwohner Gebrauch machen, soweit dies gemäss dem Übereinkommen möglich ist. Dies drängt sich insbesondere auch auf, weil die Steuerbefreiung bei der AIIB explizit auch Konsulentinnen und Konsulenten umfasst.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die auf der Basis ihrer Quote am gesamten autorisierten Kapital berechnete Kapitalbeteiligung der Schweiz beläuft sich auf 706,4 Millionen US-Dollar. Davon sind 20 Prozent, d.h. 141,28 Millionen US-Dollar in fünf jährlichen Raten einzubezahlen; der nicht einbezahlte Betrag ist Garantiekapital. Die erste Rate von 28,256 Millionen US-Dollar wird bei Inkrafttreten der Gründungsdokumente bzw. der Ratifizierung der Gründungsdokumente fällig. Die zweite und die folgenden drei Raten sind jeweils am Jahrestag der Inkraftsetzung zahlbar.6 Zur Finanzierung der Kapitalbeteiligung der Schweiz an der AIIB wird ein Gesamtkredit für das einzuzahlende Kapital und ein Verpflichtungskredit für das Garantiekapital im Umfang von insgesamt 735,51 Millionen Franken beantragt. Der Gesamtkredit für das einzuzahlende Kapital von 144,96 Millionen Franken besteht aus einem Verpflichtungskredit für das einzahlbare Kapital von 134,22 Millionen Franken (141,28 Millionen US-Dollar zum Wechselkurs von 0,95 CHF/USD) und einem Verpflichtungskredit für Reserven für Wechselkursschwankungen von 10,74 Millionen Franken (entspricht 10 % des ab 2017 einzubezahlenden Kapitals). Eine solche Reserve für Wechselkursschwankungen ist notwendig, da sich die Schweiz gegenüber der AIIB in US-Dollar verpflichtet. Der Verpflichtungskredit für das Garantiekapital beläuft sich insgesamt auf 590,55 Millionen Franken; er umfasst eine Reser6

Es ist noch ungewiss, wann die Inkraftsetzung der Statuten erfolgen kann. Sofern sie vor Ende 2015 erfolgt, ist davon auszugehen, dass die ersten beiden Raten beide im Jahr 2016 zur Zahlung kommen. In diesem Fall würde ein Begehren für einen Nachtragskredit für eine der beiden ersten Tranchen gestellt.

7349

ve für Wechselkursschwankungen von 53,67 Millionen Franken (entspricht 10 % des Garantiekapitals).

Für die Zahlungen des einzahlbaren Kapitals werden durch die Tresorerie der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) Kursabsicherungen vorgenommen. Die jährlichen Tranchen sind im Voranschlag 2016 (26,8 Millionen Franken) und in den Folgejahren bei der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) im EDA eingestellt.

Die ersten drei Tranchen der einzahlbaren Kapitalbeteiligung werden vollumfänglich in den für die Internationale Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mitteln beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im WBF und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) im EDA kompensiert. Die letzten beiden Tranchen werden in dem Ausmass kompensiert, als sie der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (APD) angerechnet werden können. Über die Anrechenbarkeit der Beteiligungen an die APD wird das Entwicklungskomitee der OECD aufgrund besonderer Kriterien entscheiden. Mit einem Entscheid ist nicht vor Mitte 2016 zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein substanzieller Teil des einzahlbaren Kapitals an die APD anrechenbar sein wird. Aufgrund der materiellen Verbindung zwischen diesem Engagement und den Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit ist eine zumindest teilweise Kompensation der Ausgaben in den genannten APD-Budgets grundsätzlich gerechtfertigt. Der Ausgangspunkt ist dabei, dass die AIIB, wie die ADB und andere regionale Entwicklungsbanken, deren Übereinkommen sie weitgehend übernommen hat, zur Förderung der Entwicklung und nachhaltigem Wachstum beitragen wird.

