1 Bundesbeschluss über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20153, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Verbürgung der von der Stiftung «Swiss Innovation Park» bei Privaten oder über die Finanzmärkte beschafften Mittel zur Gewährung von zweckgebundenen Darlehen an die Standortträger der Stiftung wird ein Rahmenkredit von 350 Millionen Franken bewilligt.

Zulasten des Rahmenkredits können vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2024 Verpflichtungen eingegangen werden.

2

Im öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Stiftung «Swiss Innovation Park» ist festzulegen, dass der Bund Bürgschaften mit einer Laufzeit von maximal zehn Jahren eingehen kann.

3

Art. 2 Die Freigabe des Rahmenkredits nach Artikel 1 erfolgt in drei Tranchen:

1 2 3

a.

Die Freigabe der ersten Tranche im Umfang von 150 Millionen Franken erfolgt durch den Bundesrat nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Stiftung «Swiss Innovation Park» und nach Kenntnisnahme der Finanzierungs- und Investitionsplanung.

b.

Die Freigabe der zweiten und dritten Tranche im Umfang von je 100 Millionen Franken erfolgt durch den Bundesrat nach Kenntnisnahme des Bau- und Entwicklungsfortschritts der Standorte des Schweizerischen Innovationsparks und der Finanzierungs- und Investitionsplanung.

SR 101 SR 420.1 BBl 2015 2943

2014-2215

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Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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