1 Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur

Entwurf

(Filmgesetz, FiG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst: I Das Filmgesetz vom 14. Dezember 20012 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Departement» durch «EDI» ersetzt.

Art. 8

Selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Filmförderung

Die Finanzhilfen werden nach Qualitätskriterien (selektive Förderung), nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung) oder nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung) zugesprochen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest.

Art. 19 Abs. 2 und 3 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder für die weitere Werknutzung verwerten, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

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Ausgenommen ist die Verwertung durch Fernsehveranstalter in Programmen nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen.

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BBl 2015 497 SR 443.1 SR 784.40

2014-2542

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Filmgesetz. BG

Art. 24 Abs. 3bis und 5 3bis Unternehmen, die Filme für die Werknutzung ausserhalb der Kinos verwerten, melden jährlich die Verwertungsergebnisse der Filme nach Sprachversionen.

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Die Daten nach den Absätzen 2, 3 und 3bis werden periodisch veröffentlicht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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