Die allfällige Ansiedlung eines Büros der AIIB in der Schweiz hätte voraussichtlich nur sehr beschränkte Kostenfolgen für den Bund.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Pflege der institutionellen Beziehungen zur AIIB obliegt ­ wie bei den anderen Entwicklungsbanken ­ dem SECO gemeinsam mit der DEZA.

Die multilaterale Finanzhilfe ist gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 19777 über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe eine gemeinsame Aufgabe der DEZA und des SECO.

Die vorgesehene Massnahme hat aktuell keine Erhöhung des Personalbestandes zur Folge.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Der Vollzug der vorgeschlagenen Bundesbeschlüsse liegt ausschliesslich beim Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

7

SR 974.01

7350

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Schweizer Wirtschaft profitiert vom Beitritt zur AIIB in vielfältiger Hinsicht: Der Beitritt ermöglicht einen erleichterten Zugang (die Ausschreibungen der Bank unterliegen keinen Einschränkungen) zu Ausschreibungen im Rahmen von Projekten der neuen Finanzinstitution. Neben Gütern und Dienstleistungen werden auch Konsulentenaufträge vergeben. Schweizer Unternehmen beteiligen sich schon heute rege an öffentlichen Aufträgen, die von multilateralen Entwicklungsbanken finanziert oder direkt vergeben werden. Der Schweizer Finanzplatz kann zudem über die Emission von Anleihen der AIIB profitieren. Grundsätzlich gilt, dass jeder in die Entwicklungshilfe investierte Franken durchschnittlich 1,51 Franken zum schweizerischen Bruttoinlandprodukt beiträgt. Diese Zahl berücksichtigt auch die Auswirkungen von Beschaffungen internationaler Organisationen bei Schweizer Firmen.8 Die AIIB bietet Schweizer Fachkräften auch Arbeitsmöglichkeiten in verschiedensten Fachbereichen der neuen Bank. Die Schweiz unterstützt dabei mit gezielten Massnahmen Schweizerinnen und Schweizer bei der Suche nach geeigneten Stellen in der AIIB wie auch in den anderen Finanzinstitutionen.

Schliesslich führt ein verstärktes Wachstum in Asien, wie es über die AIIB gefördert wird, zu neuen Investitions- und Absatzmärkten, was indirekte positive Effekte für die Schweizer Volkswirtschaft hat. Dabei können bestehende Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, neue Kontakte geknüpft und neue Märkte erschlossen werden.

4.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Der Beitritt zur AIIB wird sich insgesamt positiv auf die Gesellschaft und die Umwelt auswirken. Der Ausbau der Infrastruktur in Asien schafft für die dortige Bevölkerung neue wirtschaftliche Perspektiven, führt zu Wachstum und Einkommen, ermöglicht den Zugang zu Wasser und Nahrung und ermöglicht es damit vielen Menschen, sich aus den Fängen der Armut zu befreien. Der Beitritt soll damit auch zur Erreichung der neuen Zielen für nachhaltige Entwicklung (2030-Agenda für eine nachhaltige Entwicklung9) und zur Armutsbekämpfung beitragen. Die über die Bank angestrebte Verbreitung der internationalen Sozial- und Umweltstandards kann mittelfristig auch zu einer rücksichtsvolleren Umsetzung von Infrastrukturprojekten in der Region und damit zu substanziellen gesellschaftlichen und umweltpolitischen Gewinnen führen.

4.5

Vernehmlassung

Abgestützt auf das Vernehmlassungsgesetz (VlG) vom 18. März 200510 Artikel 3 Absatz 2 wurde für dieses Vorhaben vom 12. August 2015 bis zum 2. September 2015 ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Diese Vernehmlassung war zwar aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens sehr kurz. Trotzdem haben 8 9 10

«Retombées économiques de l'aide publique au développement en Suisse»; Etude 2010; Berne, avril 2012. Eine aktualisierte Studie zu den Auswirkungen ist in Ausarbeitung.

Die 2030-Agenda für eine nachhaltige Entwicklung soll an am UNO-Gipfeltreffen Ende September 2015 von der internationalen Staatengemeinschaft verabschiedet werden.

