Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten

Entwurf

(LadÖG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20142, beschliesst:

Art. 1

Öffnungszeiten

Läden dürfen auf dem ganzen Gebiet der Schweiz von Montag bis Freitag von 6­20 Uhr und am Samstag von 6­19 Uhr geöffnet sein.

1

2

Die Kantone können längere Öffnungszeiten vorsehen.

Art. 2

Kantonale Feiertage

Artikel 1 gilt nicht für die nach kantonalem Recht bezeichneten Feiertage und deren Vortage.

Art. 3

Begriffe

Als Läden im Sinne dieses Gesetzes gelten physische Geschäftslokale, deren Geschäftstätigkeit hauptsächlich im Anbieten von Waren zum Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten besteht.

Art. 4

Änderung eines anderen Erlasses

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 wird wie folgt geändert: Art. 39 Abs. 3 Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden das Bundesgesetz vom ...4 über die Ladenöffnungszeiten sowie die Vorschriften der Kantone und der Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den 3

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SR 101 BBl 2015 741 SR 742.101 SR ...; BBl 2015 741 767

2014-2737

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Ladenöffnungszeiten. BG

zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

Art. 5

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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