14.420 Parlamentarische Initiative Ständerat. Anpassung der Entschuldigungsgründe Bericht des Büros des Ständerates vom 13. Februar 2015

Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Geschäftsreglements des Ständerates.

Das Büro beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

13. Februar 2015

Im Namen des Büros Der Präsident: Claude Hêche

2015-0365

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Bericht 1

Ausgangslage

Der Nationalrat hat am 26. September 2014 eine Änderung des Geschäftsreglements des Nationalrates (GRN, SR 171.13) gutgeheissen, wonach ein Ratsmitglied auch bei Abwesenheit aufgrund eines Todesfalles in der Familie als entschuldigt gilt (vgl.

parlamentarische Initiative Schmid-Federer: 13.446 Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund). Bis zu dieser Revision galt die Abwesenheit aufgrund eines Todesfalles in der Familie als nicht entschuldigte Abwesenheit, was sich insbesondere auf die Auswertungen der An- und Abwesenheiten von Ratsmitgliedern durch die Medien auswirkte.

Das Büro des Ständerates hat am 16. Mai 2014 beschlossen, eine analoge Kommissionsinitiative zur parlamentarischen Initiative Schmid-Federer zur Anpassung von Artikel 44a des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 2003 (GRS; SR 171.14) zu ergreifen und zusätzlich zu prüfen, ob in gewissen Fällen auch eine nur teilweise Abwesenheit entschuldigt werden kann.

Die Regelung des Taggeldersatzes im Parlamentsressourcengesetz (PRG; SR 171.21) und in der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG; SR 171.211) wird analog zur parlamentarischen Initiative Schmid-Federer nicht angepasst. Gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3 PRG und Artikel 8a VPRG haben Ratsmitglieder nur im Fall von Mutterschaft, Unfall oder Krankheit Anspruch auf Ersatz des entgangenen Taggeldes.

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Geltendes Recht

Grundsätzlich sind die Ratsmitglieder gemäss Artikel 10 Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10) verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und der Kommissionen teilzunehmen. Artikel 32 GRS regelt die Anwesenheit im Ständerat. Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung, anschliessend findet der Namensaufruf statt.

Wenn die Ratsmitglieder verhindert sind, so teilen sie dies der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär möglichst vor der Sitzung mit. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erwähnt beim Namensaufruf entschuldigte Abwesenheiten.

Mit der parlamentarischen Initiative 11.490 Transparentes Abstimmungsverhalten wurde auch für den Ständerat ein elektronisches Abstimmungssystem eingeführt.

Dazu wurden die Artikel 44­46 GRS angepasst. Mit dieser Änderung des GRS, die am 1. März 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Entschuldigungsgründe in Artikel 44a Absatz 6 GRS aufgenommen. Entschuldigt ist, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für einen ganzen Sitzungstag aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat.

Gemäss dem auf den 1. März 2014 in Kraft getretenen Artikel 44a Absatz 4 GRS veröffentlicht der Ständerat Namenslisten mit dem Ergebnis von Gesamt- und Schlussabstimmungen, Abstimmungen mit qualifiziertem Mehr oder wenn mindestens zehn Mitglieder des Rates eine Namensliste zu einer Abstimmung verlangen.

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Auf der Namensliste wird nach Artikel 44a Absatz 5 Buchstabe e GRS auch vermerkt, wer gemäss Artikel 44 Absatz 6 GRS entschuldigt ist.

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

Geschäftsreglement des Ständerates

Art. 44a Abs. 6 Die Umsetzung der Forderung, dass auch der Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund gilt, benötigt für den Ständerat einzig eine Anpassung von Artikel 44a Absatz 6 GRS. Konkret geht es um die Frage, wer beim Namensaufruf gestützt auf Artikel 32 GRS oder auf der Namensliste gemäss Artikel 44a GRS als «entschuldigt» erwähnt wird.

Damit neu auch Absenzen im Zusammenhang mit Todesfällen im engen Familienkreis als entschuldigte Abwesenheiten gelten, wird Artikel 44a Absatz 6 mit dem Entschuldigungsgrund «Todesfall im engen Familienkreis» ergänzt. Eine Anpassung von Artikel 32 GRS ist nicht nötig, da beim Namensaufruf nur die Entschuldigung, nicht aber der Grund erwähnt wird.

Zum engen Familienkreis gehören die Ehegatten resp. die Partnerin oder der Partner, Eltern, Kinder und Geschwister. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet bei Auslegungsfragen.

Art. 44a Abs. 6bis Der neue Absatz 6bis führt die Möglichkeit ein, sich im Ständerat nicht nur für ganze Sitzungstage, sondern auch für Teile von Sitzungstagen entschuldigen zu lassen. In der Praxis führt die Regelung, dass eine Entschuldigung nur für einen ganzen Sitzungstag möglich ist, manchmal zu ungewünschten Ergebnissen. Wer im Auftrag eines parlamentarischen Organes entschuldigt ist, fehlt im Rat oft nur kurze Zeit, muss sich aber für den ganzen Tag entschuldigen. Im Ständerat ist es im Gegensatz zum Nationalrat gut möglich, die teilweisen Abwesenheiten im elektronischen Abstimmungssystem zu verwalten, so dass es sich nicht rechtfertigt, den Ratsmitgliedern zu verunmöglichen, an den Abstimmungen teilzunehmen.

Bei den anderen Entschuldigungsgründen, nämlich dem Todesfall im engen Familienkreis, der Mutterschaft, bei Unfall oder Krankheit wird auf eine entsprechende Regelung im GRS verzichtet.

Auf die Taggelder hat diese teilweise Entschuldigung keine Auswirkungen, da die Ratsmitglieder nicht mehr als ein Taggeld erhalten, auch wenn sie am gleichen Tag im Auftrag eines parlamentarischen Organes unterwegs sind und an der Ratssitzung teilnehmen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

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Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 82 ParlG regeln die Ratsreglemente, in welchen Fällen das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Dazu gehört auch die Regelung der Gestaltung dieser Namenslisten.

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