SR 172.061

7351

die meisten Kantone und eine Reihe von Parteien und Verbänden sowie anderen interessierten Organisationen die Gelegenheit genutzt, eine Stellungnahme einzureichen. Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung ist auf der Website des Bundes zu finden11.

Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden unterstützt den Beitritt zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank. Sie hebt die bedeutende Rolle hervor, die die AIIB bei der Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und der Armutsbekämpfung in Asien spielen dürfte. Die Beteiligung der Schweiz stärke die Beziehungen zwischen der Schweiz und China sowie die Beziehungen mit der gesamten asiatischen Region, wodurch sich für Schweizer Unternehmen neue Entwicklungsmöglichkeiten ergeben. Einige Teilnehmende äussern sich demgegenüber kritisch bzw. ablehnend in Bezug auf den Einfluss der Bank auf die Entwicklung Asiens, die Qualität der künftigen Umwelt- und Sozialstandards der AIIB und die (teilweise) Kompensation der Ausgaben in der internationalen Zusammenarbeit. Dabei hinterfragen sie auch die Einflussmöglichkeit der Schweiz und der gleichgesinnten Länder.

Die aufgeworfenen Fragen nach der entwicklungspolitischen Ausrichtung und zur Einhaltung der Standards werden mit der Vorlage der ersten Strategiepapiere und insbesondere der Umwelt- und Sozialstandards geklärt. Aufgrund der bisherigen Arbeiten und der vorliegenden Entwürfe zeichnet sich eine klare entwicklungspolitische Ausrichtung ab. Es kann davon ausgegangen werden, dass es den Gründungsmitgliedern mit der Etablierung und Umsetzung von der internationalen Praxis entsprechenden Standards in Aufbau, Organisation und Tätigkeit der Bank ernst ist.

Vor diesen Hintergrund ist auch die vom Bundesrat vorgesehene, zumindest teilweise Kompensation in der internationalen Zusammenarbeit gerechtfertigt. Eine grundlegende Änderung des Vorhabens drängt sich somit nicht auf. Insgesamt bestätigt sich aufgrund der Vernehmlassung, dass das Engagement in der AIIB breite Unterstützung erhält. Die Schweiz wird zudem aufgefordert, eine aktive Rolle zu übernehmen und sich für die Setzung und Einhaltung der Standards einzusetzen.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201212 zur Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201213 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt. Zum Zeitpunkt der Legislaturplanung war der Beitritt zur AIIB nicht absehbar.

11 12 13

www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

BBl 2012 481 BBl 2012 7155

7352

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung14 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG15).

6.2

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf der Bundesbeschluss über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da er eine Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.

6.3

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen. Eine internationale Organisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, dass ihre Mitglieder Staaten oder andere Völkerrechtssubjekte sind, dass sie über eigene Organe mit eigener Beschlussbefugnis verfügt und dass sie die Völkerrechtspersönlichkeit hat.

Die AIIB ist eine völkerrechtliche Organisation in diesem Sinne.

Da der vorliegende völkerrechtliche Vertrag den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht, ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 BV zu unterstellen.

Mit der Genehmigung des Beitrittsbeschlusses billigt die Bundesversammlung auch die Zuständigkeit der Organe der Bank, Mehrheitsentscheide zu treffen, welche für die Schweiz verbindlich sind. Dies betrifft insbesondere auch die Möglichkeit zur Änderungen des Übereinkommens auf der Grundlage eines qualifizierten Mehrheitsentscheids nach Artikel 53, Absatz 1 (siehe Kapitel 2: Art. 53­56 Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren). Der Bundesbeschluss zur Finanzierung des Beitritts stellt einen einfachen Bundesbeschluss dar und untersteht nicht dem Referendum.

14 15

SR 101 SR 172.010

7353

Beilagen: Anhang 1: Übereinkommen Asiatische Infrastruktur Investitionsbank (der Text zum Übereinkommen ist anschliessend an die Botschaft beigefügt) Anhang 2: Bericht zum Übereinkommen der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank Anhang 3: Kapitalbeteiligungen und Stimmenanteil der voraussichtlichen Gründungsmitglieder

7354

Anhang 2 Übersetzung

Bericht zum Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) geht auf eine Initiative Chinas zurück, die die Bedeutung der Infrastruktur für die Entwicklung Asiens und den erheblichen zusätzlichen Bedarf an langfristiger Finanzierung für die Infrastruktur in der Region anerkennt und der die Vertragsparteien der Absprache (Memorandum of Understanding; MOU) vom 24. Oktober 2014 beigetreten sind.

Auf einem ministeriellen Sondertreffen der Unterzeichner des MOU wurde mit den Sitzungen der Chefunterhändler ein Forum zur Vorbereitung der Errichtung der AIIB eingerichtet, dem sich Vertreter der Vertragsparteien des MOU angeschlossen haben. Diese Vertragsparteien, die das MOU unterzeichnet oder zu einem späteren Zeitpunkt unterstützt haben, sind die voraussichtlichen Gründungsmitglieder der AIIB, die nach Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens über die AIIB Gründungsmitglieder werden.

Die erste Sitzung der Chefunterhändler fand im November 2014 in Kunming, China, statt.16 Die zweite Sitzung der Chefunterhändler fand im Januar 2015 in Mumbai, Indien, unter Ko-Vorsitz Indiens statt.17 Die dritte Sitzung der Chefunterhändler fand im März 2015 in Almaty, Kasachstan, unter Ko-Vorsitz Kasachstans statt.18 Die vierte Sitzung der Chefunterhändler fand im April 2015 in Peking, China, statt.19 Die fünfte Sitzung der Chefunterhändler fand im Mai 2015 in Singapur unter dessen Ko-Vorsitz statt.20 Der endgültige Wortlaut des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank wurde am 22. Mai 2015 auf der Sitzung in Singapur angenommen.

Im Verlauf der Gespräche über den Entwurf des Übereinkommens über die AIIB gelangten die Vertreter zu der Auffassung, dass bestimmten Formulierungen ein allgemeines Verständnis zugrunde liegt, das schriftlich festzuhalten ist. Es wurde daher vereinbart, dies in einem Bericht zusammenzufassen, der als Bezugsgrundlage für die künftige Auslegung des Übereinkommens Bestandteil der für die AIIB massgeblichen Urkunden wird. Die nachstehenden Erläuterungen sind vor diesem Hintergrund zu betrachten.

16

17 18 19

20

Voraussichtliche Gründungsmitglieder: Bangladesch, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Malaysia, Mongolei, Myanmar, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Usbekistan und Vietnam.

Die Malediven, Neuseeland, Saudi-Arabien und Tadschikistan traten als voraussichtliche Gründungsmitglieder bei.

Jordanien, Luxemburg, die Schweiz und das Vereinigte Königreich traten als voraussichtliche Gründungsmitglieder bei.

Ägypten, Aserbaidschan, Australien, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Iran, Island, Israel, Italien, Kirgisische Republik, Korea, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russische Föderation, Schweden, Spanien, Südafrika, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate traten als voraussichtliche Gründungsmitglieder bei.

Die Vertreter sämtlicher voraussichtlicher Gründungsmitglieder nahmen teil.

7355

Die mit der Errichtung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank befassten Chefunterhändler Singapur, 22. Mai 2015 Erläuterungen Präambel Die Vertreter betonten, dass die Bank als multilaterale Finanzinstitution zur Förderung eines nachhaltigen und stabilen Wachstums in Asien gegründet wird.

Art. 1 Abs. 2 Die Vertreter stellten fest, dass die aktuelle von den Vereinten Nationen für statistische Zwecke geführte Auflistung der geografischen Regionen und ihrer Zusammensetzung zu Asien und Ozeanien die Grundlage für ihr Verständnis der Ausdrücke «Asien» und «Region» bildete. Die Auflistung ist zu finden unter http://unstats.un.

org/unsd/methods/m49/m49regin.htm.

Ausserdem stellten die Vertreter fest, dass eventuelle künftige Beschlüsse über die Regionenzuordnung nach Artikel 1 Absatz 2 vom Gouverneursrat gefasst werden und dass Beschlüsse über neue Mitglieder nach Artikel 3 Absatz 2 vom Gouverneursrat gefasst werden.

Art. 5 Abs. 2 und 3 Wenngleich die Vertreter anerkannten, dass der Gouverneursrat die Beteiligungsquote der regionalen Mitglieder nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 künftig möglicherweise flexibel handhaben und daher auf unter 75 % senken muss, kamen sie überein, dass eine Beteiligungsquote der regionalen Mitglieder von mindestens 70 % doch wichtig ist, um den regionalen Charakter der Bank zu wahren. Die Vertreter stellten fest, dass in Anhang A sowohl bei den regionalen Mitgliedern (Teil A) als auch bei den nichtregionalen Mitgliedern (Teil B) nicht zugeteilte Anteile ausgewiesen sind, da davon ausgegangen wird, dass in beiden Kategorien weitere Mitglieder hinzukommen werden.

Art. 5 Abs. 4 Die Vertreter stellten fest, dass als Referenzgrösse für die Zuteilung von Stammkapital an Mitglieder sowohl in der regionalen als auch in der nichtregionalen Gruppe der relative Anteil der Mitglieder an der Weltwirtschaft dienen soll. Der Anteil eines Mitglieds an der Weltwirtschaft bemisst sich nach seinem Bruttoinlandprodukt (BIP), wobei der BIP-Anteil nur bei nichtregionalen Mitgliedern als Grundlage herangezogen wird.

Ausserdem stellten die Vertreter fest, dass Überprüfungen des Stammkapitals durch den Gouverneursrat nicht zu einer Kapitalerhöhung führen müssen, dass aber für jede Erhöhung die Zustimmung des Gouverneursrats nach Artikel 4 Absatz 3 erforderlich ist.

7356

Art. 6 Abs. 5 Die Vertreter kamen überein, dass Mitglieder, die berechtigt sind, bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (nicht jedoch bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) Kredite aufzunehmen, im Sinne dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten.

Art. 11 Abs. 1 Die Vertreter stellten fest, dass sich die Präambel sowie der Zweck und die Aufgaben der Bank nach Artikel 1 beziehungsweise Artikel 2 auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region Asien konzentrieren. Soweit dies im Rahmen ihrer Geschäftspolitik zulässig ist, könnte die Bank nach Artikel 11 Absatz 1 im Einklang mit ihrem Zweck und ihren Aufgaben Empfängern ausserhalb der Region Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen.

Art. 13 Ziff. 4 Die Vertreter unterstrichen, dass die in Artikel 13 Ziffer 4 genannte Geschäfts- und Finanzierungspolitik der Bank nach Artikel 26 der Zustimmung des Direktoriums bedarf und dass sie auf international bewährten Verfahren beruhen soll. Die Geschäfts- und Finanzierungspolitik umfasst unter anderem einen ökologischen und sozialen Rahmen und Themen wie Offenlegung, Beschaffung und Schuldentragfähigkeit. Eine Geschäftspolitik für umstrittene Gebiete sieht vor, dass bei Finanzierungen in umstrittenen Gebieten die Zustimmung der Mitglieder nach Artikel 13 Ziffer 3 eingeholt wird und die Bank zu territorialen Ansprüchen keine Stellung bezieht.

Art. 15 Abs. 1 Die Vertreter stellten fest, dass durch die Aufnahme des Ausdrucks «andere vergleichbare Arten von Unterstützung» Investitionszuschüsse und vergleichbare Massnahmen ermöglicht werden sollen, die bei der Infrastrukturfinanzierung durch multilaterale Entwicklungsbanken und andere Einrichtungen häufig eingesetzt werden. Hilfen für die Projektvorbereitung können nach diesem Absatz ebenfalls gewährt werden.

Art. 16 Ziff. 1 Die Vertreter stellten fest, dass mit dem Verweis auf «einschlägige Rechtsvorschriften» nicht die vorteilhafte Behandlung der Bank eingeschränkt werden soll, die multilateralen Entwicklungsbanken üblicherweise auf den Märkten von Mitgliedstaaten gewährt wird.

Art. 16 Ziff. 8 Die Vertreter stellten fest, dass diese Ziffer in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 4 den Rahmen für das Einsetzen von Nebenorganen mit Zustimmung des Gouverneursrats bildet. Die Errichtung von Geschäftsstellen der Bank nach Artikel 32 Absatz 2 wird in der Satzung der Bank geregelt.

7357

Art. 25 Die Vertreter stellten fest, dass der Gouverneursrat bei seiner Eröffnungssitzung Regelungen erwägen wird, um jedem Direktor in einer Stimmrechtsgruppe mit mehr als einer vorgegebenen Anzahl an Mitgliedern die Wahl eines zusätzlichen Stellvertretenden Direktors zu ermöglichen. Diese Regelungen würden es notwendig machen, dass ein Direktor, der einen zusätzlichen Stellvertretenden Direktor ernennt, festlegt, welcher Stellvertretende Direktor für den Direktor handeln soll, und zwar i) in dessen Abwesenheit und ii) nach Absatz 5 Buchstabe c, wenn das Amt des Direktors verwaist ist.

Art. 26 Die Vertreter stellten fest, dass wichtige Politikbereiche, die vom Direktorium nach Artikel 26 Absatz ii festgestellt werden, die Politik in Bezug auf ökologische und soziale Auswirkungen sowie Beschaffung (Art. 13) und die Weitergabe von Informationen (Art. 34) umfassen.

Für Beschlüsse des Direktoriums zur Genehmigung wichtiger Bereiche der Geschäfts- und Finanzpolitik, die Erteilung von Befugnissen an den Präsidenten nach Massgabe der Politik der Bank und für Beschlüsse zur Übertragung von Befugnissen des Direktoriums, Beschlüsse über Geschäfte zu fassen, ist eine höhere Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl erforderlich.

Die Vertreter kamen überein, dass das vom Direktorium nach Artikel 26 Absatz iv einzurichtende Aufsichtssystem in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entworfen wird und Bereiche wie Buchprüfung, Bewertung, Betrug und Korruption, Beschwerden in Bezug auf Projekte und von Mitarbeitern betreffen und den Charakter der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit Schwerpunkt auf der Infrastrukturentwicklung widerspiegeln wird.

Art. 60 Die Vertreter kamen überein, dass bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens die voraussichtlichen Gründungsmitglieder weiterhin Sitzungen der Chefunterhändler einberufen sollen, um ein weiter gefasstes Konsultationsverfahren für die Gründung der AIIB zu bieten. Sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist und bis zum endgültigen Datum nach Artikel 58 Absatz 1 geben Übergangsvereinbarungen den voraussichtlichen Gründungsmitgliedern die Möglichkeit, sich weiter an der Führung der AIIB zu beteiligen, bis die Schritte zu ihrer Mitgliedschaft abgeschlossen sind. In diesem Zeitraum würden
Direktorium und Gouverneursrat Vertreter ohne Stimmrechte wie folgt einbeziehen, um sicherzustellen, dass wichtige Beschlüsse durch die angemessene Konsultation aller Unterzeichner unterstützt und so weit wie möglich einvernehmlich erzielt werden.

a) Der Gouverneursrat Jeder Unterzeichner, der noch nicht Mitglied ist, kann einen Vertreter entsenden, der als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnimmt.

7358

b) Das Direktorium Die Unterzeichner können sich auf fiktive Stimmrechtsgruppen einigen und anerkennen dabei, dass die tatsächlichen Stimmrechtsgruppen gebildet werden, wenn die Gouverneure der Mitglieder ihre Stimmen für einen Direktor abgeben oder sie ihm übertragen. Ausgehend von diesen fiktiven Stimmrechtsgruppen wird jede Stimmrechtsgruppe entweder durch einen Direktor vertreten, wenn einer durch ein Mitglied oder Mitglieder in der Stimmrechtsgruppe gewählt wurde, oder, wenn es für die Stimmrechtsgruppe noch keinen Direktor gibt, durch einen besonderen Stimmrechtsgruppenvertreter, der von den Mitgliedern der Stimmrechtsgruppe durch Konsultationen ausgewählt wird. Die Stimmrechtsgruppenvertreter können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen. Ein Direktor wird die Unterzeichner in der Stimmrechtsgruppe, die noch nicht Mitglied sind, informell vertreten und ausserdem die Gouverneure, die ihre Stimmen für den Direktor abgegeben oder sie ihm übertragen haben, formal vertreten. Jede Stimmrechtsgruppe wird durch einen Direktor oder einen Stimmrechtsgruppenvertreter vertreten, jedoch nicht durch beide.

Nach Ablauf der Frist für den Abschluss der Schritte für die Mitgliedschaft durch die Unterzeichner und ihre Aufnahme als Mitglieder nach Artikel 58 endet der Zeitraum, in dem sie Gründungsmitglieder werden können. Zu diesem Zeitpunkt wären alle Gründungsmitglieder nach den normalen Vereinbarungen zur AIIBFührung an der Führung der AIIB beteiligt und die Übergangsvereinbarungen enden.

7359

Anhang 3

Asian Infrastructure Investment Bank Allocations of Capital Stock and Prospective Voting Power 1 June 2015 Capital Allocations (USD million) Prospective Members

Regional Australia Azerbaijan Bangladesh Brunei Darussalam Cambodia China Georgia India Indonesia Iran Israel Jordan Kazakhstan Korea, Rep.

Kuwait Kyrgyz Republic Lao PDR Malaysia Maldives Mongolia Myanmar Nepal New Zealand Oman Pakistan Philippines Qatar Russia Saudi Arabia Singapore Sri Lanka Tajikistan Thailand

7360

Number of shares

Percent of Total

Amount

Prospective Voting Power Number of Votes

Percent of Total

Percent of Regional/ Non-Regional

36,912 3.7607 % 3,691.2 39,942 3.4605 % 2,541 0.2589 % 254.1 5,571 0.4827 % 6,605 0.6729 % 660.5 9,635 0.8348 % 524 0.0534 % 52.4 3,554 0.3079 % 623 0.0635 % 62.3 3,653 0.3165 % 297,804 30.3413 % 29,780.4 300,834 26.0637 % 539 0.0549 % 53.9 3,569 0.3092 % 83,673 8.5249 % 8,367.3 86,703 7.5118 % 33,607 3.4240 % 3,360.7 36,637 3.1742 % 15,808 1.6106 % 1,580.8 18,838 1.6321 % 7,499 0.7640 % 749.9 10,529 0.9122 % 1,192 0.1214 % 119.2 4,222 0.3658 % 7,293 0.7430 % 729.3 10,323 0.8944 % 37,388 3.8092 % 3,738.8 40,418 3.5017 % 5,360 0.5461 % 536.0 8,390 0.7269 % 268 0.0273 % 26.8 3,298 0.2857 % 430 0.0438 % 43.0 3,460 0.2998 % 1,095 0.1116 % 109.5 4,125 0.3574 % 72 0.0073 % 7.2 3,102 0.2688 % 411 0.0419 % 41.1 3,441 0.2981 % 2,645 0.2695 % 264.5 5,675 0.4917 % 809 0.0824 % 80.9 3,839 0.3326 % 4,615 0.4702 % 461.5 7,645 0.6623 % 2,592 0.2641 % 259.2 5,622 0.4871 % 10,341 1.0536 % 1,034.1 13,371 1.1584 % 9,791 0.9975 % 979.1 12,821 1.1108 % 6,044 0.6158 % 604.4 9,074 0.7862 % 65,362 6.6593 % 6,536.2 68,392 5.9254 % 25,446 2.5925 % 2,544.6 28,476 2.4671 % 2,500 0.2547 % 250.0 5,530 0.4791v% 2,690 0.2741 % 269.0 5,720 0.4956 % 309 0.0315 % 30.9 3,339 0.2893 % 14,275 1.4544 % 1,427.5 17,305 1.4993 %

4.7215 % 0.6585 % 1.1389 % 0.4201 % 0.4318 % 35.5613 % 0.4219 % 10.2491 % 4.3308 % 2.2268 % 1.2446 % 0.4991 % 1.2203 % 4.7778 % 0.9918 % 0.3899 % 0.4090 % 0.4876 % 0.3667 % 0.4068 % 0.6708 % 0.4538 % 0.9037 % 0.6646 % 1.5806 % 1.5156 % 1.0726 % 8.0845 % 3.3661 % 0.6537 % 0.6762 % 0.3947 % 2.0456 %

Capital Allocations (USD million)

Prospective Voting Power

Prospective Members

Number of shares

Percent of Total

Amount

Number of Votes

Percent of Total

Percent of Regional/ Non-Regional

Turkey United Arab Emirates Uzbekistan Vietnam

26,099 11,857 2,198 6,633

2.6591 % 1.2080 % 0.2239 % 0.6758 %

2,609.9 1,185.7 219.8 663.3

29,129 14,887 5,228 9,663

2.5237 % 1.2898 % 0.4529 % 0.8372 %

3.4433 % 1.7598 % 0.6180 % 1.1423 %

733,850 74.7671 % 73,385.0 845,960 73.2925 %

100.0000 %

Total Regional Non-Regional Austria Brazil Denmark Egypt Finland France Germany Iceland Italy Luxembourg Malta Netherlands Norway Poland Portugal South Africa Spain Sweden Switzerland United Kingdom

5,008 31,810 3,695 6,505 3,103 33,756 44,842 176 25,718 697 136 10,313 5,506 8,318 650 5,905 17,615 6,300 7,064 30,547

0.5102 % 3.2409 % 0.3765 % 0.6628 % 0.3161 % 3.4391 % 4.5687 % 0.0179 % 2.6202 % 0.0710 % 0.0139 % 1.0507 % 0.5610 % 0.8475 % 0.0662 % 0.6016 % 1.7947 % 0.6419 % 0.7197 % 3.1122 %

500.8 3,181.0 369.5 650.5 310.3 3,375.6 4,484.2 17.6 2,571.8 69.7 13.6 1,031.3 550.6 831.8 65.0 590.5 1,761.5 630.0 706.4 3,054.7

8,038 34,840 6,725 9,535 6,133 36,786 47,872 3,206 28,748 3,727 3,166 13,343 8,536 11,348 3,680 8,935 20,645 9,330 10,094 33,577

0.6964 % 3.0185 % 0.5826 % 0.8261 % 0.5314 % 3.1871 % 4.1475 % 0.2778 % 2.4907 % 0.3229 % 0.2743 % 1.1560 % 0.7395 % 0.9832 % 0.3188 % 0.7741 % 1.7886 % 0.8083 % 0.8745 % 2.9091 %

2.6075 % 11.3020 % 2.1816 % 3.0931 % 1.9895 % 11.9333 % 15.5295 % 1.0400 % 9.3258 % 1.2090 % 1.0270 % 4.3284 % 2.7691 % 3.6813 % 1.1938 % 2.8985 % 6.6972 % 3.0266 % 3.2745 % 10.8923 %

Total Non-Regional

247,664 25.2329 % 24,766.4 308,264 26.7075 %

100.0000 %

Grand Total

981,514

100.00 % 98,151.4 1,154,224

100.00 %

Notes: 1. Shares allocated to each prospective member from Schedule A of Articles of Agreement of Asian Infrastructure Investment Bank, adopted at 5th Chief Negotiators' Meeting, May 22, 2015.

2. Total authorized capital is USD 100 billion. Unallocated shares for regional members totals USD 1.6 billion. Unallocated shares for non-regional members totals USD 233 million.

3. The percentages shown in this table are based on membership of all prospective members and actual subscription to the full amounts allocated.

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